← Deutschland

BGH I ZR 16/21

KORE317032022 ECLI:DE:BGH:2022:240322UIZR16.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20220324 I ZR 16/21 Urteil § 1 Nr 1 GeschmMG 2004, § 33 Abs 1 Nr 1 GeschmMG 2004, § 37 Abs 1 GeschmMG 2004 vorgehend OLG München, 17.

§ 11Design

G Rn. 29; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/

§ 37Design

G Rn. 14; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 19 bis 23). 18 Eine Schnittmengenbildung ist aber ausgeschlossen, wenn mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen. Ein aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale im Wege der Abstraktion gebildeter Schutzgegenstand wäre entgegen § 37 Abs. 1 DesignG in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existierte allein in der Vorstellung des Betrachters. Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss (vgl. BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17 bis 19] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31 bis 33] - Sportbrille; zum Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Schutzgegenstands nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c GGV vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-217/17, juris Rn. 49 bis 60 - Mast-Jägermeister/EUIPO; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 36 Rn. 15 bis 17). 19 Die Auslegung kann auch ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe; EuG, Urteil vom 25. Oktober 2013 - T-231/10, juris Rn. 32; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/

§ 37Design

G Rn. 15; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 3 Rn. 26 f.). 20 Die Auslegung der Designanmeldung obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 27] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 16] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 16] - Sportbrille). 21 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Klagedesign danach nicht für nichtig erklärt werden. 22

  1. a)Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht zulässig, aus den verschiedenen Ausführungsformen des dargestellten Schneidebretts mit und ohne Auffangschale eine Schnittmenge zu bilden und die Designanmeldung auf die Erscheinungsform des Schneidebretts ohne Auffangschale zu reduzieren, ist in einem entscheidenden Punkt rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zum Register eingereichten Darstellungen keine miteinander unvereinbaren Merkmale zeigen, sondern die erste Darstellung lediglich Elemente enthält (die Auffangschale mit Inhalt und das Gemüse auf dem Schneidebrett), die auf der zweiten und dritten Darstellung nicht zu sehen sind. Das in der zweiten und dritten Darstellung zu sehende Schneidebrett ist als Teilmenge aber vollständig in der ersten Darstellung enthalten. Der Schutzgegenstand eines Schneidebretts ohne Auffangschale wird in der zweiten und dritten Darstellung sichtbar wiedergegeben und existiert nicht nur in der Vorstellung des Betrachters. Deshalb ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob mit dem Design Schutz für ein Schneidebrett ohne Auffangschale oder für ein aus Schneidebrett und Auffangschale zusammengesetztes Kombinationserzeugnis beansprucht wird. 23
  2. b)Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schutzgegenstand der Designanmeldung sei kein Kombinationserzeugnis aus einem Schneidebrett und einer Auffangschale, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 24
  3. aa)Als rechtsfehlerfrei erweist sich allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die abgebildeten Einzelgegenstände nicht ästhetisch aufeinander abgestimmt sind. 25

