BGH, Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 233/09 – Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten Bezirk 1. § 29 BJagdG gewährt…
KORE317812010 BGH 3. Zivilsenat 20100304 III ZR 233/09 Urteil § 6 BJagdG, § 29 Abs 1 BJagdG, § 9 Abs 1 Nr 2 JagdG ND, § 9 Abs 1 Nr 6 JagdG ND vorgehend LG Stade, 4. August 2009, Az: 3 S 22/08, Urteilvorgehend AG Bremervörde, 23. April 2008, Az: 5 C 537/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten Bezirk 1. § 29 BJagdG gewährt keinen Ersatzanspruch für Wildschäden, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem so genannten befriedeten Bezirk (hier gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NdsJagdG) liegen und auf denen gemäß § 6 BJagdG die Jagd ruht .
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 4. August 2009 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremervörde vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist in der niedersächsischen Ortschaft B. Eigentümer eines Grundstücks, das nach seiner Darstellung Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist. Die Beklagte ist Jagdpächterin in diesem Bezirk; in dem mit der Jagdgenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag übernahm sie die Verpflichtung, Wildschaden zu ersetzen.
2 Am 19. Oktober 2007 lief eine Rotte Wildschweine durch B. und verursachte an dem das Grundstück des Klägers umgebenden Zaun einen Schaden, der nach den Feststellungen eines Wildschadenschätzers etwa 1.200 € betrug. Einen Ausgleich dieses von ihm bei der Samtgemeinde S. am 23. Oktober 2007 angemeldeten Schadens lehnte diese mit Bescheid vom 27. November 2007 ab.
3 Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von 1.200 € nebst Zinsen sowie 78,90 € außergerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen; auf seine Berufung hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt sie weiterhin die Abweisung der Klage.
I.
4 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Wildschadensersatzanspruchs nach § 29 Abs. 1 Satz 1, 3 BJagdG als erfüllt angesehen, eine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung dagegen mangels Verschuldens verneint. Es hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass das Grundstück des Klägers Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sinne des § 8 Abs. 1 BJagdG sei. Dies habe das Amtsgericht als unstreitig festgestellt; die Beklagte habe sich dagegen nicht rechtzeitig gewandt. Darüber hinaus könne sie dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sich sein Grundstück in einem befriedeten Bezirk befinde und dort die Jagd gemäß § 6 Satz 1 BJagdG ruhe. Ein Ersatzanspruch auch für Wildschäden auf befriedeten Grundstücken sei weder in § 29 BJagdG noch - anders als in zahlreichen anderen Bundesländern - durch niedersächsisches Landesrecht ausdrücklich ausgeschlossen worden; daraus folge im Umkehrschluss eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung der Jagdgenossenschaft beziehungsweise des Jagdpächters. Mit der Zuerkennung eines derartigen Anspruchs werde zugleich ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Fläche des befriedeten Bezirks, auch wenn dort nicht gejagt werden dürfe, jedenfalls zum Wert des gemeinschaftlichen Jagdbezirks beitrage.
II.
5 Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für einen Wildschadensersatzanspruch nach § 29 Abs. 1 Satz 1, 3 BJagdG vorliegen, insbesondere das Grundstück des Klägers Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sinne des § 8 Abs. 1 BJagdG ist. Auch bei Zugrundelegung dieses - erst in zweiter Instanz von der Beklagten bestrittenen - Umstands kann der Kläger sein Zahlungsbegehren nicht auf § 29 BJagdG stützen. Sein Hausgrundstück mit Garten unterfällt der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NdsJagdG) und stellt damit einen befriedeten Bezirk dar, in dem nach § 6 BJagdG die Jagd ruht und damit nicht ausgeübt werden darf. Wildschäden, die in solchen Bezirken entstehen, unterfallen aber nicht dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BJagdG.
