KORE317772010 BGH 2. Zivilsenat 20100222 II ZB 8/09 Beschluss § 155 Abs 2 BRAO, § 155 Abs 4 BRAO, § 155 Abs 5 S 1 BRAO, § 78 ZPO, § 244 Abs 1 ZPO vorgehend LG Berlin, 26. Februar 2009, Az: 51 S 249/08, Beschlussvorgehend AG Charlottenburg, 1. Oktober 2008, Az: 212 C 13/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts auch dann als wirksam zu behandeln, wenn der Rechtsanwalt damit einem ihm gegenüber verhängten Berufsverbot zuwider handelt, muss - ungeachtet der damit verbundenen, den Rechtsanwalt unbillig begünstigenden Rechtsfolgen - auch die fristgerechte Einlegung der Berufung durch einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt, der in Kenntnis des gegen ihn verhängten Berufsverbots und unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 letzter Halbsatz BRAO, als fristwahrende, wirksame Berufung behandelt werden . Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.641,96 € I. 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus dem beklagten Verein und einigen damit verbundenen Folgen. 2 Das Amtsgericht hat am 7. Mai 2008 die Klage des damals zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen, sich selbst vertretenden Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses durch Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt und die Klage um einige Folgeansprüche erweitert. Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit beim Berufungsgericht am 24. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, die ihm bis zum 22. Januar 2009 bewilligt wurde. Mit am 14. Januar 2009 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz bestellte sich Rechtsanwältin N. für den Kläger und begründete die Berufung. Am 6. Februar 2009 teilten die Prozessvertreter des Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 21. Juni 2008 mit einem Berufsverbot belegt sei. 3 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2009 die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die bei Gericht am 24. Oktober 2008 eingegangene Berufungsschrift habe die Frist nicht gewahrt, weil der Kläger wegen des Berufsverbots die Berufung nicht wirksam habe einlegen können. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.Nachw.). 7 Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Berufungsfrist des § 517 i.V.m. § 519 ZPO versäumt, verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.). 8 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsfrist durch die am 24. Oktober 2008 von dem Kläger eingelegte Berufung gewahrt worden. Dies folgt aus § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Danach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts, die dieser unter Verstoß gegen das gegen ihn verhängte Berufsverbot vornimmt, durch das bestehende Verbot nicht berührt. Dies gilt bis zu seiner Zurückweisung nach § 156 Abs. 2 BRAO. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.