BGH, Urteil vom 27.04.2022 – IV ZR 344/20 – Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des vom Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht in Anspruch genommenen…
KORE317042022 ECLI:DE:BGH:2022:270422UIVZR344.20.0 BGH 4. Zivilsenat 20220427 IV ZR 344/20 Urteil § 33 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 86 Abs 1 S 1 VVG vorgehend LG Arnsberg, 25. November 2020, Az: I-3 S 4/20vorgehend AG Soest, 23. Juli 2019, Az: 14 C 44/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des vom Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht in Anspruch genommenen Rechtsanwalts im Wege der Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, die der vom Rechtsschutzversicherer aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht in Anspruch genommene Rechtsanwalt im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer erhebt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 25. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.253,14 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Im Streit steht eine auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen gerichtete isolierte Drittwiderklage.
2 Der Drittwiderbeklagte hält eine Rechtsschutzversicherung bei der - in der Revisionsinstanz nicht mehr am Rechtsstreit beteiligten - Klägerin. Diese hat die beklagte Rechtsanwältin des Drittwiderbeklagten aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten auf Feststellung erhoben, dass diesem keine Ansprüche gegen sie zustehen. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet mangels Pflichtverletzung der Beklagten und die Drittwiderklage als unzulässig mangels Feststellungsinteresses abgewiesen. Dagegen hat (nur) die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Beklagte die Drittwiderklage weiterverfolgt.
3 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht zwar § 33 ZPO der Zulässigkeit der nur gegen den Versicherungsnehmer erhobenen (isolierten) Widerklage nicht entgegen. Die Beklagte habe aber kein rechtlich hinreichendes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es könne dahinstehen, ob es zwingend sei, dass sich der Drittwiderbeklagte eines Anspruchs gegen die Beklagte berühme. Jedenfalls sei die zur isolierten Drittwiderklage im Rahmen von Abtretungsverhältnissen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG nicht übertragbar. Die Interessenlage sei nicht vergleichbar. An der Wirksamkeit des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 86 Abs. 1 VVG könne es vorliegend und auch generell keinen Zweifel geben. Dies folge daraus, dass Voraussetzung des Anspruchsübergangs nicht die Leistungspflicht des Versicherers, sondern die tatsächliche Leistung sei. Nach zutreffender Ansicht finde ein Anspruchsübergang auch bei irrtümlichen Zahlungen sowie bei Kulanzleistungen des Versicherers statt.
5 II. Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Drittwiderklage nicht verneinen dürfen.
6 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 33 ZPO der Zulässigkeit der Drittwiderklage nicht entgegensteht.
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BGH, Urteile vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, aaO Rn. 26 ff.; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 19 ff.; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 f.; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220 unter II 1 [juris Rn. 5 ff.]). Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18, aaO Rn. 28; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16; vom 13.
Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO; vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, VersR 2007, 1291 Rn. 10; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, zfs 2016, 225 Rn. 4).
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9 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch ein rechtliches Interesse der Beklagten an der beantragten richterlichen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) mit der Begründung verneint, aus Sicht des in Anspruch genommenen Schuldners könne es vorliegend und auch generell keinen Zweifel an der Wirksamkeit des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 VVG geben.
10 Das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18, NJW 2019, 1002 Rn. 12; vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15, NJW-RR 2017, 1317 Rn. 16 m.w.N.). Das kann hier nicht mit der vorgenannten Begründung verneint werden.
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13 Der vom Rechtsschutzversicherer aus einer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Forderung des Versicherungsnehmers in Anspruch genommene Rechtsanwalt ist nicht Partei des Versicherungsvertrages und kennt die dortigen Verhältnisse regelmäßig nicht. Zwar wird er meist wissen, ob und in welcher Höhe der Rechtsschutzversicherer durch Tragung der Rechtsverfolgungskosten den Schaden im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ersetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 90/19, VersR 2020, 476 Rn. 10). Ob einer der von der Revision angeführten Sonderfälle vorliegt (etwa Kulanzleistungen des Versicherers, irrtümlich oder unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbrachte Leistungen, arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer, nicht zustande gekommener, wirksam angefochtener oder beendeter Versicherungsvertrag), entzieht sich aber typischerweise der Kenntnis des Rechtsanwalts.
Ob in diesen und anderen denkbaren Fällen der Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgeschlossen ist oder entfällt und welche Folgen dies für den Ersatzanspruch hat, ist nur teilweise geklärt (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, VersR 2021, 772 Rn. 18 zur Leistung trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung). Ungeklärt ist etwa, was bei einer Leistung des Versicherers aus "bewusster Liberalität" gilt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, VersR 2021, 1438 Rn. 21). Auch für andere Fälle wird in der Literatur diskutiert, dass es an einem wirksamen Anspruchsübergang fehlen kann (vgl. nur BeckOK-VVG/Rust, § 86 Rn. 52 ff. [Stand 15. Februar 2022] m.w.N. zum Streitstand).
Vor diesem Hintergrund verbleibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für den vom Rechtsschutzversicherer in Anspruch genommenen Rechtsanwalt eine Unsicherheit, ob der gegen ihn erhobene Anspruch auf den Versicherer übergegangen ist und weiterhin diesem, nicht aber dem Versicherungsnehmer zusteht.
14 3. Ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), vermag der Senat mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht zu entscheiden, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317042022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public