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BGH III ZR 490/13

KORE316592014 BGH 3. Zivilsenat 20140911 III ZR 490/13 Urteil § 2 Abs 3 Nr 1 HaftPflG, § 10 AVBWasserV vom 20.06.1980 vorgehend OLG Koblenz, 7. November 2013, Az: 1 U 35/13, Urteilvorgehend LG Koblenz

§ 2Rn.

3). Allerdings befindet sich der Haus-/Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Hauses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren befinden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft (vgl. Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, UmweltHR § 2 HPflG Rn. 31;

§ 2Rn.

62; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgung, auch Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, Erl. 1 zu § 10). 15

  1. b)Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525). Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, so dass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen. 16
  2. c)Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG. 17
  3. aa)Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a RHG (RGBl. I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 HPflG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einführung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz vom 15. August 1943, DJ 1943, 430, 431 f; Däubler DJ 1943, 414, 416 f;

Rn. 58, 59). Mit der Übernahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HPflG durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom

  1. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden (vgl. BT-Drucks. 8/108, S. 6, 11 f; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Senat, Urteil vom
  2. Juli 1983 - III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 89 f). 18 bb) Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar (vgl. auch BGH, Urteil vom
  3. Juni 2010 - VI ZR 226/09, NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f). Auch wenn der Haftungsausschluss vor allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in Gebäuden befindlichen Leitungsanlagen ist (vgl. DJ 1943, 430), können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPflG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden (vgl. Däubler aaO S. 416 f;

Rn. 58). 19 cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80, NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525, 526;

§ 2Rn.

56). Diesem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen. 20 Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungslast der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2001, aaO). Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Satzung der Beklagten als auch § 10 Abs. 7 AVBWasserV eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG zu gewähren. 21
  2. Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhaltungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen ist. 22 Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung einzugehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316592014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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