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BGH IX ZR 290/13

KORE316862014 BGH 9. Zivilsenat 20141023 IX ZR 290/13 Urteil § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 130 Abs 1 InsO vorgehend OLG Karlsruhe, 26. November 2013, Az: 17 U 20/13vorgehend LG Baden-Baden, 21. Dezember 201

; vom 26. April 2012,

; vom 13. Juni 2013,

). 9 b) Eine solche mittelbare Zuwendung liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner ein Bankguthaben durch Überweisung (MünchKomm-InsO/Kayser,

§ 129Rn. 50; FK-Ins

O/Dauernheim, 7. Aufl., § 130 Rn. 19; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, Rn. 129, 138, 142; Ganter, NZI 2010, 835), Lastschrifteinzug (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13, 44; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 38; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11

  1. f)oder durch Scheckzahlung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14
  2. f)auf einen Leistungsempfänger überträgt. Die als bloße Zahlstelle des Schuldners eingeschaltete Bank ist in diesen Fällen nicht der Deckungsanfechtung ausgesetzt, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin des Insolvenzschuldners handelt (MünchKomm-InsO/Kayser,

§ 130Rn. 17c, 21; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, Ins

O, 2013, § 130 Rn. 55a; Uhlenbruck/Hirte,

Rn. 87; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 129 Rn. 41). 10

  1. c)Für den Zahlungsverkehr mittels einer Kreditkarte gilt nichts anderes, wenn der Einsatz der Kreditkarte - wie hier - nur die Funktion des Bargeldersatzes hat und es zu keiner Kreditgewährung kommt. 11
  2. aa)Die Zahlung mittels einer (Universal-)Kreditkarte berührt mehrere Vertragsverhältnisse. In der dreiseitigen Grundkonstellation stellt das Kreditkartenunternehmen die Kreditkarte einem Karteninhaber zur Verfügung. Diesem Deckungsverhältnis liegt ein Kreditkartenvertrag zugrunde, der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB ist. In ihm verpflichtet sich das Kreditkartenunternehmen, beim Einsatz der Kreditkarte die vom Karteninhaber im Valutaverhältnis bei einem Vertragsunternehmen eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen. Der autorisierte Einsatz der Kreditkarte durch deren Inhaber enthält die Weisung an das Kartenunternehmen, die Zahlung an das Vertragsunternehmen auszuführen, und begründet einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch des Kartenunternehmens nach § 675 Abs. 1, § 670 BGB, der nach Maßgabe der Vereinbarungen im Deckungsverhältnis gegenüber dem Karteninhaber abgerechnet wird. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz entsteht mit der Zahlung des Kartenunternehmens an das Vertragsunternehmen. Fällig wird er aber erst im - meist monatlich - vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Statt der Fälligkeit des vollständigen Abrechnungssaldos können die Vertragsbedingungen auch eine Rückführung des Saldos in Teilbeträgen vorsehen, was der Gewährung eines Kredits entspricht. Das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kartenunternehmen ist gekennzeichnet durch die Verpflichtung des Vertragsunternehmens, die Zahlung mittels der Kreditkarte zu akzeptieren, und durch ein abstraktes, durch die Einreichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege aufschiebend bedingtes Schuldversprechen des Kartenunternehmens (BGH, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 293 ff). 12 In der Praxis ist diese Grundkonstellation vielfach erweitert. Das Kartenunternehmen lizensiert mit der Ausstellung (Emission) der Kreditkarten oftmals Dritte, die ihrerseits die Abwicklung der Kartenzahlungen - wie hier - einer Bank übertragen können. Auch mit der Akquisition von Vertragsunternehmen werden vom Kartenunternehmen häufig andere Unternehmen beauftragt (vgl. zum Ganzen Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 67; Jungmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 6. Kap., Vor §§ 675f ff BGB; Baumbach/Hefermehl/Casper, WechselG, ScheckG, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., Kartenzahlungen Rn. 86 ff). Für die in Rede stehende anfechtungsrechtliche Beurteilung ist die Aufgliederung ohne maßgebliche Bedeutung. 13
  3. bb)Im Streitfall hatte der Karteninhaber nach den getroffenen Vereinbarungen im Anschluss an die monatliche Abrechnung jeweils den vollen Saldo aus einem im Guthaben geführten Konto auszugleichen. Zur Gewährung eines Kredits kam es deshalb nicht; der mit der Sammelabrechnung verbundene Zahlungsaufschub hatte nur abwicklungstechnische Gründe. Der in Nr. 5 der Vertragsbedingungen angesprochene Verfügungsrahmen begrenzt lediglich den Einsatz der Kreditkarte. Der Zahlungsvorgang mittels der Kreditkarte ersetzte unter diesen Umständen eine Barzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002,

