dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" einen Förderbescheid ausgestellt hat. 2. Einem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung regelmäßig nicht deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung
1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens vom
folgend: DMT), einer Gesellschaft
thailändischem Recht, die zur Fortentwicklung der öffentlichen Infrastruktur im Königreich Thailand in den 1980er Jahren gegründet worden war. Die Streithelfer des Antragsgegners sind ebenfalls Gesellschafter der DMT und Mitglieder ihres Vorstands. 2 Die Dyckerhoff & Widmann AG hatte sich an einer Ausschreibung des thailändischen "Department of Highways" für den Bau und Betrieb einer Autobahn von Bangkok zum Don Muang Flughafen beteiligt; sie zählte zu den Gründungsgesellschaftern der DMT, die in der Folge die Konzession für den Bau und Betrieb dieser Autobahn erhielt. Unter dem 21. August 1989 schlossen der Antragsgegner, vertreten durch das "Department of Highways", und die DMT einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb dieser Autobahn. Als einzige Einnahmequelle der DMT waren Mautgebühren für die Nutzung der Straße über die Konzessionsdauer von 25 Jahren vorgesehen. Die Mautgebühren sollten zu bestimmten Anlässen durch den Antragsgegner erhöht werden. Das
dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" erteilte der DMT für deren Vorhaben unter dem
folgend: Investitionsschutzvertrag - ISV 2002; BGBl. 2004 II S. 48). Dieser trat am
folgend: Investitionsschutzvertrag - ISV 1961, BGBl. 1964 II S. 687) außer Kraft. Während der ISV 1961 nur eine Schiedsklausel für Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien vorgesehen hatte, enthält der ISV 2002 eine Schiedsklausel auch für Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei. 4 Im April 2005 wurde über das Vermögen der Walter Bau AG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Im September 2005 erhob der Antragsteller für die Walter Bau AG in Genf Schiedsklage gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 3 ISV 2002, die Kapitalanlagen von Investoren in jedem Fall gerecht und billig zu behandeln und ihnen vollen Schutz zu gewähren, und beanspruchte Schadensersatz wegen der Entwertung der Gesellschafterrechte der Walter Bau AG an der DMT (
folgend auch ISV-Schiedsverfahren). 5 Am
folgend auch ICC-Schiedsverfahren) gegen den Antragsteller ein, um seine Verurteilung zur Rücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner zu erreichen. 6 Der Antragsgegner unterrichtete das Schiedsgericht des ISV-Schiedsverfahrens mit Schreiben vom
trägliche Erfüllung der Verpflichtung zur Rücknahme der Schiedsklage. Stattdessen machten sie vor dem ICC-Schiedsgericht die Rückzahlung des Betrags geltend, den sie
ihrer Darstellung für das Recht bezahlt hatten, die Rücknahme der gegen den Antragsgegner gerichteten Schiedsklage zu verlangen. Am
den gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) betroffen ist. Die mit dem Schiedsspruch vom 1. Juli 2009 entschiedene Klage betrifft die hoheitliche Tätigkeit des Antragsgegners. Im Schiedsspruch wird die Verurteilung zum Schadensersatz auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 ISV 2002 durch die Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, den Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens gestützt. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hängt damit davon ab, ob der Antragsgegner sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hat (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 10 bis 12). 15 b)
2 Satz 1 ISV 2002 werden Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien des Investitionsschutzvertrages und einem Investor der anderen Vertragspartei, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht gütlich beigelegt werden können, auf Verlangen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen.
