(1)Unstreitig war die Klägerin seit September 2003 im Besitz der vom Beklagten gefertigten Tragwerksplanung und hatte ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Überprüfung. Gegen die Länge der vom Berufungsgericht als angemessen angesehenen Prüfungsfrist von drei Monaten wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler lässt diese Würdigung im Hinblick darauf, dass die Klägerin das Bauwerk schon längere Zeit bewohnte, nicht erkennen. 25 Die Klägerin hat die Pläne auch tatsächlich überprüft. Nachdem sie zunächst die ihr noch fehlenden Pläne mit Schreiben vom
- September 2003 bei dem Beklagten angefordert und diese mit Schreiben vom
- September 2003 übersandt erhalten hatte, hatte sie die Abweichungen in der Ausführung des Bauwerks von der ursprünglichen Planung positiv erkannt und daraufhin mit Schreiben vom
- September 2003 den Beklagten insoweit um Auskunft gebeten. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom
- Oktober 2003 die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die statischen Berechnungen gerade nicht im Oktober fertiggestellt worden seien und dass in die verwendeten Pläne vom
- November 2001 die Ergebnisse der notwendigen Bodengrunduntersuchung vom
- November 2001, bei der die Klägerin unstreitig selbst zugegen war, mit den Festlegungen des Baugrundgutachters eingearbeitet worden seien. 26
(2)Das Berufungsgericht geht fehlerfrei davon aus, dass die Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 2003 dem Beklagten gegenüber keine Mängel der Tragwerksplanung gerügt hat. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine Mängelrüge nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom
- September
- In diesem Schreiben, das der Senat selbst auslegen kann, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, weist die Klägerin zwar auf nicht genehmigte Änderungen gegenüber den Plänen hin, die dem Vertrag und der Bauanzeige zugrunde gelegen haben. Der Beklagte durfte dieses Schreiben jedoch so verstehen, dass die Klägerin die Verantwortung für diese Abweichung nicht beim ihm, sondern - wie es auch nahe lag - bei ihrem Architekten suchte. Denn sie hat dem Beklagten gegenüber keine Mängelrüge erhoben, sondern lediglich um die Veränderungsanzeige des Planungsbüros des Architekten gebeten, die ihn veranlasst habe, eine abweichende Statik zu erstellen. Auch nachdem der Beklagte die abweichende Statik im Schreiben vom
- Oktober 2003 erläutert hat, hat sie zunächst keine Beanstandungen erhoben. Der Beklagte konnte ihr Verhalten insgesamt dahin verstehen, dass sie gegen die Statik auf der Grundlage veränderter Architektenpläne, in denen die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung berücksichtigt waren, keine Bedenken hatte und sie als vertragsgerecht akzeptierte. 27
(3)Unbegründet ist danach auch die Rüge, das Berufungsgericht, habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es zunächst einen Hinweis erteilt habe, dass es auf die "Abnahme und damit auf die Frage der Beweislast nicht entscheidungserheblich" ankomme, seine Entscheidung davon abweichend jedoch auf eine konkludent erfolgte Abnahme gestützt habe. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht einen Hinweis auf seine geänderte Rechtsauffassung hätte erteilen müssen. Denn ein eventueller Verfahrensverstoß wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hätte, wie sie in der Revision vorträgt, nach erfolgtem Hinweis lediglich auf das Schreiben vom 21. September 2003 hingewiesen. Dieser Hinweis hätte - wie dargelegt - eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. 28
- c)Der Beklagte konnte somit nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) mit dem Ablauf der dreimonatigen Prüfungsfrist Ende des Jahres 2003 von einer Billigung der Leistung durch die Klägerin ausgehen. Durch diese Abnahme konkretisiert sich seine Leistungsverpflichtung auf das hergestellte Werk. Der Erfüllungsanspruch der Klägerin besteht nun nicht mehr schlechthin, sondern geht dahin, dass der Beklagte Mängel des abgenommenen konkreten Werkes abzustellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1958 - VII ZR 39/57, BGHZ 26, 337, 340). Der Klägerin stehen nur noch die Gewährleistungsrechte aus den §§ 633 - 635 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1974 - VII ZR 28/72, BGHZ 62, 83, 86). 29 2. Nachbesserung nach § 633 Abs. 2 BGB hinsichtlich der von ihr behaupteten vertragswidrigen Abweichungen von der ursprünglichen Planung kann die Klägerin jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil sie sich diese ihr bekannten Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten hat. 30
- a)Nimmt der Besteller das Werk im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB ab, läuft er Gefahr, einen Rechtsverlust zu erleiden, wenn er nicht die bei der Abnahme notwendigen Vorbehalte hinsichtlich bekannter Mängel erklärt (MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl., § 640 Rdn. 28). Da es sich bei der konkludenten Abnahme um eine rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, ist zur Rechtswahrung auch hier die Erklärung eines Vorbehalts hinsichtlich bekannter Mängel notwendig. 31
- b)Die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe positive Kenntnis hinsichtlich der Abweichungen in der Ausführung der Gründung des Bauwerks, der Kellerhöhe, der Balkonanlage sowie der Innenwände im Dachgeschoss und damit von den Abweichungen der zugrunde liegenden Tragwerksplanung gehabt, sind nicht zu beanstanden. 32 Die von der Revision dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen sind unbegründet. Im Ergebnis fehl geht insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht habe denkfehlerhaft verkannt, dass aus der Kenntnis von einer vom Architektenplan abweichenden Bauausführung nicht zwingend geschlossen werden könne, es liege auch eine Kenntnis von einer entsprechend abweichenden Statik vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aus der ihr bekannten, von den ursprünglichen Plänen abweichenden Bauausführung den Schluss gezogen, auch die Tragwerksplanung sei verändert worden, ist jedenfalls für den maßgeblichen Zeitraum ab Oktober 2003 gerechtfertigt. Denn nach dem Schreiben des Beklagten vom 5. Oktober 2003 hat die Klägerin erkannt, dass nicht nur die Bauausführung, sondern auch die Tragwerksplanung von den ursprünglichen Plänen abgewichen ist. Auch die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, eine von dem ursprünglichen Plan abweichende Tragwerksplanung im Dachgeschoss zu erkennen, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. IV. 33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317752010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public