BGH, Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 84/13 – GmbH & Co. KG: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gestützten Mehrheitsentscheidung in…
KORE316752014 BGH 2. Zivilsenat 20141021 II ZR 84/13 Urteil § 119 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 286 ZPO vorgehend OLG Hamm, 4. Februar 2013, Az: I-8 U 21/12vorgehend LG Essen, 4. Januar 2012, Az: 44 O 88/11 DEU Bundesrepublik Deutschland GmbH & Co. KG: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gestützten Mehrheitsentscheidung in Form eines Mehrheitsbeschlusses über die Einwilligung der Gesellschafterversammlung in die Übertragung eines Kommanditanteils 1. Die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist auch bei einem Beschluss, mit dem die nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Einwilligung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils erklärt wird, bereits dann gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger und der Beklagte zu 2 sind Kommanditisten, die Beklagte zu 1., die Gebr. S. Verwaltungsgesellschaft mbH, ist Komplementärin der Gebr. S. GmbH & Co. KG (i.F.: GmbH & Co. KG). Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 besteht seit dem Jahr 2005 Streit darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, seinen Kommanditanteil entschädigungslos auf die M. Stiftung, E. zu übertragen. Die Frage ist Gegenstand eines seit 2006 anderweit anhängigen Rechtsstreits.
2 Am 5. Juli 2011 fasste die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimmen des Klägers drei Beschlüsse folgenden Inhalts:
3 Der Kläger ist der Ansicht, die Beschlussfassungen seien nichtig, da es für die Zustimmung zur Übertragung der Kommanditanteile gem. § 6 (6) des Gesellschaftsvertrags eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG sieht u.a. Folgendes vor: § 6 Gesellschafterversammlung (…)
4 Das Landgericht hat auf die entsprechenden Anträge des Klägers die Nichtigkeit der genannten Beschlüsse festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
5 Die Revisionen der Beklagten haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zustimmungsbeschlüsse seien aus formellen Gründen nichtig, da sie dem Einstimmigkeitserfordernis unterlägen. Sie hätten nicht auf Grund der in § 6 (5) des Gesellschaftsvertrags enthaltenen allgemeinen Mehrheitsklausel mit der Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung gefasst werden können. Die Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln werde durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz auf gewöhnliche Beschlussgegenstände beschränkt. Diese Beschränkung leite der Bundesgerichtshof mit überzeugenden Gründen (Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05) daraus her, dass Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft beträfen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalteten, bei der Unterwerfung der Mitgesellschafter unter den Mehrheitswillen, die außerhalb eines konkreten Anlasses im Gesellschaftsvertrag vereinbart würde, typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst würden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden könnten.
Für die Geltung des Mehrheitsprinzips sei zwar eine enumerative Aufzählung der dem Mehrheitswillen zu unterwerfenden Gegenstände nicht erforderlich, sondern es genüge, wenn sich durch Auslegung aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig ergebe, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein solle. Nur wenn sich der einzelne Gesellschafter schon beim Vertragsschluss in dieser eindeutigen Weise dem Mehrheitswillen unterwerfe, verfüge der spätere Mehrheitsbeschluss über die hinreichende Legitimationsgrundlage.
