BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15 – Neuwagenkaufvertrag: Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Fahrzeugs bei geringfügigen Mängeln Im Hinblick auf…
KORE318052016 ECLI:DE:BGH:2016:261016UVIIIZR211.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20161026 VIII ZR 211/15 Urteil § 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 433 Abs 1 S 2 BGB vorgehend LG Ravensburg, 25. August 2015, Az: 1 S 86/14vorgehend AG Wangen, 22. Mai 2014, Az: 4 C 91/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Neuwagenkaufvertrag: Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Fahrzeugs bei geringfügigen Mängeln Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, veräußerte dem Beklagten aufgrund einer Bestellung vom 15. Januar 2013 ein Neufahrzeug "Fiat Freemont" zum Preis von 21.450 €. Die Parteien vereinbarten kostenfreie Lieferung an den Wohnsitz des Beklagten.
2 Bei Anlieferung am 16. Juli 2013 wies das Fahrzeug an der Fahrertür eine Lackbeschädigung auf. Im Lieferschein der Spedition ist insoweit vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von... [der Klägerin]... übernommen." Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte telefonisch, dass er das Fahrzeug "zurückweise", und teilte der Klägerin per Telefax mit: "Leider ist die kleine Delle, wie im Lieferschein beschrieben, nicht so ganz klein. Diese verläuft über die Grundierung bis aufs Grundmaterial (Blech) spitz in ca. 2-3 mm tief hinein. [...] Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes kann ich den Zahlungsauftrag nicht freigeben."
3 Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 machte die Klägerin geltend, es handele sich um einen "Bagatellschaden" und bat um Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes vom 17. Juli 2013, wonach Lackierkosten in Höhe von 528,30 € entstünden.
4 Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2013, sie werde bei Vorlage des Originals der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht maximal 300 € übernehmen. Nachdem der Beklagte sie mit Anwaltsschreiben vom 26. Juli 2013 unter Fristsetzung bis zum 10. August 2013 aufgefordert hatte, den Lackschaden für ihn kostenfrei zu beheben, ließ sie das vom Beklagten bisher nicht benutzte Fahrzeug am 6. August 2013 zurückholen.
5 Der Beklagte verlangte mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2013, das Fahrzeug nunmehr unverzüglich auszuliefern. Daraufhin teilte die Klägerin am 12. September 2013 mit, es stehe zur Abholung durch ihn bereit. Am 6. Oktober 2013 lieferte die Klägerin das hinsichtlich des Lackschadens reparierte Fahrzeug aus. Daraufhin entrichtete der Beklagte den vollständigen Kaufpreis.
6 Die Klägerin, die unter Berufung auf ein eingeholtes Angebot vom 7. August 2013 behauptet, der Lackschaden sei mit einem Kostenaufwand von 249,90 € zu beseitigen gewesen, verlangt Verzugszinsen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013 (235,65 €), Kostenerstattung für die Rückholung (167,64 € netto) und die erneute Auslieferung des Fahrzeugs (350 € brutto) sowie "Standgeld" für die Zeit vom 8. August 2013 bis zum 15. Oktober 2013 (621 €).
7 Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
8 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
9 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
10 Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. Der Beklagte habe sich weder mit der Abnahme des Fahrzeugs noch mit der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug befunden.
11 Der Anspruch der Klägerin auf Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises sei am 16. Juli 2013 nicht fällig geworden. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug zurückzuweisen, weil es - anders als beim Kauf eines Neuwagens konkludent vereinbart (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) - nicht unbeschädigt und daher nicht fabrikneu gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der erforderliche Reparaturaufwand mit 249,90 € oder 528,30 € zu bemessen sei.
12 Das "Recht des Käufers zur Zurückweisung der Kaufsache" unterliege keiner Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Auch bei einem - wie hier - geringfügigen Mangel könne der Käufer verweigern, die ihm angebotene Ware als Erfüllung anzunehmen, denn das Angebot einer mangelhaften Leistung sei eine Teilleistung, die er gemäß § 266 BGB zurückweisen dürfe. Dies gelte auch bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers. In einem solchen Fall seien nur der Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) und der Anspruch auf "großen" Schadensersatz ausgeschlossen (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht jedoch das hier einschlägige Zurückweisungs- und Abnahmeverweigerungsrecht des Käufers.
13 Dem stehe unter den Umständen des hier gegebenen Einzelfalles nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der Lackschaden betreffe die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit. Es handele sich zudem um eine nicht ganz unerhebliche Beschädigung, selbst wenn diese - wie die Klägerin vortrage - mit einem Aufwand von nur 249,90 € zu beseitigen gewesen sei.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
15 Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB) noch - bezüglich der Transportkosten und des "Standgeldes" - des Annahmeverzuges (§ 304 BGB) zu. Der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten, denn die Klägerin hat dem Beklagten das Fahrzeug zunächst nicht frei von Sachmängeln verschafft (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), und der Beklagte war deshalb gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis insgesamt bis zur mangelfreien Lieferung einzubehalten. Die Abnahme des mangelhaften Fahrzeugs (§ 433 Abs. 2 BGB) durfte der Beklagte gemäß § 273 Abs. 1 BGB ebenfalls bis zur Beseitigung des Lackschadens verweigern, weshalb er auch insoweit weder in Schuldner- noch in Annahmeverzug geraten ist.
