BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13 – Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung von Ansprüchen des Unterhaltsschuldners gegen…
KORE316622014 BGH 7. Zivilsenat 20140917 VII ZB 21/13 Beschluss § 7 Abs 1 UhVorschG, § 7 Abs 3 S 2 UhVorschG, § 766 Abs 1 ZPO, § 850c ZPO, § 850d Abs 1 S 1 ZPO, § 1609 BGB vorgehend LG Ellwangen, 11. April 2013, Az: 1 T 32/13vorgehend AG Aalen, 21. Dezember 2012, Az: 2 M 1647/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung von Ansprüchen des Unterhaltsschuldners gegen Dritte; "Verlangen von Unterhalt" durch den Unterhaltsberechtigten; Vollstreckungserinnerung und Bereicherungsanspruch des Unterhaltsgläubigers auf Erlösauskehr 1. Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt.
Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Aalen vom 21. Dezember 2012 unter Aufhebung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 11. April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag auf 900 € festgesetzt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt.
I.
1 Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der Zeit vom 1. März 2009 bis zum 30. September 2009 für die minderjährigen Kinder des Schuldners M.L. und A.M. nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.638 €. Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art mit der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten, und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an die beiden Kinder leiste. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag unter Berücksichtigung seines notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von 900 € sowie der gegenüber den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtung in Höhe von je 180 € auf insgesamt 1.260 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den pfändungsfreien Betrag auf 900 € herabzusetzen, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.
II.
2 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
3 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu belassen. § 850d ZPO finde auf die Vollstreckung der auf den Gläubiger nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung. Davon erfasst würden auch die vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Schuldner habe nicht dargelegt, dass er sich damals seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe. Hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätten die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder ihre Privilegierung gemäß § 850d ZPO nicht eingebüßt.
Auch die Rangfolge gemäß § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB habe sich durch den Übergang nicht geändert. Dennoch gingen die Ansprüche der unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder auf Zahlung des laufenden Unterhalts den Ansprüchen des Gläubigers vor. Dies folge aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG. Der Nachrang der Forderung der Unterhaltsvorschusskasse sei nicht erst auf Einrede des Schuldners zu berücksichtigen. Der Gläubiger habe vielmehr das Fehlen vorrangiger laufender Unterhaltsansprüche darzulegen. Das Vorliegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern, deren Forderungen auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen seien, sei nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der minderjährige Unterhaltsberechtigte Unterhaltsleistungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG "verlange".
4 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03, NJW-RR 2004, 362; Urteil vom 5. März 1986 - IVb ZR 25/85, NJW 1986, 1688; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1110; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 6; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 9; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850d Rn. 3; LG Erfurt, FamRZ 1997, 510; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 119; BAG, NZA-RR 2013, 590 Rn. 42;
BAGE 23, 226, 229 ff. m.w.N.; a.A. PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 8).
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10 Ein Verlangen des Unterhaltsberechtigten liegt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift danach nicht schon dann vor, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, wenn der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist, Unterhalt von dem Schuldner zu fordern, und einen solchen Anspruch geltend macht. Denn insoweit besteht zwischen den Unterhaltsforderungen des unmittelbar Unterhaltsberechtigten und der auf die Unterhaltskasse übergeleiteten Unterhaltsforderung im Hinblick auf das pfändbare Vermögen des Schuldners noch keine Konkurrenzsituation. Ein Unterhaltsverlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt vielmehr einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus.
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12 Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt. Denn in diesem Fall würde die Befriedigung des Unterhaltsberechtigten wegen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bevorrechtigten Unterhaltsansprüche aus dem Vermögen des Schuldners durch einen Vollstreckungszugriff der Unterhaltskasse wegen übergegangener rückständiger Unterhaltsforderungen ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt.
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15 Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKommZPO/K.Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 45; PG/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 30; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26), vielmehr grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksichtigen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Klärung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt, ist im Verfahren über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nachrangigen Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der Unterhaltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt und der Schuldner nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfändung nicht zu hören ist.
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17 Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Dies erscheint aus den vorstehend genannten Gründen allerdings zweifelhaft. Anders als in dem damals entschiedenen Fall fehlt es im Streitfall an Feststellungen dazu, dass der Schuldner zumindest teilweise Unterhaltsleistungen an die bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt.
Es bedarf im vorliegenden Fall mangels dahingehender Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO ein Pfändungsfreibetrag zu belassen ist, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Gläubiger leistet. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16). Gewichtige Gründe sprechen insoweit allerdings für die in der Kommentarliteratur ganz überwiegend vertretene Auffassung, wonach die Gewährung eines erhöhten Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt (vgl.
Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850d Rn. 7; PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 36 f.; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1091).
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19 Die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG geschützten Interessen des vorrangigen Unterhaltsberechtigten, der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist, werden hinreichend dadurch gewahrt, dass er, wenn er den Unterhalt für einen späteren Zeitraum gegenüber dem Schuldner verlangt, in dem ihm kein Unterhaltsvorschuss gezahlt worden ist, den sich zugunsten seiner Forderung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrang bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger geltend machen kann. Der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugunsten des Unterhaltsanspruchs des unmittelbar Unterhaltsberechtigten angeordnete Vorrang betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Die vom Inhaber des übergegangenen Unterhaltsanspruchs betriebene Zwangsvollstreckung ist auf eine Erinnerung des Unterhaltsberechtigten zu beschränken oder aufzuheben, soweit hierdurch dessen Vorrang beeinträchtigt wird. Ebenso kann der Schuldner, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise nachkommt, mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 775 Nr. 4, 5 ZPO unter Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise erreichen, dass die Zwangsvollstreckung der Unterhaltskasse insoweit beschränkt oder aufgehoben wird.
20 Die Vollstreckung der Unterhaltskasse wegen rückständigen Unterhalts darf im Ergebnis auch dann nicht zu einem Nachteil des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig unterhaltsberechtigten Kindes führen, wenn dieses den Vorrang im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend gemacht hat. Hat sich die Unterhaltskasse wegen der auf sie übergegangenen Unterhaltsforderungen unter Verletzung des sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrangs des unmittelbar Unterhaltsberechtigten aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt, steht dem Unterhaltsberechtigten nach Beendigung der von der Unterhaltskasse betriebenen Zwangsvollstreckung ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der bestehenden Unterhaltsforderung gegen die pfändende Unterhaltskasse zu.
21 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder des Schuldners für einen nach Leistung des Unterhaltsvorschusses liegenden Zeitraum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende Betrag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber den minderjährigen Kindern bestehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 900 € herabzusetzen, der dem notwendigen Unterhalt des Schuldners entspricht.
III.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316622014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public