7 Hier fehle es an einer eindeutigen Legitimationsgrundlage für eine Mehrheitsentscheidung bei der in § 10 (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Zustimmung zur Anteilsübertragung. Die Zuweisung in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung besage noch nicht, dass dort mit Mehrheit entschieden werden könne. Eine den Anforderungen genügende Regelung, mit der die Gesellschafter sich insoweit dem Mehrheitswillen unterwürfen, enthalte der Gesellschaftsvertrag nicht. Er enthalte zwar diverse Klauseln, die je nach Beschlussgegenstand unterschiedliche Beschlussmehrheiten verlangten. Sie seien jedoch mit Ausnahme der Regelung für Beschlüsse über Vertragsänderungen in § 6 (6) für den hier umstrittenen Beschlussgegenstand keinesfalls in Betracht zu ziehen. Die Zustimmung zur Übertragung sei aber ungeachtet der Frage, ob sie selbst als Beschluss über eine Vertragsänderung gesehen werden könne, in jedem Fall ein konstitutiver Teilakt der Verfügung über den Anteil, die ihrerseits als ein die Grundlagen der Gesellschaft betreffendes Geschäft angesehen werden müsse. Das stehe mithin einer Einordnung dieses Beschlussgegenstands als ein solcher über einen gewöhnlichen Beschlussgegenstand entgegen. Von einer eindeutigen und klaren Unterwerfung der Vertragsschließenden unter den Mehrheitswillen könne deshalb hinsichtlich dieses Beschlussgegenstands nicht ausgegangen werden.
8 II. Die Revision rügt mit Recht, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, die drei Beschlüsse vom 5. Juli 2011 hätten einer einstimmigen Beschlussfassung bedurft, auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG beruht. Das Berufungsgericht hat die Reichweite einer im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vereinbarten Mehrheitsklausel verkannt und demzufolge rechtsfehlerhaft von der weiteren Auslegung des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG abgesehen.
9 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln in Personengesellschaftsverträgen nicht durch den früher sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz dahin beschränkt, dass nur gewöhnliche Beschlussgegenstände, nicht aber solche Beschlussgegenstände erfasst werden, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungewöhnliche Geschäfte beziehen.
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Vor allem für Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen ist in der OTTO-Entscheidung schon wegen des besonderen Charakters einer solchen, nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters zulässigen Lastenvermehrung (vgl. § 707 BGB) nach wie vor eine eindeutige entsprechende Legitimationsgrundlage im Gesellschaftsvertrag gefordert worden, die auch Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO). Sodann wird aber, wie auch das Berufungsgericht allerdings nicht verkannt hat, das Verständnis, eine Mehrheitsklausel müsse stets die betroffenen Beschlussgegenstände minutiös auflisten, als verfehlt bezeichnet, weil dies den Bestimmtheitsgrundsatz, der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag nur als Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Mehrheitsentscheidung verlange, zu einer Förmelei denaturieren würde.
Es genüge vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen Auslegung - eindeutig ergebe, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein solle. „Mit dieser Maßgabe“, so heißt es in dem die Ausführungen zum sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz betreffenden Absatz der OTTO-Entscheidung abschließend, sei an dem Bestimmtheitsgrundsatz, dessen Erforderlichkeit als Instrument des Minderheitenschutzes neben der sogenannten „Kernbereichslehre“ der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Teil offen gelassen habe, festzuhalten (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 a.E. - OTTO).
11 Dass es sich bei der von dem - grundsätzlich dispositiven - gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 HGB) abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag nur um eine „Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit der Mehrheitsentscheidung“ handelt, wird in der OTTO-Entscheidung dahin erläutert, dass nach der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Prüfung, ob nach dem Gesellschaftsvertrag der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist, auf einer zweiten Stufe eine inhaltliche Wirksamkeitsprüfung stattzufinden hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO). Dabei sei zu prüfen, ob trotz Zulassung der betreffenden Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin unverzichtbare oder in „relativ unentziehbare“, d.h. in nur mit Zustimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliege. Im zweiten Fall komme es darauf an, ob die Gesellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sich nicht etwa treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt habe (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO).
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November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 f. - Schutzgemeinschaftsvertrag II). In den zuletzt genannten Fällen der absolut oder relativ unentziehbaren Rechte ist - bei der Prüfung auf der zweiten Stufe - lediglich regelmäßig eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht anzunehmen, während in den sonstigen Fällen die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen hat (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).
