KORE316532014 BGH 3. Zivilsenat 20140717 III ZR 218/13 Urteil § 249 BGB, § 15 EStG, § 240 ZPO, § 250 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO, § 179 InsO, § 180 InsO vorgehend OLG München, 23. Januar 2009, Az: 25 U 5602/07, Urteilvorgehend LG München I, 19. Juni 2007, Az: 10 O 13166/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzprozess wegen des treuhandvermittelten Beitritts zu einer Kommanditgesellschaft zu Kapitalanlagezwecken: Aufnahme des in der Revisionsinstanz infolge Insolvenzeröffnung gegen die Beklagte und Revisionsklägerin unterbrochenen Rechtsstreits; Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatzanspruch 1. Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten und Revisionsklägerin unterbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und Revisionsbeklagten gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle widersprechende Gläubigerin. 2. Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. März 1979, VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103; vom 15. Juli 2010, III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 und vom 28. Januar 2014, XI ZR 495/12, NJW 2014, 994). Auf die Revision der Gläubigerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2009 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligungen an der C. Zweite KG (im Folgenden: C. II KG) sowie der C. Dritte KG (im Folgenden: C. III KG) entstanden ist. 2 Die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhandkommanditistin der Kommanditgesellschaften, die auch mit den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolle betraut war. Der frühere Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Komplementärin der jeweiligen Kommanditgesellschaften ist die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 4 und 5 sind. Die (an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eingetretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. 3 Der Kläger erwarb am 9. Juni 1999 durch Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 DM (25.564,59 €) zuzüglich 5 % Agio an der C. II KG. Er erhielt Ausschüttungen von 8.180,66 €. Als Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme von 26.842,82 € und den Ausschüttungen ergibt sich ein Betrag von 18.662,16 €. 4 Am 4. Januar 2000 erwarb der Kläger durch Abschluss einer weiteren "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage in Höhe von 80.000 DM (40.903,35 €) zuzüglich 5% Agio an der C. III KG. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen von 10.757,58 €. Die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme von 42.948,52 € und den Ausschüttungen beträgt 32.190,94 €. 5 Der Beitritt sollte jeweils - den von der Beklagten zu 3 herausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte zu 1 nach einem im jeweiligen Prospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in vielen Punkten fehlerhaft, wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektverantwortliche sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einzustehen habe. Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insbesondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. GmbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrags Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nur eine formelle Kontrolle stattfinde, sowie die Mittelverwendungskontrolle pflichtwidrig durchgeführt, indem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigegeben habe. Der Kläger hat erstinstanzlich die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger unter anderem gegen die Beklagte zu 1 als Schaden für jede Anlage die Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen abzüglich der Ausschüttungen geltend gemacht, das heißt für die Beteiligung an der C. II KG einen Betrag von 18.662,10 € nebst Zinsen und für die Beteiligung an der C. III KG einen Betrag von 32.190,94 € nebst Zinsen. Er hat die Zahlung der vorgenannten Beträge Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Kommanditbeteiligung an den jeweiligen Fondsgesellschaften beantragt, hinsichtlich der Beteiligung an der C. III KG jedoch nur in Höhe eines Teilbetrags von 24.389,30 €. In Höhe des zuletzt genannten Teilbetrags hat er die Verurteilung der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3 beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen, gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Zahlungsanträgen - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrags - entsprochen und die gegen die früheren Beklagten zu 2, 4 und 5 gerichtete Berufung des Klägers verworfen. 8 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zu 1 die Zurückweisung der Berufung des Klägers begehrt. Sie hat die Revision innerhalb der bis zum 31. August 2009 laufenden Revisionsbegründungsfrist begründet. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. der Beklagten zu 1 durch Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet. 9 Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin der Beklagten zu 1 den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgegenständlichen Forderungen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 250 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 InsO "in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen" aufgenommen. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die von der Gläubigerin bestrittenen Forderungen zu den laufenden Nummern 3798 und 3828 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Insolvenztabelle festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind. 10 Die Revisionsklägerin hat - unter Aufrechterhaltung der Revisionsanträge der Beklagten zu 1 - in einer "ergänzenden Revisionsbegründung" vom 12. Mai 2014 von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1 teilweise Abstand genommen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt und andere Revisionsrügen der Beklagten zu 1 ergänzt und präzisiert. 11 Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. I. 12 Nach Auffassung des Berufungsgerichts (25 U 5602/07 - juris) haftet die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie sei als Treuhandkommanditistin verpflichtet gewesen, vor Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge mit ihr und vor Eintritt des Klägers in die gesellschaftsrechtliche Beziehung mit ihr und der Beklagten zu 3 den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Da sich der Beitritt des Klägers in der Weise vollzogen habe, dass er mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag geschlossen habe und diese bevollmächtigt gewesen sei, den Beitritt des Klägers als Treugeber zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1 gegangen, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Die Beklagten zu 1 und 3 seien verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH nicht nur die in den Prospekten vorgesehenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, sondern 20 % beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht, wenn - wie von den Beklagten vorgetragen worden sei - die IT GmbH die weiteren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten habe. 13 Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der IT GmbH für das von ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Summe zugeflossen seien. Die Anlageentscheidung des Klägers sei kausal auf die unterlassene Aufklärung zurückzuführen. Nach der Anhörung des Klägers sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zuschuss von 8 % an die IT GmbH für die Anlageentscheidung des Klägers eine Rolle gespielt habe. 14 Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der Einkommensart, der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersatz beruhende Zufluss steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöhnlich hohe Steuerersparnis des Klägers ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. II. 15 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand. Die in der Revisionsverhandlung - in Anpassung an die Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge des Klägers führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 16 1. Das Verfahren ist durch die Erklärung des Klägers vom 6. Juni 2013 wirksam aufgenommen worden. Der Kläger hat das Verfahren in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen aufgenommen (zur Aufnahme eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits durch den Gläubiger vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 f mwN). Aus den vom Kläger vorgelegten Tabellenauszügen ergibt sich, dass der Kläger die streitgegenständlichen Haupt- und Nebenforderungen in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter hat der Anmeldung nicht widersprochen und die angemeldeten Forderungen in voller Höhe "für den Ausfall" beziehungsweise auflösend bedingt "für den Ausfall" festgestellt. Der Kläger hat mithin das Verfahren in voller Höhe der streitgegenständlichen Forderungen aufgenommen. Gegen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher keine Bedenken (zur Wirksamkeit einer Teilaufnahme in einem Parallelverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683). Auch die Revisionsklägerin macht solche Bedenken nicht geltend. 17 Aufnahmegegner ist, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widersprechende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 10 ff mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger gegen sie - als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Tabelle widersprechende Gläubigerin - in den Rechtsstreit an Stelle der Beklagten zu 1 eingetreten. 18 2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsichtlich der vom Kläger - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge auf Feststellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 mwN) weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind. 19 Die streitgegenständlichen Forderungen zu I 1 und 2 des Tenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht dem Kläger nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seinen Kommanditbeteiligungen zugesprochen. Zug um Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14 ff; MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderungen könnten zwar jeweils nach § 45 Satz 1 InsO mit einem unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligungen berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um Zug-Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 aaO und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Kläger an die Beklagte zu 1 abzutretenden Kommanditbeteiligungen fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb daran gehindert, um diesen Wert reduzierte Forderungsbeträge zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO). 20 3.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 21
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