BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11 – Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein Optikereinzelhandelsgeschäft: Auskunftsklage über den Umsatz aus…
KORE316272013 BGH 7. Zivilsenat 20130801 VII ZR 268/11 Urteil § 242 BGB, § 297 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Juli 2011, Az: VI-U (Kart) 13/11, Urteilvorgehend LG Dortmund, 3. Februar 2011, Az: 13 O 27/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein Optikereinzelhandelsgeschäft: Auskunftsklage über den Umsatz aus einer verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis; Berichtigung einer Prozesshandlung wegen offensichtlichen Irrtums 1. Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008, II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 und Urteil vom 17. Juli 2002, VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Auskunftswiderklage hinsichtlich der im Zeitraum vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K. -Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Franchise-Verhältnis.
2 Die Klägerin betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils von Franchisenehmern geführt werden. Der Beklagte war bis zum 7. November 2004 Franchisenehmer der Klägerin in B. Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war ein Franchisevertrag vom 8. November 1994. Darin heißt es unter anderem: "Präambel … A.-optik-Fachgeschäfte treten gegenüber dem Verbraucher und Markt einheitlich auf: mit den vorgenannten Symbolen und Namen, den für A.-optik typischen Werbesätzen und Farbzusammenstellungen, gleicher innerer und äußerer Ausstattung und Anordnung der Einrichtung und Betriebsorganisation. … 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 1.5 A. [= Klägerin] wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A.-optik-Fachgeschäft eröffnen noch dazu einem Dritten das Recht erteilen."
3 Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen-einander, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit von Vertragskündigungen ging, die von der Klägerin erklärt wurden, und in denen der Beklagte der Klägerin den Betrieb eines Optik-Fachgeschäfts in B. untersagen lassen wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die ergangenen Gerichtsentscheidungen hatten zur Folge, dass der Beklagte ab dem 1. März 2000 nicht mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, diese ihn ab 1. August 2000 sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am 14. November 2001 wieder beendete. Die Klägerin eröffnete am 2. Mai 2000 eine eigene Filiale im K.-Haus in B.
4 Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege einer Stufenwiderklage wegen Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags vereinbarte Konkurrenzverbot auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
5 Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Beklagte zunächst den Antrag angekündigt, die Klägerin zur Auskunftserteilung über die seit dem 1. März 2000 in ihrer Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. November 2006 hat er den Auskunftsantrag mit der Maßgabe gestellt, dass Auskunft nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10. April 2008 hat der Beklagte Auskunft für die Zeit bis zum 7. November 2004 verlangt und dazu erklärt, die Erklärung im Protokoll vom 9. November 2006, dass Auskunft nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde, beruhe auf einem Irrtum; gemeint gewesen sei eine Begrenzung zum 7. November 2004. Zuletzt hat der Beklagte in erster Instanz Auskunft hinsichtlich des Zeitraums 2. Mai 2000 bis 7. November 2004 verlangt.
6 Das Landgericht hat der Widerklage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Klägerin durch Teilurteil verurteilt, dem Beklagten Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung zu erteilen über die in der Zeit vom 2. Mai 2000 bis 7. November 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen und aus Werk- sowie Dienstleistungen.
7 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte auf den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch verzichtet, soweit es um die Umsätze der Klägerin aus Werk- und Dienstleistungen sowie insgesamt um den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 7. November 2004 geht.
8 Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Auskunftsverurteilung dahin eingeschränkt, dass die Klägerin dem Beklagten Auskunft lediglich über die Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen hat, die sie in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat, und die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen.
9 Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte den Anspruch weiterverfolgt, ihm Auskunft über die in der Zeit vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen. Diesen Anspruch verfolgt der Beklagte mit der Revision weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Klägerin hat außerdem Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision.
10 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit die Auskunftswiderklage hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision ist unbegründet.
11 Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für Dauerschuldverhältnisse geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB und der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 EGBGB die Rechtsvorschriften in den Fassungen anwendbar, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gelten (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
12 Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung der Klägerin sei überwiegend begründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten lediglich für den Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis einschließlich 7. November 2001 eine Umsatzauskunft.
13 Aufgrund des in zweiter Instanz erklärten Verzichts sei die Auskunftspflicht auf die Filialumsätze aus Warenverkäufen beschränkt. Ein Auskunftsanspruch sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und wenn der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Solle die begehrte Auskunft - wie im Streitfall - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, müsse dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reiche schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung sowie die Feststellung aus, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. An diesen Anforderungen gemessen sei die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 durch den Betrieb ihrer Filiale in B. gegen das Konkurrenzverbot in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags verstoßen habe. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin einen finanziellen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten habe.
14 Für die Zeit vom 8. November 2001 bis 7. November 2004 könne der Beklagte die eingeklagte Umsatzauskunft nicht beanspruchen. Ihm etwa zustehende Schadensersatzansprüche seien verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Infolgedessen sei die zur Bezifferung jenes verjährten Ersatzanspruchs verfolgte Auskunftsklage unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf vertraglichen Schadensersatz für die bis zum 7. November 2004 begangenen Vertragsverletzungshandlungen der Klägerin unterliege insgesamt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Im Streitfall habe die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen. Denn zum 8. November 2004 sei der Franchisevertrag der Parteien ausgelaufen und damit die Vertragsverletzungslage beendet gewesen; bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte auch Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Verhalten, nämlich von dem Betrieb des Filialgeschäfts in B. gehabt. Die Verjährung sei folglich nach drei Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollendet gewesen.
