KORE316822014 BGH 10. Zivilsenat 20140916 X ZR 1/14 Urteil § 6 Abs 2 Nr 2 BGB-InfoV, § 8 Abs 1 Nr 1 BGB-InfoV, § 2 UKlaG, § 315 Abs 1 BGB, § 651a Abs 3 BGB, Art 4 Abs 2 Buchst a EWGRL 314/90 vorgehend OLG Düsseldorf, 22. November 2013, Az: I-7 U 271/12, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 4. Juli 2012, Az: 12 O 223/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland AGB-Kontrollklage für Pauschalreiseverträge: Unterlassungsanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen der Erteilung von Reisebestätigungen ohne Angabe voraussichtlicher Flugzeiten 1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt nicht vor, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. 2. Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132). Die Revision gegen das am 22. November 2013 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer; er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. 2 Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bedient sich zur Bestätigung von mit Verbrauchern geschlossenen Reiseverträgen eines Formulars, in dem - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - sowohl zum Hinflug als auch zum Rückflug neben den Daten der Reisetage angegeben ist: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. 3 Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen der für ein Unterlassungsbegehren erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte die Mitteilung ihr bekannter Reisezeiten unterlasse, noch dass sie bei Vertragsschluss Verbrauchern gegenüber den Eindruck erwecke, die Reisezeiten stünden fest, und gleichwohl die beanstandete Formulierung in der Reisebestätigung verwende. Jedenfalls habe die Beklagte mit der beanstandeten Formulierung in der Reisebestätigung nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen. Wenn bei einer Reise nach der Vereinbarung der Vertragsparteien die Reise- oder Flugzeiten nicht feststünden, könnten diese auch nicht als voraussichtliche Zeiten angegeben werden. Eine solche Vertragsgestaltung gestatte keine nachträgliche einseitige Leistungsänderung, sondern gewähre einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Legte man § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV so aus, dass jede Reisebestätigung die Reisezeiten angeben müsse, wäre ein Vertragsschluss, der zu einem Zeitpunkt vorgenommen werde, in dem auch dem Reiseunternehmen die Flugzeiten noch nicht bekannt sind, nicht möglich. Der zulässige Inhalt von Reiseverträgen solle nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59-64, nachfolgend: Richtlinie oder Pauschalreiserichtlinie) und den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/5354, S. 17) nicht durch Bestimmungen der BGB-Informationspflichten-Verordnung festgelegt werden. 6 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 7 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Als Verbraucherschutzgesetz sind unter anderem die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Reiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, mithin auch § 651a Abs. 3 BGB und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV anzusehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f UKlaG). 8 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe mit dem beanstandeten Hinweis in der Reisebestätigung ("Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!") den verbraucherschützenden reisevertraglichen Vorschriften nicht zuwidergehandelt. 9
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