13 Die Bejahung einer Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht auf der zweiten Stufe lässt die Wirksamkeit der Mehrheitsklausel als solcher und damit die Bejahung der formellen Legitimität der auf ihrer Grundlage getroffenen Mehrheitsentscheidungen jedoch unberührt (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Nach der Rechtsprechung des Senats, die er nach dem Urteil „Schutzgemeinschaftsvertrag II“ in weiteren Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 14; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 14 f. - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16;
Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 14; Urteile vom 20. November 2012 - II ZR 98/10 und II ZR 99/10, juris Rn. 21) und hinsichtlich der Prüfung auf der zweiten Stufe auch auf sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe wie etwa das Erfordernis einer Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erstreckt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 15 - Sanieren oder Ausscheiden), ist die (formelle) Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz noch aus anderen Gründen auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt.
Vielmehr ist die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung auch bei einem ein außergewöhnliches oder ein „Grundlagengeschäft“ betreffenden Beschluss gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.
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Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Schäfer, ZGR 2013, 237, 245). Die Zweifelsregel in § 709 Abs. 2 BGB, § 119 Abs. 2 HGB bezieht sich nur auf die Berechnung der Mehrheit der Stimmen. Da sich die durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags vorzunehmende Feststellung, ob im konkreten Fall für die formelle Legitimation eines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung genügt, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen richtet, kann sich die Mehrheitsbefugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, also von der ausdrücklichen Anführung des betreffenden Beschlussgegenstands in einem Katalog von Beschlussgegenständen über eine umfassende oder auslegungsfähige Mehrheitsklausel im (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (vgl.
K. Schmidt, ZIP 2009, 737, 738).
15 Wenn in der angeführten Senatsrechtsprechung in diesem Zusammenhang von der Eindeutigkeit einer vertraglichen Regelung die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 und 10 - OTTO; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 - Sanieren oder Ausscheiden), ist damit wie auch sonst nicht die ausdrückliche Spezifizierung im Gesellschaftsvertrag oder die Eindeutigkeit einer Vertragsklausel in dem Sinne gemeint, dass sie über ihren Wortlaut hinaus nicht ausgelegt werden kann. Vielmehr genügt es, wenn die hier subjektive - bei Publikumspersonengesellschaften dagegen objektive (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17 mwN) - Auslegung des Gesellschaftsvertrags, bei der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Auslegungsstoffs der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln ist (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 1972 - II ZR 85/71, WM 1973, 37; Urteil vom 27. Januar 1975 - II ZR 130/73, WM 1975, 662, 663; Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 91/76, WM 1977, 1140, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536; Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2106 f.; vgl. ferner Grunewald, ZGR 1995, 68 f. mwN), zu dem Ergebnis führt, dass der betreffende Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel erfasst sein soll. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Auslegung selbst nicht um eine der Beweisaufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimmten Regeln vorzunehmende Würdigung handelt, die weitgehend in der Verantwortung des Tatrichters liegt und als richterliche Würdigung - anders als die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen - weder nach Beweislastgrundsätzen erfolgen noch zu einem non liquet führen kann (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110 f.; Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, WM 1984, 91, 92; Urteil vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88, WM 1989, 1344, 134). Bei der nach §§ 133, 157 BGB vom Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck ausgehenden Auslegung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen ist es auch ohne Bedeutung, ob solche Bestimmungen in zulässiger Weise eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung enthalten (BGH, Urteil vom 21. Januar 1957 - II ZR 147/56, WM 1957, 512, 514). Die dispositive gesetzliche Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter nicht feststellen lässt.
Der Auslegung des (objektiv) erklärten Willens der Vertragsparteien geht ein abweichender übereinstimmender Wille der am Abschluss des Vertrages beteiligten Parteien lediglich dann vor, wenn sie ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 mwN; insoweit in BGHZ 132, 263 nicht abgedruckt).
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BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 19). Die aus der fehlenden Zustimmung des einzelnen Gesellschafters ihm gegenüber folgende (relative) Unwirksamkeit eines Beschlusses ändert nichts daran, dass er formell wirksam gefasst ist, wenn im Gesellschaftsvertrag für diesen Beschlussgegenstand eine Entscheidung durch die Mehrheit vorgesehen und etwaige weiter vereinbarte formelle Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten worden sind.