7 1. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist Voraussetzung für einen Wildschadensersatzanspruch lediglich, dass ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörendes oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedertes Grundstück durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane beschädigt wird; dagegen ist die Ersatzfähigkeit von Wildschäden in befriedeten Bezirken nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
8 In Anlehnung an diesen Wortlaut wird von Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, dass zumindest in den Ländern (wie Niedersachsen), in denen der Ersatz von Wildschäden in befriedeten Bezirken nicht durch das jeweilige Landesrecht ausgeschlossen ist, derartige Schäden zu ersetzen sind (vgl. Heinichen, Das Jagdrecht in Niedersachsen, 2. Aufl. 1981, § 29 BJagdG, Erl. III, 1; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 30. Aufl. 2008, § 6 BJagdG Erl. 4 und § 29 BJagdG Erl. 2, sowie ders., Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2004, § 29 BJagdG/§ 32 LJagdG, Erl. 2; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 29 Rn. 23, 24, anders noch die Voraufl. Anm. 13; wohl auch Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern [Stand 2005] § 6 BJagdG Erl. 3, der den Ausschluss der Ersatzpflicht durch das Landesjagdgesetz als "Erweiterung" ansieht; Belgard, Wildschadensersatz in befriedeten Bezirken, RdL 1974, 225 f; unklar Rühling/Selle, Das Bundesjagdgesetz 1953, bejahend § 6 Anm. 3, verneinend § 29 Anm. 2).
9 Nach der Gegenmeinung sind Wildschäden, die auf Grundflächen entstehen, die in einem befriedeten Bezirk liegen, nach § 29 Abs. 1 BJagdG nicht zu ersetzen (vgl. AG Mülheim, JE IX Nr. 77, S. 28; Schuck/Stamp, Bundesjagdgesetz, 2010, § 29 Rn. 9; Leonhardt, Jagdrecht, [Stand 2009] § 29 BJagdG Erl. 2; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. [Stand 4.2001] § 29 BJG , § 32 LJG, Erl. III; Staudinger/Belling, BGB, Neubearbeitung 2008, § 835 Rn. 6; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2003, Erl. zu §§ 29, 30 BJagdG, S. 179; Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 6 BJagdG Rn. 2; Drees, aaO, S. 11 f).
10 Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an.
11 2. Gegen das Normverständnis des Berufungsgerichts und der erstgenannten Literaturmeinung sprechen maßgeblich die für die Normierung einer verschuldensunabhängigen Wildschadenshaftung nach § 29 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Gesichtspunkte und deren Zweckrichtung sowie der erkennbar darauf beruhende gesetzgeberische Wille.
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13 Eine solche Konstellation besteht aber für befriedete Bezirke gerade nicht. Nach § 6 Satz 1 BJagdG ruht dort die Jagd; es besteht im Allgemeinen nur die Möglichkeit, das Wild von dem Grundstück abzuhalten oder es zu verscheuchen (vgl. § 26 BJagdG), wobei zu solchen Maßnahmen faktisch nur die jeweiligen Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke in der Lage sind. Darüber hinaus ist diesem Personenkreis - sogar ohne Jagdschein - aufgrund landesrechtlicher Vorschriften eine (etwa auf bestimmte Tierarten wie Fuchs, Marder oder Wildkaninchen, vgl. nur § 9 Abs. 5 NdsJagdG) beschränkte Jagdausübung gestattet (vgl. § 6 Satz 2 BJagdG).
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16 Alle dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig.
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20 3. Die Richtigkeit dieses Verständnisses des Haftungsumfangs in § 29 Abs. 1 BJagdG wird weder durch die Entwicklung von Reichs-, Bundes- oder Landesgesetzgebung auf dem Gebiet des Jagdwesens noch durch den Umstand, dass im Niedersächsischen Jagdgesetz die Haftung für Wildschäden in befriedeten Grundstücken nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, in Frage gestellt.
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November 1952 (BGBl. I S. 780) hat die Wildschadensersatzpflicht in dem bis heute nicht geänderten § 29 normiert, die Regelung aus § 44 Abs. 1 der Ausführungsverordnung allerdings nicht übernommen. Für befriedete Bezirke bestimmt § 6 BJagdG lediglich, dass die Jagd dort ruht. Ausführungen zu der Frage, ob sich die Schadensersatzverpflichtung auf Grundstücke in befriedeten Bezirken erstrecken soll, sind auch der (insgesamt sehr knapp gehaltenen) Begründung des Regierungsentwurfs nicht zu entnehmen. Dafür, dass der Bundesgesetzgeber die Haftungsfrage anders als der Reichsgesetzgeber entscheiden wollte, fehlt jedoch jeder Anhalt. Aber auch ein Wille des Gesetzgebers, bei diesen Grundflächen die Haftungsfrage bewusst offen zu lassen und einer Regelung des Landesgesetzgebers zu überantworten, lässt sich nicht erkennen.
Dagegen spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber die nach 1945 in den verschiedenen Ländern entstandene "Rechtsverworrenheit" beseitigen und eine Rechtsvereinheitlichung herbeiführen wollte (BT-Drucks. 1/1813 S. 19).