2 Satz 3 ISV 2002 wird der Schiedsspruch
innerstaatlichem Recht vollstreckt. Damit hat sich der Antragsgegner bezüglich der genannten Streitigkeiten nicht nur dem Schiedsverfahren, sondern auch dem in Deutschland als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs notwendigen Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung unterworfen. Diese Unterwerfung erfasst allerdings nur Sachverhalte, die unter den ISV 2002 fallen. Deshalb kommt es darauf an, ob die streitgegenständliche Investition in den Anwendungsbereich des ISV 2002 fällt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 13 bis 15). 16 2. Die streitgegenständliche Investition fällt nur dann in den Anwendungsbereich des ISV 2002, wenn es sich dabei im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um eine genehmigte Kapitalanlage handelt, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen hat. 17 a) Die streitgegenständliche Investition ist
den Feststellungen des Kammergerichts vor dem Inkrafttreten des ISV 2002 vorgenommen worden. Gegenstand der Schiedsklage ist ein Anspruch der Walter Bau AG gegen den Antragsgegner auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der Walter Bau AG als geschützten Investor obliegenden Pflichten (Art. 2 Abs. 3 ISV 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens. Der Antragsteller macht geltend, durch diese Pflichtverletzung des Antragsgegners seien die Gesellschafterrechte der Walter Bau AG an der DMT entwertet worden. Danach handelt es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT um die Investition, die Gegenstand der Schiedsklage ist. 18 b)
den Feststellungen des Kammergerichts fallen der Erwerb der Gesellschaftsanteile an der DMT durch die Dyckerhoff & Widmann AG, die Investitionen der Dyckerhoff & Widmann AG in die DMT und der Erwerb der Gesellschaftsanteile der Dyckerhoff & Widmann AG an der DMT durch die Walter Bau AG in die Zeit vor dem Inkrafttreten des ISV 2002. Für vor seinem Inkrafttreten vorgenommene Investitionen gilt der ISV 2002
seinem Art. 8, wenn es sich dabei um genehmigte Kapitalanlagen handelt, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben. Danach kommt es darauf an, ob es sich bei den hier in Rede stehenden Investitionen im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um genehmigte Kapitalanlagen handelt, die Investoren der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen haben. 19 3. Bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT handelt es sich im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um eine Kapitalanlage, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen hat. 20 a) Zur Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT die Voraussetzungen des Art. 8 ISV erfüllt, sind die
ISV 2002 für die Zwecke dieses Vertrags maßgeblichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen. Der Begriff "Kapitalanlagen" umfasst
1 Buchst. b ISV 2002 Vermögenswerte jeder Art, insbesondere aber nicht ausschließlich Aktien und andere Anteilsrechte an Gesellschaften sowie jede andere Art von Beteiligungen an Gesellschaften. Der Begriff "Investoren" bezieht sich
3 Buchst. b ISV 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei auf juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Wirtschaftsvereinigungen sowie andere Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß der Gesetzgebung dieser Vertragspartei gegründet oder sonst ordnungsgemäß errichtet werden und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben. Der Begriff "Hoheitsgebiet" bezeichnet
5 ISV 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei das unter Souveränität der Vertragspartei stehende Hoheitsgebiet. 21 b) Danach handelt es sich bei der Beteiligung der
deutschem Recht gegründeten Gesellschaften Dyckerhoff & Widmann AG und Walter Bau AG, die beide ihren Sitz in Deutschland haben, an der
thailändischem Recht gegründeten DMT, die ihren Sitz in Thailand hat, um eine Kapitalanlage, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand vorgenommen hat. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass diese Kapitalanlage nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand vorgenommen worden ist. 22 4. Das Kammergericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT um eine im Sinne von Art. 8 ISV 2002 "genehmigte" Kapitalanlage handelt. Unter einer "genehmigten" Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 ISV 2002 ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand in ein Vorhaben vornimmt, für das das
dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" einen Förderbescheid ausgestellt hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das thailändische "Board of Investment" hat der DMT für deren Vorhaben des Baus und Betriebs einer Autobahn von Bangkok zum Don Muang Flughafen unter dem