17 Soweit in der Rechtsprechung des Senats zu nachträglichen Beitragserhöhungen eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag gefordert wird, die Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn. 18ff.; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 13; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 14 f.), geht es nicht um die formelle Legitimation des Beschlusses über die Beitragserhöhung, sondern darum, dass ein Gesellschafter nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet werden kann und eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung zu einer nachträglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss eine eindeutige gesellschaftsvertragliche Bestimmung voraussetzt, die Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt.
Die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung stellt eine besondere, nur gegenüber dem Gesellschafter, der seine Zustimmung verweigert hat, wirkende Kategorie eines Beschlussmangels dar, der auch dann selbstständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss im Übrigen nicht zu beanstanden oder eine im Gesellschaftsvertrag für die Geltendmachung von Beschlussmängeln vereinbarte Frist abgelaufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 12 mwN - Sanieren oder Ausscheiden).
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BGH, Urteil vom 14. November 1960 - II ZR 55/59, WM 1961, 303, 304; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 28; Soergel/ Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 719 Rn. 14, § 709 Rn. 40). Insoweit gilt wie für (andere) Vertragsänderungen oder mit ihnen vergleichbare „Grundlagengeschäfte“ nach der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des Senats, dass auch hier die formelle Legitimation einer Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter, einer Anteilsübertragung zuzustimmen, (nur) die Feststellung erfordert, ob sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO).
19 Ein etwaiges Zustimmungserfordernis eines einzelnen Gesellschafters betrifft auch dann die erst auf der zweiten Stufe vorzunehmende Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Beschlusses einzelnen Gesellschaftern gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 15 - Sanieren oder Ausscheiden), wenn dieses Erfordernis aus einem Eingriff in den sogenannten Kernbereich hergeleitet wird, wie dies bei Beschlüssen, die Änderungen im Bestand und der Zusammensetzung der Mitglieder einer Personengesellschaft zum Gegenstand haben, im Schrifttum erwogen wird (vgl. nur Schäfer, ZGR 2013, 237, 256 f.). Auch bei der nach Bejahung der formellen Legitimation des Mehrheitsbeschlusses vorzunehmenden Prüfung der materiellen Unwirksamkeit auf der zweiten Stufe stellt der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht (mehr) darauf ab, ob ein Eingriff in den sogenannten „Kernbereich“ gegeben ist.
In der Senatsrechtsprechung ist schon vor der Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes zu Recht darauf hingewiesen worden, dass sich der Kreis der nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss entziehbaren Rechte nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung der konkreten Struktur der jeweiligen Personengesellschaft und einer etwaigen besonderen Stellung des betroffenen Gesellschafters umschreiben lässt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. auch Ulmer, NJW 1990, 73, 80). Abgesehen von unverzichtbaren und schon deshalb unentziehbaren Rechten - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang man solche überhaupt anerkennen will - kommt es bei Eingriffen in die individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft, letztlich maßgeblich immer darauf an, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f.; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456 f.).
20 2. Gegen die oben dargelegten Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Reichweite einer Mehrheitsklausel wie § 6 (5) des Gesellschaftsvertrags werde durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz von vornherein auf gewöhnliche Beschlussgegenstände beschränkt, und von diesem rechtsirrigen Ausgangspunkt aus nur geprüft hat, ob sich unabhängig von § 6 (5) anderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine eindeutige Legitimationsgrundlage für eine Mehrheitsentscheidung bei der Zustimmung zur Anteilsübertragung entnehmen lässt.
21 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
22 1. Nach dem revisionsrechtlich bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht festgestellt werden, dass die in der Versammlung der GmbH & Co. KG am 5. Juli 2011 gefassten Beschlüsse einer Mehrheitsentscheidung entzogen waren und daher aus formellen Gründen nichtig sind.