S. 291 f). Vergleichbar der Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder Scheck ist deshalb auch anfechtungsrechtlich keine andere Behandlung gerechtfertigt als im Fall einer Barzahlung des Schuldners an seinen Gläubiger nach vorheriger Auszahlung eines entsprechenden Guthabens durch seine Bank. Die Kartengesellschaft oder die mit der Abwicklung der Kartenzahlung beauftragte Bank handelt in einem solchen Fall als bloße Zahlungsmittlerin des den Vorgang veranlassenden Karteninhabers gegenüber seinem Gläubiger als Leistungsempfänger. Sie kommt mit der Zahlungsabwicklung lediglich ihren Verpflichtungen aus dem Zahlungsdienstevertrag nach. Nach dem Willen aller Beteiligten soll im wirtschaftlichen Ergebnis das Vertragsunternehmen eine Leistung aus dem Vermögen des Karteninhabers erhalten. Erteilte der Karteninhaber mit dem Einsatz der Karte dem Kartenunternehmen unmittelbar die Weisung, ein bei ihm bestehendes Guthaben direkt an das Vertragsunternehmen auszuzahlen, handelte das Kartenunternehmen bereits formal nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin des Karteninhabers (Anweisung auf Schuld; BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vgl. Obermüller in Festschrift Gerhardt, 2004, S. 683, 689, 697). Der Umstand, dass die Weisung nach den vertraglichen Vereinbarungen auf eine Zahlung aus dem Vermögen des Kartenunternehmens gerichtet ist und einen Anspruch des Kartenunternehmens auf Aufwendungsersatz entstehen lässt, macht dieses formal zu einem Gläubiger des Karteninhabers. Wirtschaftlich geht es gleichwohl um die Erfüllung einer Verpflichtung des Kartenunternehmens gegenüber dem Karteninhaber (Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork,

§ 130Rn. 54; FK-Ins

O/Dauernheim,

§ 130Rn.

17). 14 cc) Der Einordnung der Kartenzahlung als mittelbare Zuwendung steht nicht entgegen, dass das Kartenunternehmen sich gegenüber dem Vertragsunternehmen selbst im Wege eines abstrakten Schuldversprechens nach § 780 BGB zur Zahlung in Höhe der eingereichten Belastungsbelege (abzüglich des vereinbarten Entgelts) verpflichtet hat und dass es mit der auf die eingereichten Belege erfolgenden Zahlung auf diese eigene Verpflichtung leistet (vgl. Nobbe in Festschrift Hadding, 2004, S. 1007, 1015). Zahlt ein Dritter an den Gläubiger auf eine eigene Schuld, etwa als Sicherungsgeber oder Gesamtschuldner, kann dies zwar zu der Beurteilung führen, dass keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, sondern jeweils eigene Leistungsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Gläubiger einerseits und zwischen dem Schuldner und dem Dritten andererseits bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1962 - VIII ZR 18/62, BGHZ 38, 44, 46 f; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork,

Rn. 53a; MünchKomm-InsO/Kayser,

§ 129Rn. 49a; Hmb

Komm-InsO/Rogge/Leptien,

  1. Aufl., § 129 Rn. 29; Gehrlein, ZInsO 2012, 197, 198). Im Streitfall ist eine solche Beurteilung jedoch nicht gerechtfertigt. Die eigene Verpflichtung des Kartenunternehmens gegenüber den Vertragsunternehmen entstand jeweils erst infolge des Karteneinsatzes durch den Karteninhaber, denn dadurch konnte das Vertragsunternehmen dem Kartenunternehmen Belastungsbelege einreichen und so die Bedingung für die Verpflichtung des Kartenunternehmens herbeiführen. Die Verpflichtung des Kartenunternehmens stellt sich deshalb als Teil eines Gesamtvorgangs dar, der darauf gerichtet war, eine Barzahlung des Karteninhabers zu ersetzen und zur Tilgung der Verbindlichkeit des Schuldners eine Leistung aus dessen Vermögen mittels des Kartenunternehmens als Zahlstelle an das Vertragsunternehmen als Gläubiger zu erbringen. Auch nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts, an das sich die anfechtungsrechtliche Behandlung anlehnt (vgl. BGH, Urteil vom
  2. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 mwN), liegt eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger vor. Er verschafft dem Gläubiger den Anspruch gegen das Kartenunternehmen und kann, wenn das Valutaverhältnis unwirksam ist und die Zahlung des Kartenunternehmens an den Gläubiger bereits erfolgt ist, bei diesem den im Valutaverhältnis vereinbarten Betrag kondizieren (Nobbe,

S. 1015 f; Ott in Festschrift Musielak, 2004, S. 383, 391 f). 15

  1. Die Verrechnung des Bankguthabens der Schuldnerin mit dem Saldo der Kreditkartenabrechnung ist im Übrigen auch deshalb nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Zwar führte die Verrechnung zu einer Verringerung des Aktivvermögens, die durch das Erlöschen der Forderung der Beklagten nicht ausgeglichen wurde, weil diese im Insolvenzverfahren eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre. An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es gleichwohl, weil die Beklagte auch im Insolvenzverfahren nach § 94 Abs. 1 InsO zur Aufrechnung berechtigt gewesen wäre. Die Aufrechnung wäre insbesondere nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig gewesen, denn die Beklagte hat die Aufrechnungsmöglichkeit nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens ergab sich für die Beklagte infolge der Karteneinsätze der Schuldnerin. Die daraus resultierenden Aufwendungsersatzansprüche beruhen auf einem vertragsgemäßen, kongruenten Verhalten der Beklagten. Eine Anfechtung nach § 131 InsO scheidet somit aus. In Betracht käme lediglich eine Anfechtung nach § 130 oder § 133 Abs. 1 InsO. Insofern sind aber die subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nicht gegeben. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, dass der Beklagten zu dem Zeitpunkt, als das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BGH, Urteil vom
  2. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 11 mwN), mithin zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Vertragsunternehmen, bekannt war, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beantragt war (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). 16
  3. Die Verrechnung des Guthabens der Schuldnerin mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten unterliegt auch nicht der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. In Fällen einer mittelbaren Zuwendung kann der Zahlungsmittler zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ausgesetzt sein. Der Kläger hat jedoch weder zu diesen besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  4. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ff; vom
  5. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 14, 18, 31 ff) noch überhaupt zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung Vortrag gehalten. Im Übrigen kann auch hier die nach § 129 Abs. 1 InsO vorausgesetzte objektive Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt werden. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE316862014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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