16 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen auf den Kaufpreis für den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013 nicht zuerkannt, denn der Beklagte ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten. Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare (also nicht mit einer Einrede behaftete) Forderung trotz Mahnung nicht leistet. Hieran fehlt es in dem gesamten streitigen Zeitraum (16. Juli 2013 bis 20. Oktober 2013).
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23 (a) § 320 BGB verfolgt den doppelten Zweck, dem Gläubiger, der am Vertrag festhalten will, sowohl den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern als auch Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 249; vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, aaO Rn. 58; jeweils mwN). Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des gesamten oder überwiegenden Teils des Kaufpreises bereits im Zeitpunkt der ersten Anlieferung des Fahrzeugs zu bejahen, obwohl dieses mangelhaft war und die Klägerin es zur Mangelbeseitigung wieder an sich nehmen musste. Dass es eines Drucks auf den Schuldner durch Einbehalt des (gesamten) Kaufpreises bedarf, wird unter den hier gegebenen Umständen besonders deutlich, weil die Klägerin mehr als zwei Monate bis zur erneuten Anlieferung des Fahrzeugs verstreichen ließ und der Beklagte es in diesem Zeitraum nicht nutzen konnte.
24 (b) Zudem trägt die Sichtweise der Revision maßgeblichen Umständen des Streitfalles nicht Rechnung. Unabhängig von der - aufgrund des Verstoßes gegen die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Fabrikneuheit), die regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers indiziert (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 14), nicht zweifelsfreien - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei zwar "nicht ganz unerheblich", aber gleichwohl geringfügig, ist im Rahmen der notwendigen umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16 mwN) nicht nur auf die geringen Kosten der Nachlackierung abzustellen, die sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin auf 249,90 € belaufen.
25 Die Revision verkennt, dass die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht einmal angeboten hat, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Denn ausweislich des Lieferscheines vom 16. Juli 2013 hat sie sich lediglich zu einer Übernahme der Kosten bereit erklärt. Es oblag jedoch nicht dem Beklagten, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hatte dies im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu veranlassen. Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht selbst an der (unzureichenden) Bereitschaft zur Übernahme der Kosten nicht uneingeschränkt festgehalten, sondern eine Obergrenze von 300 € gesetzt, so dass den Beklagten das Risiko der Werkstattkosten, einschließlich eines etwaigen unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitens des Werkstattbetriebes, getroffen hätte.
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27 2. Ein Anspruch auf "Standgeld" und auf Erstattung von Transportkosten steht der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB mit der Abnahme des Fahrzeuges (§ 433 Abs. 2 BGB) noch des Annahmeverzuges (§ 304 BGB) zu.
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33 Denn die Lieferung einer Sache, die entgegen § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht frei von Rechts- und Sachmängeln ist, stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar (BT-Drucks. 14/6040, S. 94, 209). § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet - anders als § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB - nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen des Verkäufers. Bei den vorgenannten Bestimmungen geht es darum, dass der Käufer mit dem Rücktritt vom Vertrag oder dem Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung ein Recht geltend macht, das den Bestand des Kaufvertrages insgesamt in Frage stellt. Anders verhält es sich indes, wenn der Käufer - wie hier der Beklagte - am Vertrag festhält und Verschaffung einer mangelfreien Sache verlangt.
34 In derartigen Fällen wird dem Käufer auch in der Literatur - zu Recht - die Befugnis zugebilligt, die mit einem behebbaren Mangel behaftete Sache unter Hinweis auf eine geschuldete mangelfreie Lieferung zurückzuweisen (NK-BGB/Büdenbender, 3. Aufl., § 437 Rn. 113; Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 433 Rn. 132, 220; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., Vor § 437 Rn. 6; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 433 Rn. 69; BeckOK/Faust, BGB, Stand: 1. August 2014, § 433 Rn. 40; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl., § 2 Rn. 131, 148; Canaris in E. Lorenz, Karlsruher Forum 2002, 5, 74; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 340; siehe auch Lorenz, NJW 2013, 1341, 1343 [allerdings unter Heranziehung von § 266 BGB]. Denn dadurch erhält der Käufer das erforderliche und nach der gesetzlichen Konzeption vorgesehene Druckmittel, um den Verkäufer zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages anzuhalten; der Verkäufer kann somit in aller Regel nicht verlangen, dass der Käufer die mit einem Mangel behaftete Sache zunächst annimmt, um sodann Sachmängelrechte geltend zu machen (vgl. Staudinger/Beckmann, aaO, § 433 Rn. 132 mwN).
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36 Diese Regelung findet im Kaufrecht indes keine Entsprechung und kann - mangels einer Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage - auch nicht entsprechend angewendet werden.
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40 Wenn der Beklagte - wie von der Klägerin verlangt - das Fahrzeug am 16. Juli 2013 abgenommen hätte, stünde zudem § 439 Abs. 2 BGB der Erstattung von Transportkosten und "Standgeld" entgegen. Die Vorschrift, die die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11), bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, sofern - wie hier - ein Mangel vorliegt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 21). Beispielhaft nennt das Gesetz unter anderem Transport- und Wegekosten, wie sie die Klägerin geltend macht. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Verkäufer die Kaufsache wieder an sich nimmt, hat der Verkäufer auch Kosten der Aufbewahrung, wie das von der Klägerin so genannte "Standgeld", zu tragen, weil auch dies Teil der dem Käufer geschuldeten unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318052016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public