BGH, Urteil vom 09.10.2014 – IX ZR 41/14 – Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH: Widerruf eines…
KORE316732014 BGH 9. Zivilsenat 20141009 IX ZR 41/14 Urteil § 21 Abs 2 Nr 2 InsO, § 24 Abs 1 InsO, § 47 InsO, § 81 Abs 1 S 1 InsO, § 82 InsO, § 91 Abs 1 InsO, § 159 Abs 2 VVG, § 159 Abs 3 VVG, § 185 Abs 1 BGB, § 362 Abs 2 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 30. Januar 2014, Az: 3 U 52/13, Urteilvorgehend LG Bremen, 29. August 2013, Az: 6 O 1767/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH: Widerruf eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts; Anspruch des Geschäftsführers auf Zahlung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Befreiung des Versicherers von der Zahlungsverbindlichkeit durch Zahlung an einen nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts zum Einzug ermächtigten Dritten 1. Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Januar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 21. Februar 2012 über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Bereits am 16. Januar 2012 wurde der Kläger von dem Amtsgericht Bremen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der Schuldnerin ein Zustimmungsvorbehalt auferlegt und der Kläger ermächtigt, Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. Diese Anordnungen wurden noch am 16. Januar 2012 im amtlichen Internetportal öffentlich bekannt gemacht.
2 Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten für ihren Geschäftsführer R. als Versicherten im Blick auf eine ihm erteilte Versorgungszusage eine Rentenversicherung und eine kapitalbildende Lebensversicherung in Form einer Rückdeckungsversicherung. Die im Jahre 1994 abgeschlossene Rentenversicherung, die ein Kapitalwahlrecht vorsah, lief zum 1. Februar 2012 ab; nach dem Inhalt des Vertrages war R. als Versicherter sowohl für den Todes- als auch den Erlebensfall unter dem Vorbehalt der Unverfallbarkeit unwiderruflich bezugsberechtigt. Vor dem Ablaufdatum beantragte R. am 24. Januar 2012 die Erbringung der Kapitalzahlung anstelle laufender Rentenzahlungen. Die im Jahre 1995 abgeschlossene, als Direktversicherung ausgestaltete Lebensversicherung endete am 1. Mai 2012. Insoweit war R. lediglich widerruflich bezugsberechtigt. Die Rechte aus der Lebensversicherung verpfändete die Schuldnerin am 28. Februar 1996 zugunsten von R. . Dies wurde der Beklagten angezeigt.
3 Auf Anweisung von R. entrichtete die Beklagte am 7. Februar 2012 den kapitalisierten Barwert aus der Rentenversicherung in Höhe von 40.774,41 € an dessen Tochter sowie am 27. April 2012 die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von 99.157,57 € direkt an R. . Im Zeitpunkt beider Zahlungen waren der Beklagten mangels Einsichtnahme in das Internetportal die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und die Verfahrenseröffnung unbekannt.
4 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 139.931,96 € in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7 Die Beklagte habe die Leistungen aus den beiden Versicherungsverträgen gemäß § 362 BGB in Verbindung mit § 82 InsO mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten erbracht, weil sie zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt unstreitig keine positive Kenntnis von den angeordneten vorläufigen Verfügungsbeschränkungen gehabt habe. Eine Kenntnis könne nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Zahlung weder eine individuelle Internetabfrage vorgenommen noch einen automatisierten Datenabgleich mit dem Internetportal implementiert habe. Ein mögliches Organisationsverschulden könne eine Kenntnisfiktion nicht herbeiführen, weil § 82 InsO eine Befreiung des Leistenden nur bei positiver Kenntnis und nicht schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis ausschließe.
8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lasse sich eine Obliegenheit zur Abgleichung von Kundendaten mit Internetseiten, auf denen Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht würden, nicht im Wege der Rechtsfortbildung herleiten. Eine etwaige zukünftige Änderung der technischen Möglichkeiten zum Abgleich von Unternehmensdaten mit den öffentlichen Bekanntmachungen über Insolvenzeröffnungen habe entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass die Berufung institutioneller Gläubiger auf § 82 InsO rechtsmissbräuchlich sei.
II.
9 Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Die Klage ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 82 InsO bedarf, im Ergebnis unbegründet, weil die Beklagte die Versicherungsleistungen jeweils mit befreiender Wirkung (§ 362 BGB) an R. als dem Bezugsberechtigten (§ 159 VVG) erbracht hat. Da Ansprüche aus einer Rentenversicherung und einer Lebensversicherung betroffen sind, ist die Regelung des § 159 VVG im Streitfall anwendbar (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 159 Rn. 1).
10 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Barwerts der Rentenversicherung in Höhe von 40.774,41 €. An dieser Versicherung stand dem Geschäftsführer R. als unwiderruflich Bezugsberechtigtem (§ 159 Abs. 3 VVG) jedenfalls ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht zu (§ 47 InsO). Die Beklagte hat ihre gegenüber R. bestehende Verbindlichkeit durch Zahlung an dessen Tochter als Einziehungsermächtigte mit befreiender Wirkung erfüllt (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB).