15 Durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2004 habe der Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche gehemmt, die ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 zum Gegenstand hätten.
16 Allerdings habe der Beklagte zunächst Widerklage für den gesamten streitbefangenen Zeitraum bis zum 7. November 2004 erhoben. Die damit verbundene Verjährungshemmung sei aber für die Klageansprüche betreffend den Zeitraum vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 nachträglich wieder in Fortfall geraten. Denn der Beklagte habe im Verhandlungstermin des Landgerichts am 9. November 2006 seine Widerklage für den genannten Zeitraum mit konkludent erklärter Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und diese Ansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Verhandlungstermin am 10. April 2008 erneut eingeklagt. Durch die teilweise Rücknahme der Widerklage sei die Rechtshängigkeit der Widerklageforderung, soweit sie auf Zahlung von Schadensersatz für die Zeit vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 gerichtet gewesen sei, rückwirkend entfallen. Dabei sei in diesem Umfang zugleich die verjährungshemmende Wirkung der Widerklageerhebung in Fortfall geraten mit der Folge, dass der betreffende Ersatzanspruch des Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt sei. Die im Verhandlungstermin am 10. April 2008 vorgenommene Erweiterung der Widerklage sei verjährungsrechtlich bedeutungslos, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten gewesen sei.
II. Anschlussrevision der Klägerin 17 Die Anschlussrevision ist nicht begründet.
18 1. Soweit das Berufungsgericht die Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags für wirksam erachtet hat, wird dies von der Anschlussrevision nicht in Zweifel gezogen; diese Beurteilung lässt auch keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 5/03, BeckRS 2004, 08860 unter C., zur Wirksamkeit der in einem Franchisevertrag enthaltenen Klausel "A. wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A. Optik-Studio eröffnen noch dazu einem Dritten ein Recht erteilen.").
19 2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin zur Auskunft über die Umsätze aus Warenverkäufen verurteilt hat, die diese in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat.
20
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1.) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.N.). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann (vgl.
BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00, NJW 2001, 821, 822 unter II. 2., zur Auskunft seitens einer Generalimporteurin bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts; BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098 unter A. I. 2. b), zur Auskunft seitens eines Handelsvertreters, der verbotswidrig Geschäfte für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678, 682 unter C., zur Auskunft seitens eines Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bei vertragswidriger Aufnahme des parallelen Direktvertriebs durch den Hersteller).
21
22
23
24
25
26
27
III. Revision des Beklagten 28 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Auskunftswiderklage hinsichtlich des Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 nicht aufrechterhalten werden.
29 1. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht stand, dass das Berufungsgericht die Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 als Teilrücknahme der Widerklage ausgelegt hat.
30
31
November 2001, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schriftsatzes ergibt, um ein offensichtliches Versehen. Denn in diesem Schriftsatz wird mehrfach auf das Vertragslaufzeitende 7. November 2004 Bezug genommen (Seiten 12, 14) und es werden ab Dezember 2001 angeblich von der Klägerin vorgenommene Vertragsverletzungshandlungen angeführt (Seiten 12, 14). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass mit der Datumsangabe "7. November 2001" im Schriftsatz vom 8. März 2006 nach damaligem Sach- und Streitstand nur das Datum der Vertragsbeendigung gemeint sein konnte und dass der seinerzeitige Prozessstoff keinen Anlass für die Annahme bot, der Beklagte habe sein Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken wollen.
Für die Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 gilt unbeschadet des vorangegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 16. Oktober 2006 Entsprechendes. Allerdings hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006, Seite 2 ausgeführt, sie stimme der teilweisen Klagerücknahme zu, soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch auf den Zeitraum bis zum 7. November 2001 begrenze; hierzu hat sich der Beklagte bis zur Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 schriftsätzlich nicht geäußert. Bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, handelt es sich bei der Datumsangabe "7.
November 2001" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 indes ebenfalls um einen offensichtlichen Irrtum, mit dem das Versehen aus dem Schriftsatz vom 8. März 2006, Seite 14 wiederholt wurde. Denn einen plausiblen Grund für eine Beschränkung des Widerklagebegehrens auf den Zeitraum gerade bis zum 7. November 2001 hat der Beklagte nicht genannt; ein solcher Grund war auch nach wie vor nicht ersichtlich. Auch die Klägerin konzediert in der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung, dass auf den 7. November 2001 kein bestimmtes Ereignis datiert werden kann, dem für das Verhältnis zwischen den Parteien besondere Relevanz zugekommen wäre.
32 2. Mangels einer Teilrücknahme der Widerklage im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 verbleibt es dabei, dass die Verjährung des geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruchs - ebenso wie die Verjährung des Auskunftsanspruchs - durch die Erhebung der Widerklage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 2004 erfolgte, hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 rechtzeitig gehemmt wurde (Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei kann insoweit offenbleiben, ob die genannten Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB oder der vierjährigen Verjährungsfrist entsprechend § 88 HGB a.F. nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, NJW-RR 2002, 1554, 1555 unter I. 1. b) aa) m.w.N. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf einen Franchisevertrag) unterliegen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Klagerücknahme nach neuem Recht, abweichend von der Regelung des § 212 BGB a.F., als anderweitige Erledigung des Verfahrens einzustufen sein dürfte mit der Folge, dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Klagerücknahme endet (vgl. BT-Drucks. 14/6587, S. 44; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 33 f.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 71, 68; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13.
Aufl., § 204 Rn. 40).
33 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, die der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags dienen soll (vgl. vorstehend unter II. 2. a), vorliegen. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316272013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public