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BGH III ZR 268/20

KORE317252022 ECLI:DE:BGH:2022:210422UIIIZR268.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20220421 III ZR 268/20 Urteil § 611 BGB, § 666 Alt 2 BGB, § 666 Alt 3 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 101 KAGB, § 103 KAGB, §§ 103ff KAGB

§ 162Rn. 22; v. Ammon/Izzo-Wagner aa

O Rn. 19; vgl. auch Glander/Mayr aaO). Dies folgt schon aus der (ergänzenden) Anwendbarkeit des Geschäftsbesorgungsrechts. Die Regelungen in §§ 101, 103 ff KAGB sind nicht umfassend und schließen weitergehende Ansprüche nicht aus. Die Rechtslage bei dem auf eine kollektive Vermögensverwaltung gerichteten Investmentvertrag unterscheidet sich insoweit auch nicht von anderen kollektiven Rechtsverhältnissen, in denen es ungeachtet bestehender Publikationspflichten ebenfalls individuelle Auskunftsansprüche gibt (vgl. zB § 131 AktG; Zetzsche aaO S. 49; Köndgen/Schmies aaO Rn. 219). Vielmehr ist auch im Bereich von Investmentvermögen ein individueller Auskunftsanspruch ohne weiteres möglich. Ob dem Anleger ein berechtigtes Auskunftsinteresse zusteht, ist jedoch im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung etwaiger entgegenstehender Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit dem Individualanspruch kollidierender Interessen der übrigen im Kollektiv verbundenen Anleger (vgl. zu einem den anderen Anlegern gegenüber nicht gerechtfertigten Wissensvorsprung etwa Glander/Mayr aaO; v. Ammon/Izzo-Wagner aaO) oder sonstiger Besonderheiten der gemeinsamen Geldanlage zu prüfen. 15

  1. c)Der Kläger verfolgt mit den begehrten Informationen über die auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Besonderen Anlagebedingungen gezahlten Vertriebskosten einen solchen sein Vertragsverhältnis betreffenden Individualanspruch auf Auskunft gegen die Beklagte. 16
  2. aa)Eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht - unbeschadet der vorstehend erörterten investmentrechtlichen Besonderheiten - jedoch nicht ohne Einschränkungen (vgl. zB Senat, Urteile vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 23 und vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Es geht darum, dem Auftraggeber die fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um sich die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen. Der Anspruch ist daher abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt (Senat, Urteile vom 9. November 2017 und vom 16. Juni 2016; jew. aaO und mwN). Informationspflichten aus § 666 BGB sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (Senat, Urteil vom 16. Juni 2016 aaO). Scheidet also ein Herausgabeanspruch aus, sind auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gegeben, es sei denn, dass ausnahmsweise aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers besteht, sich Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (Senat aaO). 17
  3. bb)Ein solcher Herausgabeanspruch, aufgrund dessen der Kläger weitere Ausschüttungen aus dem Fondsvermögen verlangen könnte, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt - jedenfalls in Bezug auf die aus dem Sondervermögen gezahlten pauschalen Vertriebskosten - nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. 18 Ob die Besonderen Anlagebedingungen, auf deren Grundlage die Beklagte die Vertriebskosten eingezogen hat, Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden sind, bedarf weiterer Klärung. 19

(1)Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen in den Vertrag zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner einbezogen werden (§ 305 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am
  1. Januar 2002 gelten - anders als noch nach § 23 Abs. 3 AGBG - auch im Verhältnis zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft (damals noch Kapitalanlagegesellschaft) und dem (Privat-)Anleger insoweit keine Besonderheiten (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6857 S. 52). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bei einer Vereinbarung mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gemäß § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies wird beim Investmentvertrag in der Praxis normalerweise schon deswegen unproblematisch sein, weil die wesentlichen Anlegerinformationen, die regelmäßig den Prospekt nebst Anlagebedingungen enthalten werden, dem Erwerbsinteressenten vor Vertragsschluss in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen sind (§ 297 Abs. 1, 3 und 4 KAGB). Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten hingegen erleichterte Einbeziehungsvoraussetzungen (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es genügt, wenn der Verwender erkennbar auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, seinem Vertragspartner zumutbar die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft und dieser den Bedingungen nicht widerspricht (zB BGH, Urteile vom
  2. Oktober 2002 - I ZR 104/00, NJW-RR 2003, 754, 755 mwN; vom
  3. Februar 1992 - VIII ZR 84/91, BGHZ 117, 190, 194 und vom
  4. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 304). 20
(2)In der Literatur wird allerdings vereinzelt die Meinung vertreten, zur Erleichterung der Verkehrsfähigkeit der Anteilscheine (§ 95 KAGB) genüge eine konkludente Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Verhältnis zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verbraucher (v. Ammon/Izzo-Wagner aaO § 162 Rn. 28 f; Gietzelt, Nachhaltiges Investment, S. 112 ff). Der Klärung dieser Frage bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend aber nicht. Denn der Kläger hat die Anteile an dem Investmentfonds als Leistung aus einer Lebensversicherung bei der AachenMünchener Versicherung AG übertragen erhalten. Es handelt sich daher nicht um einen Ersterwerb von der Kapitalverwaltungsgesellschaft, sondern um einen Zweiterwerb (vgl. § 95 Abs. 2 KAGB). 21 Der Investmentvertrag kommt bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber zustande (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 aaO mwN). Ein Zweiterwerb erfolgt im Wege des Rechtskaufs (§§ 433, 453 BGB) der verbrieften Anteilscheine vom Ersterwerber. Es bedarf dabei keiner erneuten Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers auf den Erwerber über (Kloyer/

