KORE316802014 BGH 12. Zivilsenat 20140924 XII ZB 444/13 Beschluss § 1835 Abs 3 BGB, § 1836 Abs 1 BGB, § 277 Abs 2 S 2 FamFG, § 1 Abs 1 S 1 VBVG, § 1 Abs 2 S 1 RVG, § 1 Abs 2 S 2 RVG vorgehend LG Krefeld, 18. Juli 2013, Az: 7 T 77/13vorgehend AG Nettetal, 16. Mai 2013, Az: 9 XVII 13/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für eine Grundstücksveräußerung: Tatrichterliches Ermessen bei einer Vergütungsbewilligung nach den Grundsätzlichen anwaltlicher Vergütung und Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2011, XII ZB 312/11, FamRZ 2012, 113). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.452 € I. 1 Die Beteiligte zu 2 begehrt als anwaltliche Verfahrenspflegerin der Betroffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die Staatskasse. 2 Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin u. a. zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen in einem Verfahren, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz der Betroffenen zum Gegenstand hat. Nach Prüfung des notariellen Kaufvertrags und einer Grundschuldbestellungsurkunde teilte die Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht mit, der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des von der Betreuerin beabsichtigten Grundstücksverkaufs und der Grundschuldbestellung stünden keine Bedenken entgegen. 3 Für die Überprüfung des Grundstückskaufvertrags hat die Beteiligte zu 2 die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.451,80 € gegen die Staatskasse beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die an die Beteiligte zu 2 zu zahlende Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 3 (Staatskasse) die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 5 1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhalte der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 2 BGB. Daneben habe er gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG Anspruch auf Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt werde. Zudem könne ein anwaltlicher Verfahrenspfleger für Tätigkeiten im Rahmen seiner Bestellung, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuzöge, eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, auch wenn § 277 FamFG nicht ausdrücklich auf § 1835 Abs. 3 BGB verweise. 6 Bei der Überprüfung des notariellen Kaufvertrags nebst Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung, die zu der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Erklärung der Betreuerin in den entsprechenden notariell beglaubigten Urkunden geführt habe, habe es sich um eine anwaltsspezifische Tätigkeit gehandelt. Diese Prüfung stelle eine bedeutsame und schwierige Tätigkeit dar, für die ein nicht juristisch Vorgebildeter, auch wenn er die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der höchsten Stufe - mithin eine Hochschulausbildung - erfülle, einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Die gerichtliche Genehmigung könne nur dann erteilt werden, wenn die getroffene Regelung dem Wohl des Betroffenen entspreche. Daher habe die Verfahrenspflegerin jede einzelne in dem notariellen Vertrag festgelegte Regelung auf ihren rechtlichen Inhalt und die sich daraus für die Betroffene ergebenden juristischen Konsequenzen überprüfen müssen. Ob und in welchem Umfang die Verfahrenspflegerin letztlich Bedenken gegen den Inhalt der Vereinbarung vorgebracht habe, sei für die Frage, ob sie eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit entfaltet habe, ohne Bedeutung. Auch eine juristisch komplizierte Prüfung könne ergeben, dass keine Bedenken gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung bestünden. 7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.