(1)Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen (vgl. Heinze, ZNotP 2018, 305). Das Gesetz gibt deren Rechte und Pflichten in den §§ 1030 ff. BGB zwar vor; diese Bestimmungen sind ungeachtet der zwingenden Natur des Sachenrechts aber teilweise abdingbar (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 1985 - V ZR 37/84, BGHZ 95, 99, 100; Staudinger/Heinze, BGB [2021], Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 12). Zulässige abweichende Vereinbarungen können mit dinglicher Wirkung getroffen werden. Sie werden mit der Eintragung in das Grundbuch zum Inhalt des Rechts und binden dann auch einen Rechtsnachfolger; eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 BGB genügt (vgl. BayObLGZ 1977, 81, 84; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1047 Rn. 5; Staudinger/Heinze, aaO Rn. 16). Die Beteiligten können sich aber auch auf eine schuldrechtliche, und damit nur zwischen ihnen wirkende, abweichende Vereinbarung beschränken. Zu den abdingbaren Regelungen zählen insbesondere die Beschränkung der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers auf die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden Maßnahmen (§ 1041 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom
- Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810 Rn. 16; Staudinger/Heinze, BGB [2021] Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 14 mwN) und die Regelung zur Lastentragung in § 1047 BGB (vgl. Senat, Urteil vom
- Dezember 1973 - V ZR 157/72, NJW 1974, 641 f.; BayObLGZ 1979, 273, 277; Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1047 Rn. 31). 13
(2)Solche Vereinbarungen sind nicht Teil des der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden Kausalverhältnisses, insbesondere sind die Erhaltungs- und Lastentragungspflichten des Nießbrauchers keine Gegenleistung für die Gewährung des Nießbrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 V ZR 157/72, NJW 1974, 641, 642; RGZ 143, 231, 234; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1047 Rn. 2; MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1047 Rn. 1). Eine Verletzung dieser Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts (Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1054 Rn. 1). Dem Eigentümer stehen, wenn nicht anderes vereinbart ist (vgl. Rn. 7), neben der Möglichkeit der zwangsweisen Verwaltung nach § 1054 BGB nur Erfüllungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 280 BGB; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1054 Rn. 14; MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1030 Rn. 19) zu. Das gilt auch, wenn diese Pflichten mit (nur) schuldrechtlicher Wirkung erweitert worden sind. 14
- c)So verhält es sich hier. Mit der Vereinbarung, dass der Beklagte sämtliche öffentlichen und privaten Lasten des Grundstücks zu tragen hat, haben die Parteien seine Verpflichtung aus § 1047 BGB und damit das gesetzliche Schuldverhältnis, wenn auch nur mit schuldrechtlicher Wirkung, ausgestaltet. Demnach hat der Beklagte durch die Nichtzahlung der Grundsteuer zwar seine Pflichten als Nießbraucher, nicht aber Pflichten aus dem dem Nießbrauch zugrundeliegenden Kausalverhältnis verletzt mit der Folge, dass ein Rücktritt der Klägerin nach § 323 Abs. 1 BGB von dem Kausalverhältnis hierauf nicht gestützt werden kann. III. 15 Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 16 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Löschung des Nießbrauchs (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangen, wenn sie das Kausalverhältnis gemäß § 314 BGB gekündigt hat. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob der Beklagte das vereinbarte laufende Entgelt nicht gezahlt und damit die Gegenleistung für die Bestellung des Nießbrauchs nicht erbracht hat. 17
- a)Ob der Eigentümer das der Nießbrauchsbestellung zugrundeliegende Kausalgeschäft bei Nichtzahlung des vereinbarten Entgelts gemäß § 314 BGB kündigen kann, ist allerdings umstritten. Teilweise wird das verneint (Hauck, Nießbrauch an Rechten, 2015, S. 235 ff.). Die Gegenansicht bejaht die Kündbarkeit des Kausalverhältnisses mit der Folge, dass der Nießbrauch kondiziert werden könne (MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1054 Rn. 1; Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1054 Rn. 1; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, S. 266, 269). Die Einstellung der Zahlung des vereinbarten Entgelts wird als wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB angesehen (vgl. OLG Koblenz, Grundeigentum 2018, 1278 zur Grunddienstbarkeit; Heinze, ZNotP 2018, 305, 310). 18
- b)Die zweite Ansicht trifft zu. Zwar sind der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer aber das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 Abs. 1 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). 19
- aa)Der Anwendung von § 314 BGB auf das Kausalverhältnis steht nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach das der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugrunde liegende Kausalgeschäft kein Dauerschuldverhältnis und deshalb einer außerordentlichen Kündigung, auch nicht in analoger Anwendung des § 314 BGB, zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13; Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7). Das Kausalverhältnis wird nicht deshalb zu einem Dauerschuldverhältnis, weil das in seiner Erfüllung bestellte dingliche Recht auf (lange) Dauer bestellt ist. Mit der Bestellung des dinglichen Rechts und - bei entgeltlicher Bestellung - der Erbringung der dafür vereinbarten Gegenleistung, ist das Kausalverhältnis erfüllt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, WM 1968, 775; Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123; Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377). 20
- bb)Anders liegt es indessen, wenn in dem Bestellungsvertrag - wie hier - eine Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung eines laufendenden Entgelts vereinbart ist; in diesem Fall enthält das Kausalverhältnis Elemente eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 f.; zur lebenslangen Pflegeverpflichtung als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2021 - V ZR 30/20, FamRZ 2021, 1846 Rn. 16; zum Hofübergabevertrag vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13, BGHZ 208, 154 Rn. 24). Mit der Begründung des dinglichen Rechts hat nur der Eigentümer seine Pflicht aus dem Kausalgeschäft vollständig erfüllt. Der Nießbraucher bleibt hingegeben bis zur Beendigung des Nießbrauchs zur Zahlung des laufenden Entgelts verpflichtet. Weil das in dem Kausalverhältnis vereinbarte Entgelt die Gegenleistung für die Bestellung des Nießbrauchs sein soll, ist dem Eigentümer bei Nichtzahlung ein Festhalten an dem Kausalverhältnis regelmäßig nicht zuzumuten. Das rechtfertigt es, bei Verletzung der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung die Kündigung auch nach der allgemeinen Kündigungsvorschrift für Dauerschuldverhältnisse in § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zuzulassen. 21
- c)Bei der Verletzung von Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis geht die Kündigung gemäß § 314 BGB dem Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB regelmäßig - und so auch hier - vor (vgl. BT-Drucks. 14/040 S. 177; BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13, BGHZ 208, 154 Rn. 23 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 9. Juli 2021 - V ZR 30/20, FamRZ 2021, 1846 Rn. 16 zu § 313 Abs. 3 BGB). Dem entspricht es, dass die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2016 nicht den Rücktritt, sondern die Kündigung erklärt hat. 22 2. Sollte der Beklagte das laufende Entgelt nicht gezahlt haben, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob dies - auch unter Berücksichtigung der Reduktion des monatlichen Entgelts auf 1 € ab September 2015 - einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB darstellt. Das bedarf einer Abwägung der Interessen der Parteien im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei ist auch von Bedeutung, ob es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt (vgl. BeckOGK/Martens, [1.1.2022], § 314 Rn. 33; MüKoBGB/Gaier, 8. Aufl., § 314 Rn. 18). Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten gestützte Kündigung aus wichtigem Grund zudem grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 3/11, NJW 2012, 53 Rn. 17 mwN). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Göbel Haberkamp Hamdorf Malik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317352022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public