§ 162Rn. 29; Patzner/Schneider-Deters aa

O § 162 KAGB Rn. 28 f; Glander-Mayr aaO § 162 Rn. 28 ff). Die Anlagebedingungen gelten daher auch gegenüber dem Erwerber (Glander/Mayr aaO Rn. 30). 22

(3)Entscheidend ist mithin, ob und in welcher Fassung die Anlagebedingungen - gegebenenfalls unter Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts - im Verhältnis zwischen der AachenMünchener Versicherung AG, einer Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB, als Ersterwerberin und der Beklagten in den Vertrag einbezogen worden sind, was innerhalb dieser Vertragsbeziehung auch konkludent oder stillschweigend geschehen sein kann (vgl. oben). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Denn es hat sich weder mit der Frage des Erst- oder Zweiterwerbs noch mit dem Vortrag der - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Juni 1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112, 113; Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearbeitung 2019, § 305 [Updatestand
  2. Oktober 2020] Rn. 137) - Beklagten befasst, in sämtlichen Fällen der Veräußerung von Investmentanteilen an Banken und Versicherungen werde - wie folglich auch im vorliegenden Fall geschehen - die Einbeziehung der Anlagebedingungen vereinbart. Dies wird es im neuen Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dabei wird es sich auch mit der von der Revision in Zweifel gezogenen Substanz dieses Vorbringens unter Berücksichtigung des wechselseitig gehaltenen Parteivortrags - insbesondere auch mit der Frage, welcher Vortrag der Beklagten ohne Kenntnis des zwischen dem Kläger und der Versicherung abgeschlossenen Vertrags überhaupt möglich und zumutbar war - auseinanderzusetzen haben. Ob die Beklagte mit dem zweitinstanzlich gehaltenen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wie der Kläger meint, kann im Revisionsrechtszug nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage einschließlich der Bewertung, ob und inwieweit der Kläger dieses Vorbringen überhaupt (wirksam) bestritten hat, ist vielmehr dem Berufungsgericht vorbehalten (vgl. zB Senat, Urteile vom
  3. Juni 2021 - III ZR 38/20, WM 2021, 1532 Rn. 20 und vom
  4. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 Rn. 27 mwN), das dazu bisher keine Ausführungen gemacht hat. 23
  5. Solange die Frage der Einbeziehung der Anlagebedingungen in das Verhältnis zwischen den Parteien nicht geklärt ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verwendung nach Auffassung des Klägers rechtswidriger Anlagebedingungen oder wegen eines Verstoßes gegen Wohlverhaltenspflichten gemäß § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 KAGB zustehen könnte. 24
  6. Ungeachtet der Frage der Einbeziehung der Besonderen Anlagebedingungen hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der vereinnahmten Ausgabeaufschläge. Unstreitig hat er selbst ein solches Aufgeld nicht gezahlt. Einen Rechtsgrund für die anteilige Herausgabe der von anderen Anlegern geleisteten Ausgabeaufschläge gibt es nicht. Diese fließen dem Sondervermögen grundsätzlich nicht zu (§ 71 Abs. 2 KAGB; vgl. auch Klusak in Weitnauer/Boxberger/Anders aaO § 71 Rn. 7). Es handelt sich vielmehr um direkte Kosten des einzelnen Anlegers und nicht des Investmentvermögens (Kloyer/

§ 162Rn.

98). III. 25 Das Berufungsurteil kann aus diesen Gründen teilweise keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, denn sie ist insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317252022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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