G sind strenge Anforderungen zu stellen . 2. Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.
VKV zu gebenden Informationen sind als wesentlich i.S.
2 UWG anzusehen. Ihr Vorenthalten ist geeignet, die durch sie geschützten Interessen der Werbeadressaten wesentlich zu beeinträchtigen . Die Revision gegen das Urteil
2. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Stuttgart vom
landgerichtlichen Urteils vergrößert abgebildete Werbeanzeige veröffentlichen. 2 Die Klägerin ist ein im Vereinsregister und in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen i.S.
G eingetragener Verein. Sie bezweckt nach ihrer Satzung den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zur Beschaffung der erforderlichen Mittel beizutragen. 3 Nach Ansicht der Klägerin ist das in der Anzeige vom 28. Februar 2007 beworbene Fahrzeug Gallardo Spyder kein eigenständiger "Typ", sondern lediglich eine "Variante"
Fahrzeugtyps Gallardo. Die Beklagte hätte daher - so die Klägerin - in der Anzeige gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV) den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen
Fahrzeugs angeben müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie rechtswidrig und zugleich auch wettbewerbswidrig gehandelt. 4 Der von der Klägerin
halb nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat das Landgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - stattgegeben und die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen der Variante "Gallardo Spyder" der Marke Lamborghini in Zeitungen und Zeitschriften zu werben, ohne in den Werbeschriften Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen i.S.
VKV (in der jeweils gültigen Fassung) zu machen, insbesondere wenn dies dadurch geschieht, dass in einer Zeitschriftenwerbung wie folgt geworben wird: ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen. Außerdem hat das Landgericht der Klägerin den Ersatz der Kosten für die von ihr ausgesprochene Abmahnung der Beklagten in Höhe von 214 € nebst Zinsen zugesprochen. 5 Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 8 Die Klägerin sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Aus dem Umstand, dass sie nach ihrer Satzung die Verbraucher weder aufzuklären noch zu beraten, sondern lediglich entsprechende Aktivitäten zu fördern habe, folgten keine begründeten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die eine Verfahrensaussetzung zur Überprüfung der Eintragung durch das Bundesamt der Justiz rechtfertigten. 9 Die Klage sei auch begründet. Die Vorschriften der Pkw-EnVKV über zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machende Angaben seien Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Die angegriffene Werbeanzeige stelle keine nur allgemein auf die Marke Lamborghini oder den Fahrzeugtyp Gallardo bezogene und damit ohne Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zulässige bloße Imagewerbung, sondern eine Werbeschrift für Neuwagen dar und hätte daher die entsprechenden Angaben enthalten müssen. Dieser Rechtsverstoß sei auch wettbewerbsrechtlich erheblich. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 11 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Recht als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit der insoweit konstitutiven Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG klagebefugt und die Klage daher als zulässig angesehen. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG zur (nochmaligen) Klärung der Frage auszusetzen, ob die Klägerin die einschlägigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass an das Vorliegen begründeter Zweifel i.S.
G strenge Anforderungen zu stellen sind, weil anderenfalls die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG gefährdet wäre (vgl. Palandt/Bassenge, BGB,
Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung verfolgt werden soll. Diese Formulierung umfasst neben der Beratung durchaus auch die Aufklärung. 12 2. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag mit Recht als begründet angesehen (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 i.V. mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 3 Pkw-EnVKV). 13 a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Februar 2007 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage
zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgebühr). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. 14 aa) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414; nachfolgend: UWG 2004), das zur Zeit der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten gegolten hat, ist zwar nach Verkündung
Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom
nunmehr geltenden UWG 2008. Der Wortlaut
VKV sowie die dortige Anlage 4. 15 bb) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung
Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Informationspflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen solche nationalen Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch insoweit begründen, als die betreffenden - hier: in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellten - Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG,
sen laufende Betriebskosten und damit auch für den Wiederverkaufswert von maßgeblicher Bedeutung ist. Dementsprechend ist die Kenntnis der Verbrauchswerte, deren Vermittlung die Regelung der § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV dient, für die Kaufentscheidung der Werbeadressaten von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass die Kraftfahrzeugsteuer in absehbarer Zeit nicht mehr nach dem Hubraum der Fahrzeugmotoren, sondern nach der Menge der CO2-Emissionen bemessen werden soll, gilt dasselbe auch für die in dieser Hinsicht zu machende Angabe. Überdies schützt die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und - dem folgend - auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht etwa allein die wirtschaftlichen Interessen