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24 Diese Regelung stand bei ihrem Erlass in Einklang mit den Gesetzgebungskompetenzvorschriften des Grundgesetzes. Nach Art. 75 Nr. 3 GG a.F. konnte der Bund Rahmenvorschriften für das Jagdwesen erlassen. Nach Art. 74 Nr. 1 GG a.F. (jetzt: Abs. 1 Nr. 1) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (unter anderem) auf das bürgerliche Recht. Es spricht Vieles dafür, das materielle Recht über die Verpflichtung des Jagdpächters gegenüber geschädigten Grundstückseigentümern oder -pächtern zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens als Teil des bürgerlichen Rechts anzusehen und damit insoweit eine "Vollkompetenz" des Bundes zu bejahen, zumal bis zum Erlass des Reichsjagdgesetzes der Wildschadensersatz unmittelbar im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 835 BGB) geregelt war (vgl. Staudinger/Belling, aaO, § 835 Rn. 1, Belgard aaO S. 226). Allerdings gab es in der Literatur Tendenzen, den Begriff des Jagdwesens in dem Sinne weit zu verstehen, dass dieser Kompetenztitel alle Fragen erfasse, die traditionell im Zusammenhang mit der Jagd stehen, und insoweit Art. 74 GG, soweit dieser - wie hier: bürgerlich-rechtliche - Aspekte des Jagdwesens betrifft, restriktiv auszulegen sei (so insbesondere Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, [Stand: Mai 1986] Art. 75 Rn. 120).
25 Ob sich die Kompetenz des Bundes zum Erlass von § 29 BJagdG aus Art. 74 Nr. 1 GG a.F. oder aus Art. 75 Nr. 3 GG a.F. ergab, kann indes dahinstehen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war anerkannt, dass auch im Bereich der Rahmengesetzgebung der Bund ungeachtet des Umstands, dass das Gesetzeswerk als Ganzes gesehen der Ausfüllung durch Landesgesetze fähig und ihrer bedürftig sein musste, unmittelbar geltende Rechtssätze sowie partielle Vollregelungen schaffen konnte (vgl. nur BVerfGE 43, 291, 343 m.w.N.).
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27 Der Frage, ob es auch nach dieser Grundgesetzänderung noch möglich gewesen wäre, § 29 BJagdG mit gleichem Inhalt (als Rahmenvorschrift) neu zu schaffen, kann indes dahinstehen, da nach der durch das Gesetz vom 27. Oktober 1994 in das Grundgesetz eingefügten Übergangsbestimmung des Art. 125a Abs. 1 GG auch solches als Bundesrecht erlassenes Recht als Bundesrecht fort galt, das infolge der Änderung des Art. 75 GG nicht mehr als Bundesrecht hätte erlassen werden können.
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Die Materialien dieser Gesetze, die alle vor dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung durch das Gesetz vom 28. August 2006 ergangen sind, gehen nicht näher darauf ein, wie sich diese landesrechtlichen Regelungen zu § 29 BJagdG verhalten. Insbesondere wurde nicht der Frage nachgegangen, ob § 29 Abs. 1 BJagdG, bezogen auf den Kreis der von der Wildschadensregelung erfassten Grundstücke, eine bewusst unvollständige, einer näheren Modifizierung durch Landesrecht zugängliche Regelung enthielt. Diese Zurückhaltung lässt sich naheliegenderweise dadurch erklären, dass diese landesrechtlichen Regelungen nur das wiedergeben wollen, was ohnehin dem tradierten Verständnis (schon) des Reichsjagdgesetzes entsprach (so ganz besonders deutlich die Begründung zu § 29 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes vom 16.
November 1954, LT-Drucks. II/894, S. 2996, die auf die Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz Bezug nimmt). Mit den entsprechenden Landesgesetzen sollte also lediglich das zum Ausdruck gebracht werden, was in § 29 Abs. 1 BJagdG ohnehin angelegt ist, sodass ein wirklicher Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht zu befürchten war (vgl. auch die Begründung zu § 24 Abs. 1 des Hamburgischen Jagdgesetzes [in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. August 1997], wo von dem klarstellenden Charakter der Vorschrift die Rede ist, Drucks. 15/7296 S. 6).
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31 4. Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Vorinstanzen, ohne dass dies einen Rechtsfehler erkennen ließe, einen Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung verneint haben und der Revisionsbeklagte dem auch nicht entgegengetreten ist, konnte der Senat in der Sache entscheiden und die Berufung des Klägers zurückweisen.
Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE317812010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public