(1)Ohne Erfolg bezieht sich die Revision hierfür auf die zu Werbezwecken erstellten Ablichtungen der Produkte der Parteien (Anlagen K 1 und K 4). Diese sind für die Bestimmung des Schutzumfangs des Designs des Klägers irrelevant. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit kommt es für die Auslegung des Schutzumfangs eines Designs allein auf die aus dem Register ersichtlichen Informationen an. 26
(2)Soweit die Revision darüber hinaus rügt, für die Fachkreise liege eine ästhetische Abstimmung - insbesondere ein bündiger Abschluss zwischen Schneidebrett und Auffangschale in zurückgeschobenem Zustand - auf der Hand, versucht sie, ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Tatgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für seine Feststellungen, mit denen es allein die zum Register eingereichten Darstellungen des Klagedesigns beschrieben hat, nicht zwischen den Fachkreisen und anderen Personengruppen (wie etwa Verbrauchern) differenziert hat. Die Revision legt insbesondere nicht dar, aus welchen Umständen die Fachkreise (anders als etwa Verbraucher) angesichts der in der ersten Darstellung sichtbaren Auffangschale in teilweise herausgezogenem Zustand zu dem Schluss gelangen sollten, diese schließe in zurückgeschobenem Zustand bündig mit dem Schneidebrett ab. 27
(3)Ebenfalls vergeblich bringt die Revision vor, den Ausführungen des Berufungsgerichts sei nicht zu entnehmen, warum es auf die Tiefe der Auffangschale ankomme. Die maßgebliche ästhetische Abstimmung sei aus Sicht der Fachkreise bereits dadurch hergestellt, dass in der Gebrauchssituation, die in der ersten Abbildung gezeigt werde, die Auffangschale passgenau zwischen den Füßen und der vordere Rand parallel zu der dem Benutzer zugewandten Seite des Schneidebretts verliefen. Entscheidend sei, dass die Fachkreise dem Design entnehmen könnten, welche Erscheinungsform des Erzeugnisses geschützt sei. Auch insoweit handelt es sich um einen unbehelflichen Angriff auf die tatgerichtlichen Feststellungen im Berufungsurteil, mit dem die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt. 28 bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Designanmeldung lasse sich kein hinreichender funktionaler Zusammenhang von Schneidebrett und Auffangschale entnehmen, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. 29
(1)Anders als die Revision meint hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt, dass es sich bei den Einfräsungen funktional um Schienen handelt, und daher nicht vorausgesetzt, dass die Aussparungen eine Trage- und Führungsfunktion haben. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, die vom Kläger vorgetragenen Einfräsungen seien nicht deutlich erkennbar, so dass nach den Darstellungen des Erzeugnisses offenbleibe, ob die Schale in Schienen des Schneidebretts verlaufe. Soweit die Revision darüber hinaus meint, die Einfräsungen seien zwar nicht ohne Weiteres in der ersten Abbildung, aber in den Folgeabbildungen zu erkennen, und in der ersten Abbildung sei die räumliche Nähe der Ränder der Auffangschale zu den Schienen deutlich zu sehen, versucht sie erneut lediglich, ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Tatgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Da das Berufungsgericht die Erkennbarkeit von Einfräsungen ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht verneint hat, kann die Revision auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, den maßgeblichen Fachkreisen des betreffenden Sektors, vorliegend mit dem Schreinerhandwerk vertrauten Personen, erschließe sich ohne Weiteres, dass die auf der zweiten und dritten Abbildung erkennbaren Schienen keinen dekorativen Zweck hätten. 30
(2)Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Erfahrungssatz, nach dem die Darstellung einer Führungsschiene und eines zur Aufnahme geeigneten Gegenstands in einem engen räumlichen Zusammenhang üblicherweise zum Ausdruck bringt, dass die Schiene ihrer Funktion entsprechend eingesetzt werden soll. Darüber hinaus könnte ein solcher Erfahrungssatz auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gar nicht zur Anwendung kommen, weil dieses weder die Erkennbarkeit von Einfräsungen noch deren Funktion als Führungsschiene festgestellt hat. 31
(3)Jedoch hat das Berufungsgericht insoweit einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Schneidebrett und der Auffangschale erkannt, als die Auffangschale - jedenfalls teilweise - unter dem Schneidebrett platziert werden kann und die Abfälle vom Schneidebrett in die so platzierte Auffangschale geschoben werden können. Gleichwohl hat es den funktionalen Zusammenhang im Ergebnis verneint, weil nach den Darstellungen offenbleibe, ob die Auffangschale in Schienen des Schneidebretts verlaufe. Damit hat es die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft von einer konstruktiven Verbindung zwischen diesen beiden Gegenständen abhängig gemacht. Ein solches Erfordernis besteht nicht; vielmehr kann sich ein funktionaler Zusammenhang zwischen zwei Einzelteilen eines Erzeugnisses auch anderweitig aus den Darstellungen des Designs erschließen. 32
  1. cc)Danach kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall liege kein Kombinationserzeugnis vor, insgesamt keinen Bestand haben. Allein aufgrund des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Fehlens einer ästhetischen Abstimmung zwischen dem Schneidebrett und der Auffangschale lässt sich die Annahme eines Kombinationserzeugnisses nicht verneinen. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Annahme eines Kombinationserzeugnisses insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe). Jedoch kann die Auslegung des Klagedesigns auch lediglich aufgrund einer dieser Eigenschaften - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Umstände - zur Annahme eines Kombinationserzeugnisses führen. So kann, wie etwa bei einem Gegenstand ohne Gebrauchsfunktion, eine ästhetische Abstimmung der Einzelteile ausreichen. Ebenso ist es denkbar, wie etwa bei einem Gebrauchsgegenstand, das Vorliegen eines Kombinationserzeugnisses allein aufgrund eines funktionalen Zusammenhangs der Einzelteile zu bejahen, wenn dieser mit hinreichender Klarheit aus den aus dem Register ersichtlichen Informationen auf ein einheitliches Erzeugnis schließen lässt. 33
  2. c)Die Begründung, mit der das Berufungsgericht es für unklar gehalten hat, ob mit dem Design Schutz für ein aus Schneidebrett und Auffangschale zusammengesetztes Kombinationserzeugnis oder (auch) für ein Schneidebrett ohne Auffangschale beansprucht wird, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. 34
  3. aa)Dem Berufungsurteil liegt insoweit bereits ein unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt zugrunde. Der Designschutz kann sich nur entweder auf das Kombinationserzeugnis aus Schneidebrett und Auffangschale oder allein auf das Schneidebrett beziehen. Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für das Schneidebrett - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/

§ 37Design

G Rn. 15; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 22; zum Schutz von Teilen eines Erzeugnisses durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. aber BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 302 [juris Rn. 21 bis 25] = WRP 2020, 478 - Front kit; EuGH, Urteil vom
  2. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 = WRP 2021, 42 - Ferrari). 35 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus seiner Beurteilung, das Schneidebrett und die Auffangschale seien nicht erkennbar ästhetisch aufeinander abgestimmt und stünden in keinem ersichtlichen funktionalen Zusammenhang zueinander, nicht zwingend, dass der Kläger keinen Schutz für ein Schneidebrett ohne Auffangschale beanspruchen kann (vgl. bereits Rn. 32). Zwar liegt es insbesondere dann, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und in einem funktionalen Zusammenhang zueinander stehen, nahe, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsanschauung ein einheitliches Erzeugnis - ein Kombinationserzeugnis - bilden. Daraus folgt aber nicht, dass die Annahme eines Kombinationserzeugnisses im Fall des Fehlens einer ästhetischen Abstimmung oder eines funktionalen Zusammenhangs ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors - nicht Mitbewerber, Verbraucher oder beliebige Dritte - aus den Darstellungen und den weiteren aus dem Register ersichtlichen Informationen entnehmen. Im Streitfall bedarf es hierfür einer Auslegung der Designanmeldung anhand der zum Register eingereichten Darstellungen und der Erzeugnisangabe "Schneidebretter", wobei die Kriterien der ästhetischen Abstimmung und des funktionalen Zusammenhangs in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Führt diese Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht die Unklarheit zu Lasten des Anmelders und ist das Design nichtig. 36 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom
  3. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom
  4. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). 37 C. Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Auslegung der streitgegenständlichen Designanmeldung unter Beachtung der Ausführungen des Senats neu vorzunehmen haben. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317032022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.