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Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung enthält das Gesetz nicht deshalb eine ausdrücklich abweichende Regelung, weil für Gesellschafterbeschlüsse in der Kommanditgesellschaft nach § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip ist grundsätzlich dispositiv und soll nach § 6 (5) ersichtlich in dem gesetzlich zulässigen Rahmen und vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag durch das Mehrheitsprinzip ersetzt werden. Der Gesellschaftsvertrag enthält ausdrückliche Regelungen, die für eine Beschlussfassung eine andere als die einfache Mehrheit verlangen, in § 6 (6) für Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags und in § 8 (1) b Satz 3 für Entnahmen aus dem Rücklagekonto, die jeweils eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedürfen, sowie in § 8 (1) d Abs. 2 Satz 2, wonach ein Gesellschafterbeschluss, der eine geringere oder eine höhere Rücklagezuweisung als die § 8 (1) d Abs. 2 Satz 1 vereinbarte Zuweisung von 15 % des Gewinns vor Steuern festlegt, ebenso einer Mehrheit von 75 % aller vorhandenen Stimmen bedarf wie die in § 8 (3) a Abs. 2 Satz 4 angesprochene weitergehende Entnahme von Zinsen vom Darlehenskonto eines Kommanditisten.
Nach § 8 (3) Abs. 3 b bedarf die Abtretung des Darlehenskontos eines Kommanditisten oder eines Teils davon an Nicht-Gesellschafter der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft.
26 § 10 des Gesellschaftsvertrags, der Verfügungen über Gesellschaftsanteile regelt, enthält dagegen keine ausdrücklich von dem (bloßen) Mehrheitserfordernis abweichende Regelung. In § 10 (1) ist lediglich bestimmt, dass Verfügungen über Gesellschaftsanteile, insbesondere deren Abtretung, Teilung oder Belastung, und zwar auch zum Zwecke der Begründung einer Unterbeteiligung oder eines Treuhandverhältnisses, der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Da der Gesellschaftsvertrag für die Einwilligung der Gesellschafterversammlung in § 10 keine besondere Bestimmung enthält, sind die allgemein für die Gesellschafterversammlung geltenden Regelungen des § 6 anzuwenden, mithin in erster Linie die für die Beschlussfassung allgemein einschlägige Bestimmung des § 6 (5). Die Auffassung der Revisionserwiderung, mit Einwilligung der Gesellschafterversammlung sei die Zustimmung aller Gesellschafter gemeint, findet im Gesellschaftsvertrag keinen Anhaltspunkt. Nach § 10 (2) gilt „das Gleiche“ sinngemäß für Verfügungen über schuldrechtliche Ansprüche wie Abtretung von Gewinnansprüchen oder den Anspruch auf Liquidationserlös. Dass die Abtretung in § 10 (1) als Beispielsfall genannt ist, spricht dafür, dass nach § 6 (5) in Verbindung mit § 10 (1) für die formelle Legitimation des Zustimmungsbeschlusses die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ausreicht.
27 Aus § 6 (6) ergibt sich nichts anderes. Der Gesellschaftsvertrag bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in § 10 (1) geforderte Einwilligung der Gesellschafterversammlung in die Anteilsabtretung als ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne von § 6 (6) zu verstehen ist. Dagegen spricht vor allem, dass bei einem solchen Verständnis für die Einwilligung der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der einzelnen in § 10 (1) und (2) genannten Verfügungen teils ein einstimmiger, teils (nur) ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss erforderlich wäre, obwohl die Bestimmung des § 10 ersichtlich davon ausgeht, dass für alle dort erfassten Regelungsgegenstände „das Gleiche“ gelten soll, also nach § 6 (5) die einfache Mehrheit genügt, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Bei der Einwilligung der Gesellschafterversammlung in eine Belastung, etwa eine Verpfändung eines Anteils, ist aber beispielsweise nicht ersichtlich, dass diese als Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne von § 6 (6) aufgefasst werden kann. Wenn für die Zustimmung zu einer Anteilsabtretung nicht die einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen genügen, sondern Einstimmigkeit erforderlich sein sollte, hätte es angesichts der Regelung in § 6 (5) nahegelegen, dies ausdrücklich auszusprechen.
