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BGH XII ZR 11/08

KORE316352010 BGH 12. Zivilsenat 20101020 XII ZR 11/08 Urteil § 242 BGB, § 747 S 2 BGB, § 1147 BGB, § 1152 BGB, § 1191 Abs 1 BGB, § 1192 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6. Dezember 2007, Az:

§ 752Auseinandersetzung 1) begründen.

17 In dem dort entschiedenen Fall hatte die klagende Ehefrau (= Ersteherin des Grundstücks) verlangt, dass der beklagte Ehemann bei der Abtretung von nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschulden durch die Banken an sie allein (also nur an die Ehefrau) mitwirkt und er Löschungsbewilligungen für diese Grundschulden erteilt. Der Senat hat den Ehemann zur begehrten Mitwirkung und zur Erteilung der Löschungsbewilligungen verurteilt - dies aber nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe des hälftigen Betrags der nicht mehr valutierten Grundschulden. Zwar könne der Ehemann, dem wertmäßig ein hälftiger Anteil an den nicht mehr valutierten Grundschulden zustehe, an sich - nach deren Abtretung und Teilung - von der Ehefrau nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, nicht dagegen Zahlung fordern. Jedoch habe das Oberlandesgericht zum Zwecke einer im beiderseitigen Interesse liegenden endgültigen Auseinandersetzung, die auch der schriftsätzlich zum Ausdruck gebrachten Intention des Ehemannes entspreche, der Ehefrau die im Gegenzug zur Mitwirkung und Löschungsbewilligung des Ehemannes zu erbringende Ausgleichszahlung aufgegeben. Dies sei aus den besonderen Gegebenheiten des Falles zu billigen. 18 Die dargestellte Konstellation ist mithin umgekehrt wie im vorliegenden Fall und im Fall des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676). Während in diesen beiden Fällen der weichende Ehegatte den Ersteher auf Zahlung einer Ausgleichsforderung in Anspruch nimmt und ihn damit der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen aussetzen will, macht im Falle des Senatsurteils vom 29. November 1995 (XII ZR 140/

§ 752

Auseinandersetzung 1) der Ersteher (Ehefrau) einen Anspruch auf Mitwirkung an der Übertragung der Grundschulden sowie auf Löschungsbewilligung gegen den weichenden Ehegatten (Ehemann) geltend. Da der weichende Ehegatte bei Erfüllung dieses Verlangens der ihm zustehenden Beteiligung an den nicht mehr valutierten Grundschulden verlustig ginge, kann er dem Verlangen einen entsprechenden Ausgleichsanspruch entgegensetzten. Zwar wäre auch in diesem Fall eine "schulmäßige" Lösung möglich: Die Ersteherin (Ehefrau) könnte - gemeinsam mit dem Ehemann - von den Banken die Übertragung der nicht mehr valutierten Grundschulden an beide Ehegatten gemeinsam und sodann vom Ehemann die Bildung von - den Anteilen der Ehegatten entsprechenden - Teilgrundschulden verlangen. Die auf den Ehemann entfallenden Teilgrundschulden könnte die Ehefrau sodann - Zug um Zug gegen die begehrte Löschungsbewilligung - befriedigen. Das Ergebnis wäre dasselbe wie das vom Senat erzielte Resultat. Es verdeutlicht aber zugleich den entscheidenden Unterschied dieses Falles zum vorliegenden Fall und dem Fall des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676): Im Fall des Senatsurteils vom 29. November 1995 (XII ZR 140/

§ 752

Auseinandersetzung 1) wird dem Ersteher nicht gegen seinen Willen - anstelle der Haftung nur mit dem Grundstück - eine in das gesamte Vermögen vollstreckbare Zahlungspflicht auferlegt. Vielmehr ist er dem anderen Ehegatten zur Zahlung einer entsprechenden Geldleistung nur verpflichtet, wenn er nicht den dargestellten "schulmäßigen" Weg einhalten, sondern einen Anspruch auf Übertragung der gesamten Grundschulden (also einschließlich der eigentlich dem anderen Ehegatten gebührenden Anteile) an sich allein und auf Löschungsbewilligung gegen den anderen Ehegatten durchsetzen will. Er hat also ein Wahlrecht. Ganz anders im vorliegenden Fall und dem des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676): Der Ersteher schuldet nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-)Grundschulden des Ehegatten oder Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das Grundstück. Dieses Wahlrecht würde ihm durch die ihm oktroyierte Zahlungspflicht, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet, genommen. Das lässt sich mit den Erwägungen im Senatsurteil vom 29. November 1995 (XII ZR 140/

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Auseinandersetzung 1) nicht rechtfertigen und ist, wie dargetan, auch sonst nicht hinnehmbar. Hahne Wagenitz Vézina Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316352010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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