dem ISV 1961 geschützt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ISV 2002). Danach fällt eine Investition, die - wie die hier in Rede stehende Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG und der Walter Bau AG an der DMT - zur Zeit der Geltung des ISV 1961 vorgenommen worden ist,
ISV 2002 in den Schutzbereich des ISV 2002, wenn es sich dabei im Sinne des ISV 1961 um eine "genehmigte" Kapitalanlage handelt. 24 b) Die Frage, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG und der Walter Bau AG an der DMT um eine "genehmigte" Kapitalanlage im Sinne des ISV 1961 handelt, ist durch Auslegung des ISV zu klären. Dafür gelten die besonderen Regeln für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge. 25 Diese Regeln sind in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK) vom
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Für die Auslegung eines Vertrages bedeutet der Zusammenhang den Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen (Art. 31 Abs. 2 WVRK). Außer dem Zusammenhang ist in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WVRK). 27
Möglichkeit zu fördern und die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen wohlwollend zu erwägen. Ferner haben die Parteien zu Art. 1 ISV 1961 in Abs. 1 des dem ISV 1961 als Anlage beigefügten Protokolls Vereinbarungen getroffen, die
der Präambel dieses Protokolls als Bestandteil des Vertrags betrachtet werden sollen und gemäß Art. 31 Abs. 2 WVRK für dessen Auslegung maßgeblich sind. In Abs. 1 Buchst. a des Protokolls ist vereinbart, dass jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und den darauf beruhenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung ihrer Richtlinien und veröffentlichten Pläne darüber entscheiden kann, ob sie eine erforderliche Genehmigung erteilt, und dass die Kapitalanlage den vollen Schutz dieses Vertrags genießt, wenn die Genehmigung erteilt ist. In Abs. 1 Buchst. b des Protokolls ist hinsichtlich der Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand vereinbart, dass sich der Ausdruck "Kapitalanlage" im Sinne dieses Vertrags auf alle Kapitalanlagen bezieht, die in Vorhaben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde des Königreichs Thailand in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis in der Zulassungsurkunde ("certificate of admission") als ein "genehmigtes Vorhaben" ("approved project") bezeichnet werden. 29
3 Buchst. b WVRK geboten - in gleicher Weise die spätere Übung der Vertragsparteien bei der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des ISV 1961 berücksichtigt, wird allerdings deutlich, dass
dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien auch solche Kapitalanlagen
dem ISV 1961 geschützt sein sollen, die ein Investor in ein Vorhaben vornimmt, für das das "Board of Investment" einen Förderbescheid ausgestellt hat. 32 aa) Eine Übung der Vertragsparteien bei der Anwendung der Bestimmungen eines Vertrages kann auch in diplomatischer Korrespondenz im Anschluss an den Abschluss des Vertrags zum Ausdruck kommen (Dörr in Dörr/Schmalenbach, Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 Rn. 78; Wolff in Festschrift Wassermeyer
dem "Promotion of Industrial Investment Act" erteilten Förderbescheid ("certificate of promotion") unterschieden. In Bezug auf Kapitalanlagen, für die das "Board of Promotion of Industrial Investment" (das spätere "Board of Investment")
dem "Promotion of Industrial Investment Act" (dem späteren "Investment Promotion Act") einen Förderbescheid erteilt hat, soll der Förderbescheid als Zulassungsurkunde im Sinne von Absatz 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 gelten (Ziffer 2 der Verbalnote). Für alle anderen Kapitalanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des "Promotion of Industrial Investment Act" fallen, aber die Vorteile des ISV 1961 genießen, ist die
dem ISV 1961 und dem Protokoll zum ISV 1961 erforderliche Zulassungsurkunde durch das Außenministerium als zuständige Behörde zu erteilen (Ziffer 3 der Verbalnote). 35 dd) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Kammergericht angenommen hat, ein vom "Board of Investment"
Maßgabe des "Investment Promotion Act" erteilter Förderbescheid sei
der Verbalnote auch dann geeignet, die in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde zu ersetzen, wenn dieser Förderbescheid - wie die im Streitfall erteilten Förderbescheide vom 16. Mai 1991 und 6. März 1998 - erst
Abfassung der Verbalnote vom 28. September 1972 erteilt wurde. 36
der ein durch das "Board of Promotion of Industrial Investment" ausgestelltes "certificate of promotion" als "certificate of admission" im Sinne von Absatz 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 gelten soll, auf bereits erteilte Förderbescheide verweist, lässt sich für sich genommen nicht herleiten, dass allein bereits vor Abfassung der Verbalnote erteilte Förderbescheide mit der Zulassungsurkunde gleichzustellen sind. Vielmehr kann diese Formulierung auch dahin zu verstehen sein, dass es genügt, wenn für das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, zum Zeitpunkt der Vornahme der Kapitalanlage ein Förderbescheid erteilt ist. 38 Daraus, dass