28 Entsprechendes gilt für Verfügungen über die in § 10 (2) genannten schuldrechtlichen Ansprüche. Verfügungen über derartige schuldrechtliche Ansprüche führen als solche nicht zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne des § 6 (6) können daher insoweit nur in Betracht kommen, als der Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Zulässigkeit solcher Verfügungen enthält und diese Regelungen geändert werden sollen. Das ist etwa in der von der Revisionserwiderung angesprochenen Bestimmung des § 8 (3) Abs. 3 b der Fall. § 8 (3) regelt das Darlehenskonto, auf dem alle Beträge verbucht werden, die der Gesellschafter ihm zuweist, § 8 (3) Abs. 1. Nach § 8 (3) Abs. 2 gilt im Übrigen für das Darlehenskonto der zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgeschlossene Darlehensvertrag. § 8 (3) Abs. 3 b bestimmt sodann, dass abweichend von diesem Darlehensvertrag für einen Darlehensnehmer, der zugleich Kommanditist ist, gilt, dass die Abtretung des Darlehenskontos oder eines Teils davon an Nicht-Gesellschafter der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft bedarf.
29 Soweit die Revisionserwiderung weiter darauf hinweist, dass nach Vollzug der vorgesehenen Anteilsübertragungen der Gesellschaftsvertrag überall dort geändert werden müsste, wo die (bisherigen) Kommanditisten namentlich genannt sind (z.B. § 6 (4) zur Stimmenverteilung, § 12 (3) zur Nachfolge beim Ausscheiden von Todes wegen), lässt sich daraus gleichfalls nichts für die Annahme herleiten, es handele sich bei der Zustimmung zur Anteilsübertragung daher um einen Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne des § 6 (6). Die angesprochenen Änderungen wären allenfalls eine (mittelbare) Folge der Anteilsübertragung, während das Festhalten an dem Einstimmigkeitsprinzip für Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nach § 6 (6) seinem Sinn und Zweck nach ersichtlich auf Beschlüsse bezogen ist, durch die unmittelbar eine Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeigeführt wird.
Im Übrigen mag eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags nach einer Übertragung der Gesellschaftsanteile der namentlich genannten Kommanditisten zwar aus redaktionellen Gründen zweckmäßig sein. Aus materiell-rechtlichen Gründen ist sie dagegen nicht erforderlich. Erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Anteilsübertragung nicht, so ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags, der nicht nur in § 10, sondern an verschiedenen weiteren Stellen eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen, auch der Kommanditisten, als zulässige Maßnahme in Betracht zieht, zu ermitteln, ob die Regelungen, in denen nach der bisherigen Fassung die Kommanditisten namentlich genannt werden, ihrem Sinn und Zweck nach auf den Erwerber des betreffenden Kommanditanteils anwendbar bleiben oder mit dem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhabers gegenstandslos werden sollen.
30 Dass die persönlich haftende Gesellschafterin, die in der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG über 80 von 100 Stimmen verfügt, ihren Gesellschaftsanteil auch gegen die Stimmen der beiden Kommanditisten abtreten kann, wenn für die Einwilligung der Gesellschafterversammlung nach § 10 (1), § 6 (5) die Mehrheit der vorhandenen Stimmen ausreicht, wie die Revisionserwiderung weiter zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags anführt, trifft zu. Allein anhand des Vertragstextes kann aus der Stimmenverteilung jedoch nicht der von der Revisionserwiderung angeführte Schluss auf ein Einstimmigkeitserfordernis für die Zustimmung zu Anteilsübertragungen gezogen werden. Dass die Gesellschafter dieser Stimmenverteilung in der GmbH & Co. KG bei der Fassung des Gesellschaftsvertrags eine besondere Bedeutung beigemessen hätten, lässt sich nämlich nicht feststellen. Vielmehr stellen die abweichend von § 6 (5) ausdrücklich anders geregelten qualifizierten Mehrheitserfordernisse auf eine Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen ab, obwohl die persönlich haftende Gesellschafterin nicht nur über die einfache, sondern auch über die Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen verfügt.