Verbrauchers, sondern - wie sich aus Art. 2 lit. e der Richtlinie ergibt - ohne Beschränkung auf diesen Bereich schlechthin seine Fähigkeit, geschäftliche Entscheidungen auf informierter Grundlage zu treffen. Dementsprechend kann die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nicht mit der Begründung verneint werden, diese Handlung beeinträchtige lediglich ideelle - etwa auf dem Gebiet
Umweltschutzes liegende - Interessen
Verbrauchers. 17
Fahrzeugs eine Betriebserlaubnis für den Typ Gallardo und die Variante Gallardo Spyder beantragt und erhalten hat. Unerheblich ist daher insbesondere auch, dass es nach der Beurteilung
Sachverständigen N. angesichts der ganz wesentlichen Unterschiede zwischen dem beworbenen Gallardo Spyder und den geschlossenen Karosserieformen Gallardo Coupé und Gallardo Superleggera nahegelegen hätte, für den Spyder eine selbständige Typgenehmigung zu beantragen. 19 bb) Diese - formale - Betrachtungsweise ist ferner nicht
halb zu korrigieren, weil die nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. Allerdings weicht die Regelung in Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht unerheblich von der Regelung im letzten Satz
Anhangs IV der Richtlinie 1999/94/EG ab. Nach dieser Bestimmung muss in Werbeschriften für neue Personenkraftwagen, in denen lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden. Die dortige Regelung ist jedenfalls von ihrem Wortlaut her insofern enger als die im Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, als die Verpflichtung zur Angabe über die CO2-Emissionen nach ihr in keinem Fall und bei einer Werbung für einen bestimmten Typ auch die Verpflichtung zur Angabe über den Kraftstoffverbrauch jedenfalls dann nicht entfällt, wenn die Baureihe nur aus einem Modell besteht (vgl. Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG; Goldmann, WRP 2007, 38, 42 f.). Bei diesen Gegebenheiten kann aber allenfalls eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der zur Freistellung führenden Regelung in Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung geboten sein (vgl. Begründung
Verordnungsentwurfs, BR-Drucks. 143/04, S. 25 [wo allerdings von der Richtlinienkonformität der geplanten nationalen Regelung ausgegangen wird]). Eine - für die Revision günstige - ausdehnende Auslegung der dort getroffenen Ausnahmeregelung widerspräche dagegen dem Gemeinschaftsrecht. 20 d) Das Berufungsgericht ist schließlich mit Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten geeignet ist, die durch die § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und diese damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG 2008), und dass die unlautere Verhaltensweise der Beklagten auch keinen Bagatellverstoß i.S.
OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83, 85; OLG Köln WRP 2007, 680, 682; K&R 2010, 61, 62; OLG Naumburg, Urt. v. 8.6.2007 - 10 U 13/07, juris Tz. 52 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 148; Goldmann, WRP 2007, 38, 41; a.A. Helm, Festschrift für Bechtold, 2006, S. 155, 165 f.). 21 Dem für die fehlende Spürbarkeit bzw. einen Bagatellverstoß angeführten Umstand, dass die beanstandete Werbung in einer Kleinanzeige enthalten war, steht gegenüber, dass diese Anzeige in einer Fachzeitschrift erschienen ist, die bei den an Kraftfahrzeugen besonders interessierten Kreisen weite Verbreitung findet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte den Adressaten ihrer Werbung Informationen vorenthält, die sie gemäß Art. 6 i.V. mit Anlage IV der Richtlinie 1999/94/EG und der die dortigen Vorgaben umsetzenden Bestimmungen der § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 i.V. mit Anlage 4 Pkw-EnVKV zu machen hat. Diese Informationen sind gemäß § 5a UWG 2008, mit dem Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als wesentlich i.S.
2 UWG 2008 anzusehen. Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als unerheblich i.S.
nicht spürbar i.S. von § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen werden. 22 Es kommt danach auch nicht darauf an, dass - wie die Revision geltend macht - für Verbraucher, die sich für ein Luxusfahrzeug wie das von der Beklagten beworbene interessieren, der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von allenfalls untergeordneter Bedeutung sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten die durch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung geschützten Informationsinteressen der Verbraucher beeinträchtigt (vgl. OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83, 85; OLG Naumburg, Urt. v. 8.6.2007 - 10 U 13/07, juris Tz. 53; OLG Köln K&R 2010, 61, 62; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 148; Goldmann, WRP 2007, 38, 41). Nach der Lebenserfahrung kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die sich für den Erwerb eines Fahrzeugs der Oberklasse interessieren, nicht an günstigen Verbrauchs- und Abgaswerten interessiert sind und daher entsprechende Informationen unbeachtet lassen. 23 3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin die Beklagte berechtigterweise abgemahnt hat und von dieser
halb die ihr dadurch entstandenen, pauschal berechneten Unkosten ersetzt verlangen kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). 24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318082010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.