der Verbalnote künftig allein für Kapitalanlagen, die zwar die Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag genießen, aber nicht unter den "Promotion of Industrial Investment Act" fallen, eine Zulassungsurkunde durch das Außenministerium erstellt werden soll, ist zu schließen, dass es für Kapitalanlagen, die nicht nur die Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag genießen, sondern auch unter den "Promotion of Industrial Investment Act" fallen, dabei bleiben soll, dass ein von dem "Board of Promotion of Industrial Investment"
dem "Promotion of Industrial Investment Act" erteilter Förderbescheid die
dem Investitionsschutzvertrag erforderliche Zulassungsurkunde ersetzt. 39 Abweichendes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass unter Ziffer 4 bis 6 der Verbalnote allein das Verfahren für die Erteilung der Zulassungsurkunde geregelt ist. Das Verfahren für die Erteilung des Förderbescheids musste in der Verbalnote nicht geregelt werden, weil es bereits im "Promotion of Industrial Investment Act" gesetzlich geregelt war. Da es danach ausgeschlossen ist, dass in Bezug auf eine Kapitalanlage sowohl eine Zulassungsurkunde durch das Außenministerium als auch ein die Zulassungsurkunde ersetzender Förderbescheid durch das "Board of Investment" erstellt wird, besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bei diesem Verständnis der Verbalnote nicht die Gefahr, dass es aufgrund einer Doppelzuständigkeit der Förderbehörde und des Außenministeriums zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. 40
Verabschiedung der neuen Leitlinien und nicht schon seit Abfassung der Verbalnote vom 28. September 1972 der Zulassungsurkunde gleichgestellt ist.
den neuen Leitlinien sollen künftige Investitionen in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens fallen, ohne dass es der Beantragung und Erteilung einer Zulassungsurkunde bedarf, wenn sie in eine von drei näher bezeichneten Kategorien fallen, zu denen die Investitionen zählen, für die das "Board of Investment" einen Förderbescheid erteilt hat. Aus dieser Ankündigung folgt nicht zwangsläufig, dass der Förderbescheid den Zulassungsbescheid erst
der Verabschiedung der neuen Leitlinien ersetzt. Vielmehr ist es mit dieser Ankündigung vereinbar, dass der Förderbescheid die Zulassungsurkunde bereits vor der Verabschiedung der neuen Leitlinie ersetzte und die neuen Leitlinien den Kreis der die Zulassungsurkunde ersetzenden Bescheide auf drei Kategorien erweiterten. 43 Dem ersten Teil der Verbalnote ist zu entnehmen, dass der Förderbescheid die Zulassungsurkunde bereits vor Abfassung dieser Verbalnote ersetzte. Das thailändische Außenministerium teilt der deutschen Botschaft auf deren Anfrage mit, dass zwei durch das Außenministerium unter dem
der ein Förderbescheid des "Board of Investment" die in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde ersetzt und Investitionen, die nicht in den Anwendungsbereich des "Investment Promotion Act", aber in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens fallen, einer durch das Außenministerium erteilten Zulassungsurkunde bedürfen. 44 ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die zugunsten der DMT und des von ihr verwirklichten Investitionsvorhabens durch das "Board of Investment" ausgestellten Förderurkunden seien auch unter Berücksichtigung der in der Verbalnote des thailändischen Außenministeriums vom 28. September 1972 vorgesehenen Gleichstellung von Förderbescheiden und Zulassungsurkunden nicht geeignet, eine für die hier in Rede stehende Kapitalanlage der Dyckerhoff & Widmann AG oder Walter Bau AG ausgestellte Zulassungsurkunde zu ersetzen. Ein vom "Board of Investment" ausgestellter Förderbescheid könne jedenfalls nur dann an die Stelle der in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehenen Zulassungsurkunde treten, wenn er für die Kapitalanlage erteilt und auf den Investor ausgestellt sei und das Vorhaben als "genehmigtes Vorhaben" bezeichne. Diesen Anforderungen genügten die der DMT für das Autobahnvorhaben erteilten Förderbescheide nicht. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 45 Die Gleichstellung eines Förderbescheids mit einer Zulassungsurkunde bezieht sich
dem Wortlaut der Verbalnote des thailändischen Außenministeriums vom 28. September 1972 allerdings (nur) auf "Kapitalanlagen", für die durch das "Board of Investment"
Maßgabe des "Investment Promotion Act" ein Förderbescheid erteilt worden ist. Der in der Verbalnote verwendete Begriff "Kapitalanlagen" umfasst jedoch Vorhaben, in die Kapitalanlagen vorgenommen werden. 46 Gegenstand der
Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 erforderlichen Zulassung ist
dem weiteren Wortlaut dieser Regelung gleichfalls eine Kapitalanlage. Die der Ausstellung der Zulassungsurkunde zugrundeliegende Prüfung bezieht sich
dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch auf das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommenen wird. Dieses Vorhaben wird bei positivem Ausgang der Prüfung als "genehmigtes Vorhaben" bezeichnet. An diese Regelung knüpft die in der Verbalnote vorgesehene Gleichstellung eines durch das "Board of Investment" erteilten Förderbescheids mit der
Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 erforderlichen Zulassungsurkunde an. Die Gleichstellung bezweckt, Investoren bereits dann in den Genuss des durch den ISV 1961 gewährleisteten Rechtsschutzes kommen zu lassen, wenn das mit ihrer Kapitalanlage verwirklichte Vorhaben durch das "Board of Investment" geprüft und mit der Erteilung eines Förderbescheids gebilligt worden ist. 47 Danach ersetzt ein für das Vorhaben erteilter Förderbescheid die für die Kapitalanlage vorgesehene Zulassungsurkunde, wenn die Kapitalanlage in das Vorhaben vorgenommen wird. Es ist dann nicht erforderlich, dass für die Kapitalanlage ein eigener Förderbescheid erteilt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Investor das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, selbst verwirklicht. Ein Förderbescheid kann daher auch dann an die Stelle der Zulassungsurkunde treten, wenn er nicht auf den Investor ausgestellt ist, sondern auf die (juristische) Person, die das Vorhaben verwirklicht, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird. Ferner ist es unerheblich, dass die durch das "Board of Investment" ausgestellten Förderbescheide das geförderte Vorhaben nicht als "genehmigtes Vorhaben" bezeichnen. In der Zulassungsurkunde muss das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird,
Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 zwar als "genehmigtes Vorhaben" bezeichnet werden, damit die Kapitalanlage den Schutz des ISV 1961 erlangt. Für den Förderbescheid gilt diese Regelung jedoch auch dann nicht, wenn er die Zulassungsurkunde ersetzt. 48 ff) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es widerspreche dem Zweck der in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 niedergelegten Regelung, dem Antragsgegner eine Entscheidung über die Zulassung und damit den Schutz einer ausländischen Kapitalanlage in jedem Einzelfall vorzubehalten, wenn die Erteilung eines Förderbescheids den Anwendungsbereich des Investitionsschutzvertrags ohne weiteres zugunsten eines vom Adressaten des Förderbescheids zu unterscheidenden Investors eröffne. 49 Es entspricht dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien, Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 entsprechend der in der Verbalnote vom 28. September 1972 geschilderten Anwendung dieser Regelung durch die thailändische Verwaltungspraxis dahin auszulegen, dass die in dieser Regelung vorgesehene Zulassungsurkunde für die Kapitalanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalanlage zu verwirklichende Vorhaben ersetzt wird. Die Vertragsparteien sind demnach übereinstimmend der Auffassung, dass der Zweck dieser Regelung bereits auf diese Weise erreicht wird. Im Übrigen war dem Antragsgegner
den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen bei der Erteilung der Förderbescheide an die DMT bekannt, dass das geförderte Vorhaben von einer thailändischen Gesellschaft verwirklicht wird, an der eine deutsche Gesellschaft beteiligt ist. Dem Antragsgegner war daher bewusst, dass die Investitionen der deutschen Gesellschaft in dieses Vorhaben aufgrund der Erteilung der Förderbescheide den Schutz des Investitionsschutzabkommens erlangen. Dem von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zweck von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961, sicherzustellen, dass eine Kapitalanlage nicht ohne vorherige Zustimmung des Antragsgegners in den Anwendungsbereich des Investitionsschutzvertrages fällt, ist damit genügt. 50 gg) Dieses Auslegungsergebnis ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde mit dem Grundsatz der souveränitätsschonenden Auslegung (in dubio mitius) vereinbar. Danach sind völkerrechtliche Verträge grundsätzlich so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus gebunden werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 15 mwN). Dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Es entspricht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Zulassungsurkunde für die Kapitalanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalanlage verwirklichte Vorhaben ersetzt wird. 51 II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet. 52 1.
