(2007)Rn. 211; Weingärtner/Ehrlich, DONot, 10. Aufl., Rn. 463; Winkler aaO, § 44 Rn. 11). 13
- c)Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn unterstellt wird, dass die Kopierfähigkeit einzelner Urkundsteile aufgrund der Heftung nicht mehr besteht, ist die Heftung deshalb nicht fehlerhaft. 14 Dass bei der festen Verbindung die Fotokopierfähigkeit einzelner Schriftstücke erhalten bleiben muss, ergibt sich aus keiner der genannten Vorschriften. Dies ist auch nach Sinn und Zweck von § 44 BeurkG und §§ 29 Abs. 1, 30 DONot nicht geboten. Nach § 29 Abs. 1 DONot müssen Ausfertigungen nur so hergestellt werden, dass sie unter anderem gut lesbar sind. Dass hier Teile der Urkunde nicht mehr lesbar wären, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und behauptet auch die Rechtsbeschwerde nicht. 15 Die Kopierfähigkeit muss dagegen nicht zwingend erhalten bleiben. Bei Gesamturkunden kann die dauerhafte Verbindung durch Schnur und Prägesiegel nämlich leicht dazu führen, dass einzelne Teile der Urkunde zwar lesbar, nicht aber kopierfähig bleiben. Der Notar soll die Ösung sogar so im oberen Drittel des Seitenrandes anbringen, dass der Heftfaden durch eine Lochung nicht beschädigt werden kann (Weingärtner/Ehrlich aaO, Rn. 470 mwN). Würde ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Kopierfähigkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten, könnte die dauerhafte Zusammenfügung häufig nicht sichergestellt werden. Letztere hat aber Vorrang gegenüber der Kopierfähigkeit einzelner Teile, weil der Beweiswert der Gesamturkunde erhalten bleiben muss. 16
- d)Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Entheftung der Urkunde. 17
- aa)Das Beschwerdegericht hat zutreffend auf die Erteilung einer beglaubigten Abschrift gemäß § 49 BeurkG verwiesen, die in jeder Form der Vervielfältigung, unter anderem durch Abschrift erfolgen kann (vgl. § 39 BeurkG, § 29 DONot; vgl. Winkler aaO, § 49 Rn. 5). Eine solche kann die Beteiligte von dem Notar gemäß § 48 BeurkG verlangen, weil er verwahrende Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Beglaubigungsgebühr ist hierfür nicht zu erheben, § 132 KostO. 18
- bb)Ein Bedürfnis für die Entheftung lässt sich auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - aus dem infolge der Erteilung der beglaubigten Abschrift entstehenden Zeitverlust herleiten. Die Entheftung und Neusiegelung erfordert ebenfalls eine notarielle Tätigkeit. Es ist nicht vorgetragen und nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der hierfür benötigte Zeitaufwand geringer wäre als derjenige für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316472010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public