KORE317082014 BGH 12. Zivilsenat 20141112 XII ZB 469/13 Beschluss § 1375 Abs 2 S 1 BGB vorgehend OLG München, 18. Juli 2013, Az: 26 UF 447/13vorgehend AG Wolfratshausen, 5. Februar 2013, Az: 3 F 878/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer illoyalen Vermögensminderung Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 1986, IVb ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1325). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2013 wird verworfen, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Von Rechts wegen I. 1 Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. 2 Die am 27. Juni 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 14. Februar 2007 zugestellten Antrag des Ehemannes im Mai 2009 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten hatten seit dem Jahr 2006 getrennt gelebt. 3 Die vom Beschwerdegericht hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zugrunde gelegte Ausgleichsbilanz wird von dem Antragsgegner inzwischen bis auf eine Position seines Endvermögens akzeptiert. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 52.684,78 €. In dieser Höhe verfügte der Antragsgegner über ein Geldmarktkonto. Zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags hob er den Betrag ab; der Verbleib des Geldes ist streitig. 4 Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 41.806,86 € nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat ihrem Begehren in Höhe von 29.988,93 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er sein Begehren, den Antrag abzuweisen, weiterverfolgt. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung unzulässig, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist. 6 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne den Umfang der Zulassung in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses einzuschränken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil die Frage, ob § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn zwar keine Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt worden sei, aber unstreitig feststehe, dass ein Vermögenswert zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei, zum Zeitpunkt der Scheidung aber nicht mehr, in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt werde. Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Teil der Zugewinnausgleichsforderung beschränkt, der sich aus der Berücksichtigung des Betrags von 52.684,78 €, dem früheren Guthaben auf dem Geldmarktkonto, ergibt. 7 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 f. und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 mwN). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 16). Das ist hier indessen der Fall. 8 Die Zulassungsfrage stellt sich allein wegen des im Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandenen Betrags von 52.684,78 €. Falls dieser im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist, steht der Antragstellerin ein um die Hälfte dieses Betrages (26.342,39 €) höherer Anspruch auf Zugewinnausgleich zu. Ist die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, aber nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil eines Anspruchs erheblich, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen, über den isoliert entschieden werden kann (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 613). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nur insoweit zugelassen, als es um einen Teilbetrag von 26.342,39 € der Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin geht. Diesem Verständnis entspricht es, dass die Rechtsbeschwerdebegründung keine Ausführungen zu den sonstigen Positionen der Ausgleichsbilanz enthält, die Rechtsbeschwerde insofern also entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht begründet worden ist. III. 9 Im Übrigen ist die Revision nicht begründet. 10 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: 11 Dem Endvermögen des Antragsgegners sei nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB der Betrag von 52.684,78 € hinzuzurechnen. Nach der vorgenannten Bestimmung habe ein Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Vermögensminderung nicht auf so genannte illoyale Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, wenn sein Endvermögen geringer sei als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe. Diese Regelung stehe im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner habe zwar keine Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt, sodass § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht unmittelbar angewendet werden könne. Es liege aber eine Parallele zu der hier zu bewertenden Interessenlage vor. Unstreitig habe der Antragsgegner im Trennungszeitpunkt noch das Geld auf dem Geldmarktkonto besessen. In dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags sei das Geld auf die eine oder andere Weise verschwunden. Deshalb stelle sich die Frage, wer darzulegen und zu beweisen habe, was aus dem Geld geworden sei, insbesondere ob es durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei. Hätte die Antragstellerin nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast ihren Anspruch zu begründen und damit auch die Voraussetzungen einer Vermögensminderung darzulegen und zu beweisen, würde sich ein unverständlicher Wertungswiderspruch im Vergleich zu dem Fall ergeben, in dem der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt hätte. In beiden Fällen stehe eindeutig fest, dass das Geld zum Trennungszeitpunkt vorhanden gewesen sei. Der einzige Unterschied sei, dass der Antragsgegner dies in einer gesonderten Auskunft ausdrücklich angegeben hätte. Dieser Unterschied erscheine so geringfügig, dass eine analoge Anwendung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Fall geboten sei. Daher liege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Geld auf dem Geldmarktkonto nicht durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei, beim Antragsgegner. Er habe für sein Vorbringen jedoch keinen Beweis angeboten. 12 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.