11
12
13
14
15
Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16). Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht also einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, WM 2005, 2141, 2142; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836, 1837; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, WM 2006, 1393 Rn. 10; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, nv Rn. 11). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht (BAG, Urteil vom 15.
Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16).
16
17
18
19
Zu diesem Zeitpunkt hatte R. die Versicherungsleistung aus dem am 1. Februar 2012 abgelaufenen Versicherungsvertrag bereits rechtswirksam erworben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 165). Können die Vorbehalte nicht mehr umgesetzt werden, hat der eingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigte Arbeitnehmer die Rechtsstellung eines uneingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers (BAG, aaO; BGH, Urteil vom 8. Juni 2005, aaO S. 2142; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 243). Da R. Rechtsinhaber war, ist ohne Bedeutung, dass die Beklagte der Umwandlung des Rentenbezugs in eine Kapitalleistung zugestimmt hat, obwohl der Antrag von R. entgegen den Vertragsbedingungen später als drei Monate vor Beginn der Rentenzahlung gestellt worden war.
20 2. Ebenso hat die Beklagte die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von 99.157,57 € an R. nach Verwirklichung der Bezugsberechtigung mit Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) ausgekehrt.
21
22 Vielmehr besitzt der Dritte lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356). Das widerrufliche Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 2 VVG ist darum nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3 mwN; BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 21; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 14; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 52). Es vermag nach allgemein anerkannter Ansicht in der Insolvenz kein Aussonderungsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Schuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat, zu begründen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853).
23
24 Es entspricht ständiger, vom Reichsgericht begründeter (vgl. RGZ 51, 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, WM 1996, 1634, 1635; Beschluss vom 27. April 2010, aaO Rn. 2 mwN). Folglich findet kein Rechtsübergang von der Masse an den Bezugsberechtigten statt, dem § 91 Abs. 1 InsO entgegenstehen könnte (BGH, Beschluss vom 27. April 2010, aaO Rn. 2, 3 jeweils am Ende). Der Erwerb setzt allerdings voraus, dass die Bezugsberechtigung noch besteht (vgl. Kayser in Festschrift Kreft, 2004, 341, 349).
25
26
In der Kündigung ist zugleich der Widerruf der Bezugsberechtigung des Dritten zu erkennen (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, WM 2005, 937, 938; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 484; MünchKomm-VVG/Heiss, 2011, § 159 Rn. 130). Das Widerrufsrecht geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (RG, Veröffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, 13. Jahrgang (1914), Anhang S. 78 Nr. 831). Infolge des Widerrufs der Bezugsberechtigung steht nach einer Kündigung des Insolvenzverwalters der Rückkaufswert der Masse zu (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 16;
MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 118; Schmidt/Büteröwe, InsO, 18. Aufl., § 35 Rn. 15; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 483; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S. 48 f).
27
28 3. Schließlich kann dahinstehen, ob im Streitfall Pfandreife eingetreten und R. im Verhältnis zu dem Kläger gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB zum Einzug der Versicherungsforderungen berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 176/11, WM 2013, 935 Rn. 14 ff). Das Einziehungsrecht von R. beruht hier unabhängig von der Verpfändung im Verhältnis zu der Beklagten auf der ihm von der Schuldnerin erteilten Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2, 3 VVG). Der Bezugsberechtigte erwirbt einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch (§ 330 BGB) gegen den Versicherer (MünchKomm-VVG/Heiss, § 159 Rn. 65). Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab; Erstattungsansprüche können nur im Valutaverhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Bezugsberechtigten bestehen (BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132 f). Diese sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
III.
29 Hätte R. - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - kein Bezugsrecht erworben und stünden die Versicherungsleistungen der Schuldnerin zu, wäre die Beklagte - wie ergänzend anzumerken ist - durch die an ihn bewirkte Zahlung entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 82 InsO von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Schuldnerin befreit worden. Die Schuldnerin war wegen des gegen sie angeordneten Zustimmungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht berechtigt, diese Personen mit Hilfe einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB) als Leistungsempfänger einzusetzen.
30 1. Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung - gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2 BGB, § 185 Abs. 1) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes - gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam (BGH, aaO).
31 2. Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Satz 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 7 f mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 14).
32 3. Eine Einziehungsermächtigung kann gemäß § 362 Abs. 2, § 185 BGB erteilt werden, indem der Dritte vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen, oder indem der Forderungsschuldner vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wirkung) an den Dritten zu erbringen (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163; vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, WM 2011, 1178 Rn. 12). Da die Schuldnerin vertreten durch ihren Geschäftsführer R. (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) die Beklagte am 7. Februar und 27. April 2012 angewiesen hat, die Versicherungsforderungen an dessen Tochter sowie an diesen selbst als Privatperson auszuzahlen, beruht die Forderungszuständigkeit beider Leistungsempfänger auf einer ihnen von der Schuldnerin durch Erklärung an die Beklagte als ihrer Forderungsschuldnerin erteilten Einziehungsermächtigung. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten war die Schuldnerin wegen des bereits am 16. Januar 2012 ergangenen Zustimmungsvorbehalts nicht mehr verfügungsbefugt (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316732014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public