(2)Ist zwischen den Parteien bereits eine Klage über denselben Streitgegenstand anhängig, so ist eine erneute Klage unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und ohne weitere Sachprüfung abzuweisen. 16 (
- a)Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 aaO). 17 (
- b)Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde. 18 In beiden Verfahren sind der vorgetragene Lebenssachverhalt sowie auch die Klageanträge identisch. In beiden Verfahren trägt der Kläger vor, dass er von der Beschwerdeführerin beraten wurde, genau angegebene Unrichtigkeiten im Prospekt vorhanden waren, er über diese in dem Gespräch nicht aufgeklärt worden sei, er sich auf der Grundlage des Beratungsgesprächs und der Angaben im Prospekt zur Zeichnung der Beteiligung entschlossen habe, jedoch bei ordnungsgemäßer Aufklärung hiervon Abstand genommen hätte. 19 Insbesondere hat der Kläger im Lübecker Verfahren seine Klage nicht nur auf eine angebliche fehlerhafte Beratung, sondern auch auf eine Unrichtigkeit des Prospektes gestützt. So trägt er mit der Klageschrift ausführlich zu angeblichen Prospektfehlern vor und macht geltend, dass er von der Beschwerdeführerin hierüber nicht aufgeklärt worden sei. Der Streitgegenstand ist damit in beiden Verfahren identisch. 20
- c)Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach § 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317102014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public