KORE316312010 BGH 2. Zivilsenat 20100621 II ZR 219/09 Beschluss § 37 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. August 2009, Az: 6 U 38/08, Urteilvorgehend LG Hamburg, 3. Januar 2008, Az: 319 O 135/07, Urteilnachgehend BGH, 25. Oktober 2010, Az: II ZR 219/09, Revision zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland (Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name und Anschrift der übrigen Mitglieder) 1. Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen . 2. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach dem Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können . 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. 3 Anders als das Berufungsgericht meint, kommt der Rechtssache nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden hat, ob einzelne Mitglieder eines Vereins die Offenbarung von Daten der übrigen Mitglieder nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 37 BGB verlangen können oder bei einem berechtigten Interesse auch unabhängig von einem konkreten Minderheitsbegehren. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st.Rspr. vgl. nur BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist (BGH, Beschl. v.21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Tz. 3; v. 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Tz. 3). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 aaO). 4 Dies ist hier nicht der Fall. Nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 38 Rdn. 17; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 336; Burhoff, Vereinsrecht 7. Aufl. Rdn. 143 a; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 1380; ders. Vereins- und Verbandsrecht 12. Aufl. Rdn. 1478; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 38 Rdn. 1 a; kritisch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 306; a.A. wohl Haas-Scholl, Festschrift Hadding 2004, S. 365, 379 f., nach deren Meinung die Ausübung der Mitwirkungsrechte auf die Mitgliederversammlung beschränkt ist). Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste (so ausdrücklich Burhoff aaO; Sauter/Schweyer/Waldner aaO; BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO Tz. 8). Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO Tz. 9; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8, jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Schaffland, NJW 1994, 503, 504 zur Genossenschaft). 5 In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 juris Tz. 3; a.A. AG Bremen, Urt. v. 28. November 2005 - 1 C 61/05 juris Tz. 12 f., 16). Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des LG Frankfurt (NZG 2009, 986 Tz. 53 ff.) ergibt sich ebenso wenig Gegenteiliges wie aus dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil des Kammergerichts (NZG 2005, 83). Abgesehen davon, dass beide Entscheidungen keinen Verein, sondern eine Publikums-KG betreffen, hat das Kammergericht in der letztgenannten Entscheidung einen - im Verfahren der einstweiligen Verfügung - geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Gesellschafterliste lediglich deshalb verneint, weil kein Verfügungsgrund gegeben sei. Schließlich lässt sich auch der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (BGHZ 152, 339) nichts Abweichendes entnehmen. Der Senat hat dort ausgesprochen, dass den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung ein Auskunftsrecht über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zusteht. Damit ist über ein Einsichtsrecht der Vereinsmitglieder in die Unterlagen des Vereins außerhalb der Mitgliederversammlung nichts gesagt. 6 Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (OLG Saarbrücken aaO; OLG München, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7). 7 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 8 Das Berufungsgericht hat den Klägern ohne Rechtsfehler einen Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste in Form einer elektronischen Datei an einen Treuhänder zuerkannt. 9
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