BGH, Versäumnisurteil vom 21.01.2022 – V ZR 233/20 – Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts 1. Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung…
KORE317352022 ECLI:DE:BGH:2022:210122UVZR233.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20220121 V ZR 233/20 Versäumnisurteil § 314 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1030 BGB vorgehend BGH, 21. Januar 2022, Az: V ZR 233/20, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 17. September 2019, Az: 9 U 1551/18vorgehend LG Chemnitz, 31. August 2018, Az: 2 O 649/17nachgehend BGH, 21. Januar 2022, Az: V ZR 233/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts 1. Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Mit notarieller Vereinbarung vom 23. September 2009 räumte sie dem Beklagten, ihrem damaligen Lebensgefährten, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht daran ein. Die Vereinbarung enthält in Ziffer II folgende Regelung: „[Der Nießbraucher] ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundbesitz ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen und die von Gesetzes wegen eigentlich dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, die auf dem Stammwert der Sache gelegt zu sehen sind sowie auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen. (...) Zusätzlich zu den vorstehend genannten Kosten und Lasten hat der Nießbraucher an den Eigentümer für die Dauer des Nießbrauchrechtes ein monatliches Entgelt in Höhe von 370,00 EUR (...) zu leisten. (...) Die Pflicht zur Leistung eines Entgeltes für die Einräumung des Nießbrauchrechtes ist Bestandteil des dinglichen Rechtes.“ 2 Mit einer „Klarstellung“ berichtigte die beurkundende Notarin die Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt wie folgt: „Die schuldrechtlich vereinbarte Entgeltlichkeit des Nießbrauchrechtes soll nur als schuldrechtliche Vereinbarung der Vertragsschließenden gelten und nicht Inhalt des dinglichen Rechtes sein.
Insoweit wird der Antrag [...] dahingehend berichtigt, dass die in Ziffer II. der genannten Urkunde getroffenen Vereinbarungen - besonders die Entgeltlichkeit - nur schuldrechtliche Vereinbarungen darstellen, die nicht Inhalt des dinglichen Rechtes sind.“ 3 Das monatlich zu leistende Entgelt wurde mit weiterer notarieller Vereinbarung von September 2015 auf 1 € herabgesetzt. Ab 2012 entrichtete der Beklagte die Grundsteuer nicht mehr. Ob er das vereinbarte Entgelt zahlte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 8. November 2016 forderte die Klägerin den Beklagten auf, seine Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde bis zum 22. November 2016 zu erfüllen. Gleichzeitig erklärte sie die außerordentliche fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses und verlangte die Erteilung einer Löschungsbewilligung für das Nießbrauchsrecht.
4 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
I.
5 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung des Nießbrauchs verlangen, weil sie gemäß § 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem der Bestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zurückgetreten sei. Die Parteien hätten die Nichterfüllung der von dem Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts sowie der Tragung der nicht von § 1047 BGB erfassten Lasten zwar nicht zur auflösenden Bedingung für den Bestand oder die Ausübung des Nießbrauchsrechts gemacht. Bei dem Kausalvertrag handele es sich aber um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB. Die von dem Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen gingen über die in § 1047 BGB geregelte Verpflichtung zur Lastentragung hinaus. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen vor, da der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt habe. Es könne offenbleiben, ob er das vereinbarte Entgelt bezahlt habe. Jedenfalls habe er die Grundsteuer trotz Fristsetzung nicht beglichen.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs nicht bejaht werden. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
7 1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin gemäß § 894 BGB. Der Nießbrauch, von dessen Eintragung in das Grundbuch der Senat ausgeht, ist durch eine Kündigung der Klägerin nicht beendet worden. Der Nießbrauch ist als dingliches Recht einer Kündigung durch den Eigentümer nicht zugänglich. Bei dem Nießbrauch handelt es sich um kein Dauerschuldverhältnis, das nach § 314 BGB beendet werden könnte (vgl. zur Grunddienstbarkeit Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124; zum dinglichen Wohnungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 und Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7; zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vgl.
Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13). Die Parteien haben auch nicht - was möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13) - den Fortbestand des Nießbrauchs im Sinne einer auflösenden Bedingung mit einem Recht der Klägerin verbunden, den Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs durch Kündigungserklärung zu beenden oder - was ebenfalls möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 44/19, MDR 2021, 1001 Rn. 11 mwN zur Grunddienstbarkeit; Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1030 Rn. 7; Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1030 Rn. 62;
Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, S. 335) - die Erfüllung des mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbarten Entgelts zur auflösenden Bedingung für den Bestand des Nießbrauchs gemacht (zur Eintragung der den Bestand des Rechts betreffenden Bedingung vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20, ZfIR 2021, 32 Rn. 20).
8 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die Klägerin könne von dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückübertragung des Nießbrauchs verlangen, weil sie wegen Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Grundsteuer wirksam gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden Kausalverhältnis zurückgetreten sei.
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BayObLGZ 1977, 81, 84; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1047 Rn. 5; Staudinger/Heinze, aaO Rn. 16). Die Beteiligten können sich aber auch auf eine schuldrechtliche, und damit nur zwischen ihnen wirkende, abweichende Vereinbarung beschränken. Zu den abdingbaren Regelungen zählen insbesondere die Beschränkung der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers auf die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden Maßnahmen (§ 1041 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810 Rn. 16; Staudinger/Heinze, BGB [2021] Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 14 mwN) und die Regelung zur Lastentragung in § 1047 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 157/72, NJW 1974, 641 f.;
BayObLGZ 1979, 273, 277; Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1047 Rn. 31).
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III.
15 Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
16 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Löschung des Nießbrauchs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangen, wenn sie das Kausalverhältnis gemäß § 314 BGB gekündigt hat. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob der Beklagte das vereinbarte laufende Entgelt nicht gezahlt und damit die Gegenleistung für die Bestellung des Nießbrauchs nicht erbracht hat.
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22 2. Sollte der Beklagte das laufende Entgelt nicht gezahlt haben, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob dies - auch unter Berücksichtigung der Reduktion des monatlichen Entgelts auf 1 € ab September 2015 - einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB darstellt. Das bedarf einer Abwägung der Interessen der Parteien im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei ist auch von Bedeutung, ob es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt (vgl. BeckOGK/Martens, [1.1.2022], § 314 Rn. 33; MüKoBGB/Gaier, 8. Aufl., § 314 Rn. 18). Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten gestützte Kündigung aus wichtigem Grund zudem grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 3/11, NJW 2012, 53 Rn. 17 mwN).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Stresemann Göbel Haberkamp Hamdorf Malik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317352022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public