KORE317052014 BGH 3. Zivilsenat 20141120 III ZR 494/13 Urteil § 839 BGB, § 3 Abs 3 S 1 VermG, § 30 Abs 1 VermG, § 1 Abs 2 GrdstVV, Art 34 GG vorgehend OLG Dresden, 18. Oktober 2013, Az: 1 U 485/12vorgehend LG Leipzig, 15. Februar 2012, Az: 7 O 2741/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet wegen Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung: Anspruchsberechtigung nur des materiell restitutionsberechtigten Antragstellers In den Schutzbereich der nach § 1 Abs. 2 GVO bestehenden, der Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 VermG dienenden Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung (nur) unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Vorwurf einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Vater des Klägers hatte mit an das Landratsamt des Kreises G. gerichtetem Schreiben vom 18. September 1990 als Mitglied einer Erbengemeinschaft für alle Miterben die Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte des Erblassers an dem Flurstück Nr. 82a der Gemarkung K. beantragt. Zur Begründung des Antrags hatte er vorgebracht, das Staatliche Notariat habe nach dem Tod des Erblassers im Jahre 1974 die gesetzlichen Erben durch unlautere Machenschaften (Täuschung über die angebliche Überschuldung des Nachlasses) veranlasst, die Erbschaft auszuschlagen. Zu diesem Zeitpunkt war im Grundbuch als Eigentümer des Flurstücks "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde B. " eingetragen. Am 4. Oktober 1999 schlossen die Gemeinde B. als Verkäufer und M. B. als Käufer einen notariellen Kaufvertrag unter anderem über eine aus dem vorgenannten Flurstück noch heraus zu vermessende Teilfläche. In Ziffer I C des Kaufvertrags wird erwähnt, dass hinsichtlich des Flurstücks vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden sind. Am 21. Oktober 1999 wurde zugunsten des Käufers im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Landratsamt des M. kreises, des Rechtsvorgängers des Beklagten, erteilte für den Kaufvertrag am 4. Mai 2004 eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Dem dagegen eingelegten Widerspruch gab das Landratsamt des M. kreises mit Abhilfebescheid vom 28. Februar 2007 statt und nahm die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. Mai 2004 bezüglich des Flurstücks Nr. 82a mit der Begründung zurück, die Genehmigung sei rechtswidrig ohne Beachtung des vermögensrechtlichen Anspruchs des Vaters des Klägers erteilt worden. 3 Zwischenzeitlich war am 10. Januar 2005 zugunsten der Sparkasse M. eine Grundschuld über 161.056,94 € im Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger nahm die Gemeinde B. in einem über drei Instanzen geführten Vorprozess ohne Erfolg auf die Beibringung von Löschungsbewilligungen für die Grundschuld und die am 21. Oktober 1999 eingetragene Auflassungsvormerkung in Anspruch. 4 Das den Kläger betreffende Restitutionsverfahren wurde durch ablehnenden Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L. vom 14. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Dezember 2009 abgeschlossen. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht erhobene Klage nahm der Kläger zurück. 5 Außerhalb des laufenden Restitutionsverfahrens zog das Amtsgericht G. den zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Erbschein durch Beschluss vom 27. Mai 2004 ein und erteilte am 2. Juni 2004 zugunsten des Klägers einen Erbschein nach dem vormaligen Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks. Das Amtsgericht G. hatte sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, dass die im Jahre 1974 nach Eintritt des Erbfalls für den damals minderjährigen Kläger von seiner sorgeberechtigten Mutter erklärte Ausschlagung der Erbschaft wegen Fehlens der erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung keine Wirksamkeit erlangt hatte. Daraufhin wurde der Kläger am 14. März 2006 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. 6 Mit der Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem Vorprozess gegen die Gemeinde B. entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung aller weiteren aus der vom Beklagten erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. Mai 2004 resultierenden Schäden. Er hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe vor ihrer Erteilung nicht hinreichend geprüft, ob eine Anmeldung nach dem Vermögensgesetz vorliege, über die noch nicht entschieden worden sei. Die Erteilung der Genehmigung habe dazu geführt, dass zu Lasten des Grundstücks eine Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld eingetragen worden seien, mit denen das Grundstück werthaltig ausgeschöpft sei. Die Regelungen der Grundstücksverkehrsordnung wollten verhindern, dass es zu Grundstücksbelastungen komme, bevor Eigentumsfragen endgültig geklärt seien. In den Schutzbereich dieser Regelungen sei er einbezogen. Auf die Frage, ob sich die von ihm geltend gemachten Restitutionsansprüche später als zutreffend herausgestellt hätten, komme es nicht an. 7 Der Beklagte hat behauptet, am 22. Juli 2011 sei erneut eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zu Unrecht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, da er wegen der in seinem Namen wirksam erfolgten Erbausschlagung seiner Mutter nicht Erbe geworden sei. Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld werde er daher nicht in seinen Rechten verletzt. Eigentümerin sei weiterhin die Gemeinde. Ein Schaden sei dem Kläger zudem deshalb nicht entstanden, weil zwischenzeitlich bestandskräftig feststehe, dass er keinen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz habe. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 28.954,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, alle weiteren Schäden des Klägers resultierend aus der vom Beklagten erteilten rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 4. Mai 2004 zu tragen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. 9 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 10 Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO), die dem Beklagten als Amtspflicht obgelegen habe, pflichtwidrig, weil im Zeitpunkt der Erteilung ein der Genehmigung entgegen stehender Restitutionsantrag vorgelegen habe. 11 Der Kläger sei als Antragsteller nach dem Vermögensgesetz (VermG) in den Schutzbereich der Grundstücksverkehrsordnung einbezogen gewesen, da diese allein der Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG diene. Dabei könne offen bleiben, ob er Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen sei. Jedenfalls sei er im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht offensichtlich nicht berechtigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gewesen, so dass er dem Schutzbereich unterfallen sei, der dem Antragsteller nach dem Vermögensgesetz zukomme. Die Nichtberechtigung des Klägers stehe auch nicht deshalb bindend fest, weil der entsprechende Widerspruchsbescheid des Landesamts für offene Vermögensfragen bestandskräftig geworden sei. Es fehle hierfür an einer das Berufungsgericht bindenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch die (mögliche) Erbenstellung stehe der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der Grundstücksverkehrsverordnung nicht entgegen. Die verschiedenen möglichen Ansprüche des Klägers nach dem Vermögensgesetz und nach dem Erbrecht schlössen sich nicht gegenseitig aus, weshalb der jeweilige Schutzbereich unberührt bleibe. 12 Der dem Kläger durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung kausal entstandene Schaden bestehe in den von ihm nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten. Auf die bereits zuvor eingetragene Auflassungsvormerkung habe die fehlerhafte, am 4. Mai 2004 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung zwar keinen Einfluss haben können. Die am 10. Januar 2005 in das Grundbuch eingetragene Grundschuld sei jedoch die kausale Folge der Grundstücksverkehrsgenehmigung. 13 Der dem Kläger entstandene Schaden sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger - nach Auffassung des Beklagten - zu Unrecht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB sei davon auszugehen, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. 14 Die vom Kläger aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten seien insoweit erstattungsfähig, als sie bis einschließlich der Rechtswahrnehmung bis zur zweiten Instanz angefallen seien, um die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Danach berechne sich ein Schadensersatz von 28.954,58 €. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. II. 15 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 16 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die zuständige Bedienstete des Rechtsvorgängers des Beklagten mit der - trotz des Restitutionsantrags des Vaters des Klägers vom 18. September 1990 erfolgten - Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 4. Mai 2004 schuldhaft eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt hat. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwendungen. 17 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger bereits in Anbetracht seiner Antragstellung nach dem Vermögensgesetz in den Schutzbereich der Grundstücksverkehrsordnung einbezogen gewesen sei und dass deshalb offen bleiben könne, ob er Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen sei. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.