KORE318062016 ECLI:DE:BGH:2016:070716BIZB45.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160707 I ZB 45/15 Beschluss § 1062 Abs 1 Nr 2 ZPO vorgehend OLG Hamm, 6. Mai 2015, Az: 8 SchH 1/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel trotz zuvor einvernehmlich angerufenem staatlichen Gericht: Auslegung der Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten 1. Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben. 2. Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 257.318 € 1 I. Der Antragsteller war bis 1. Oktober 2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und einer Steuerberaterin. Der Sozietätsvertrag enthält in § 15 folgende Schiedsklausel: Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Sozien und/oder zwischen einem oder mehreren Sozien einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ZPO nach der Maßgabe Anwendung, dass die Schiedsrichter bei einem deutschen Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter bestellt sein müssen. 2 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Schiedsverfahren ein. In dem Schiedsverfahren macht sie einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Antragsteller geltend. Der Anspruch bezieht sich auf den der früheren Beteiligungsquote des Antragstellers an der Sozietät entsprechenden Ausgleich etwaiger Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius U. K. wegen dessen Inanspruchnahme durch den Sonderinsolvenzverwalter der B. & D. Ba. & S. GmbH auf Rückzahlung einer Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von etwa 11,4 Mio. € nebst Zinsen. 3 Der Antragsteller hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. 4 II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hinsichtlich des in Rede stehenden Freistellungsanspruchs für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt: 5 Zwischen den Parteien bestehe im Hinblick auf § 15 des Sozietätsvertrags eine wirksame Schiedsvereinbarung, die nach Ausscheiden des Antragstellers aus der Sozietät am 1. Oktober 2009 fortbestehe. Die Schiedsvereinbarung sei nicht konkludent aufgehoben worden, weil die Parteien einvernehmlich das Verfahren 2 O 149/13 vor dem Landgericht Hagen durchgeführt hätten. Regelmäßig könne die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts dahin gewertet werden, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben wollten. Besondere Umstände, die stattdessen auf einen übereinstimmenden Parteiwillen zu einer generellen Aufhebung der Schiedsvereinbarung schließen ließen, lägen nicht vor. Dagegen spreche vielmehr, dass Gegenstand des Verfahrens beim Landgericht Hagen Ansprüche aus der von den Parteien am 30. September 2009 abgeschlossenen Ausscheidensvereinbarung gewesen seien, die keine gesonderte Schiedsklausel enthalte. 6 Die vom Antragsteller erklärte Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund sei unwirksam, da es an einem Kündigungsgrund fehle. 7 Der im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch sei von der Schiedsvereinbarung umfasst. Er habe seine Grundlage in dem ehemals bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien. 8 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 9 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch von der Schiedsvereinbarung des Sozietätsvertrags erfasst wird. 10 Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozietät und dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Sozietät. Diese Streitigkeit steht im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Freistellungsanspruch beruht auf dem früheren gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien. Die Schiedsklausel soll ausdrücklich die in ihr bezeichneten Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags umfassen, so dass auch Streitigkeiten zwischen ausgeschiedenen Sozien wie dem Antragsteller und der Sozietät erfasst werden. 11 2. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht dieser Auslegung der Schiedsvereinbarung nicht entgegen, dass die Parteien nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Sozietät das Verfahren 2 O 149/13 vor dem Landgericht Hagen geführt haben. 12
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