1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie
den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Das Kammergericht hat mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gründe vorliegen, dem in der Schweiz ergangenen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. V UNÜ zu versagen. 53
diesen Maßstäben hat das Kammergericht zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg entgegenhalten kann, der Antragsteller habe den Schiedsspruch durch einen Verfahrensbetrug erwirkt, weil er im Schiedsverfahren nicht auf seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern hingewiesen habe, seine Schiedsklage gegen den Antragsgegner zurückzunehmen. 58 Einem durch Verfahrensbetrug erwirkten Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public nur zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind (BGHZ 145, 376, 381). Das ist hier nicht der Fall.
den Feststellungen des Kammergerichts ist wegen der behaupteten Straftat weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch konnte die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen (§ 581 Abs. 1 ZPO). 59
den für die Anwendung von § 826 BGB auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist (BGHZ 145, 376, 381 f.). Danach kann einem Gläubiger die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in besonders schwerwiegenden, engbegrenzten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt,
Das setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11, WM 2012, 144 Rn. 15 mwN). 61 Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu begründen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das
seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch
teile entstehen. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN). 62 bb)
diesen Maßstäben hat das Kammergericht mit Recht angenommen, dass im Streitfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Schiedsspruchs als sittenwidrig erscheinen lassen. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern zur Rücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner vorsätzlich verletzt hat, lässt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht als sittenwidrig erscheinen. Das Kammergericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsteller
dem Anteilskaufvertrag allein den Streithelfern und nicht dem Antragsteller zur Rücknahme der Schiedsklage verpflichtet war und die bloße Verletzung dieser gegenüber Dritten bestehenden Verpflichtung durch den Antragsgegner nicht dazu führt, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht (zur Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2014, Stand: 31.01.2016, § 826 Rn. 181). 63
den Feststellungen des Kammergerichts haben der Antragsteller und die Streithelfer in dem zwischen ihnen unter dem
dessen Ziffer 16 anwendbaren Schweizer Obligationenrechts nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR) ausgelegt werden, aus dem der Antragsgegner im Verhältnis zu dem Antragsteller einen eigenen Anspruch auf Rücknahme der gegen ihn vor dem Schiedsgericht geführten Schiedsklage oder einen Anspruch auf Rücknahme des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs herleiten könnte. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Sie ist einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen.
1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Danach kann das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf die richtige Anwendung ausländischen Rechts überprüfen. Gemäß § 576 Abs. 3, § 560 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr an die Entscheidung der Vorinstanz über das Bestehen und den Inhalt des ausländischen Rechts gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom
dem Schweizer Obligationenrecht ohne weiteres aufdrängenden Blickwinkel eines Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte auszulegen. Bei zutreffender Beurteilung entfalte diese Vereinbarung Schutzwirkungen zugunsten des Antragsgegners. 66 Mit der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht die Auslegung eines einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden Vertrages durch die Vorinstanz angegriffen werden. Grundsätzlich zulässig ist allerdings die auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO), mit der eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entscheidungsgründe müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11; BGH, WM 2013, 858 Rn. 16 jeweils mwN). Macht eine Partei geltend, der Tatrichter habe das der Entscheidung zugrundeliegende Recht unzureichend ermittelt, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert, die Schlüssigkeit dieser Rüge unter Einbeziehung des ausländischen Rechts zu prüfen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 21). 67 Die Rechtsbeschwerde hat nicht schlüssig dargelegt, dass dem Antragsgegner bei einer Anwendung der
Schweizer Recht für einen Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte geltenden Grundsätze aufgrund des zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern geschlossenen Anteilskaufvertrags ein eigenes Recht zusteht, vom Antragsteller die Beendigung des Schiedsverfahrens und die Rücknahme des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verlangen. Die Rechtsbeschwerde hat zwar geltend gemacht, die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter setze im Schweizer Obligationenrecht - ebenso wie im deutschen Recht - voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung
dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen solle, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten bestehe, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen werde und der Dritte schutzbedürftig sei (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.