31 Die Bedeutung der Stimmenverteilung in der GmbH & Co. KG hängt zudem im Ergebnis davon ab, wie die Komplementärin ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG ausübt und wie auf diese Stimmausübung Einfluss genommen werden kann. Ausweislich der Satzung der Komplementärin ist alleiniger Gegenstand ihres Unternehmens die Beteiligung an der GmbH & Co. KG. Beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG waren, wie aus § 6 (10) des Gesellschaftsvertrags zu ersehen ist, der Kläger und der Beklagte zu 2 an der Komplementärin beteiligt. In dieser Vertragsbestimmung ist für den Fall, dass die beiden Kommanditisten ihre Beteiligung an der Komplementärin auf die Gesellschaft übertragen, geregelt, dass die Ausübung der Beteiligungsrechte, insbesondere die Ausübung des Stimmrechts, eines einstimmigen Beschlusses der Kommanditisten bedarf.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nunmehr neben der GmbH & Co. KG, auf die die beiden Kommanditisten offensichtlich ihre Beteiligungen übertragen haben, vier weitere Gesellschafter mit jeweils 20 % der Geschäftsanteile an der Komplementärin beteiligt, die über ein Stammkapital von 180.000 € verfügt. Die vier weiteren Gesellschafter der Komplementärin halten ihre Geschäftsanteile nur, solange sie auch Mitglieder des Stiftungsrats der K. S. Familienstiftung mit Sitz in Z. /Schweiz sind, die vom Kläger und dem Beklagten zu 2 im Jahre 2000 gegründet worden ist. Diese Feststellungen zu den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen in der Komplementärin sprechen eher dafür, dass der Kläger und der Beklagte zu 1 jedenfalls beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co.
KG davon ausgegangen sind, die Ausübung der Stimmrechte der Komplementärin in der GmbH & Co. KG in einem ausreichenden Maße beeinflussen zu können.
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33 2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, dass sich das angefochtene Urteil deshalb im Ergebnis als richtig darstellt, weil den angefochtenen Beschlüssen bei einer Prüfung auf der zweiten Stufe die materielle Legitimation fehlt und sie jedenfalls deshalb unwirksam sind.
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Besteht eine solche Übertragungspflicht nicht, ist es allein der Entscheidung des Klägers überlassen, ob er seinen Gesellschaftsanteil auf die M. -Stiftung überträgt oder nicht. Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt ihn in diesem Fall nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte aus seiner Gesellschafterstellung. Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Beklagten zu 2 gilt Entsprechendes, wenn der Kläger verpflichtet sein sollte, seinen Gesellschaftsanteil auf die Stiftung zu übertragen. Sollte eine solche Verpflichtung nicht bestehen, lässt sich jedenfalls aufgrund der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen nicht erkennen, aus welchen Gründen sich eine Übertragung des Gesellschaftsanteils des Beklagten zu 2 auf die Stiftung, falls sie auch unabhängig von einer Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers gleichwohl durchgeführt werden sollte, gegenüber dem Kläger als eine treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht darstellen sollte.
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36 IV. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dem Senat eine abschließende Auslegung des Gesellschaftsvertrags anhand allein des Vertragstextes und der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich und die Sache daher noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat in der wieder eröffneten Berufungsinstanz Gelegenheit, die insoweit gebotenen Feststellungen insbesondere unter Berücksichtigung des widerstreitenden Vortrags der Parteien zur Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen nachzuholen und sich gegebenenfalls auch mit dem Vortrag der Parteien zur materiellen Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse zu befassen.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316752014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public