SchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete
SchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen
folgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG). Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des
trägliche Änderungen Der Käufer wird bis zum 31.12.1997, längstens aber bis zum Vollzug des Veränderungsnachweises im Grundbuch die Freifläche zwischen Schnitzelhalle und Zufahrt (Gartenbereich) auf mögliche Altlasten untersuchen lassen. Für den Fall, daß Altlasten festgestellt werden sollten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die fraglichen Flächen aus dem Kaufgegenstand herauszunehmen und durch an das Vertragsobjekt angrenzende Flächen zu ersetzen. § 3 Verkauf, Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit (...) Der Kaufpreis beträgt DM 1.300.000,-- (...). Der Kaufpreis weicht vom üblichen Preis für erschlossene Gewerbe- und Industriegrundstücke deshalb
unten ab, weil es sich um ein Gebiet handelt, das schon bisher gewerblich genutzt war und weil der Käufer das Risiko unbekannter Altlasten auf der vertragsgegenständlichen Teilfläche übernimmt. (...) § 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten (...) Die Stadt leistet keine Gewähr für ihr unbekannte Rechtsmängel des Kaufobjekts, die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel des Kaufobjekts. Dem Käufer ist bekannt, daß die vertragsgegenständliche Teilfläche zum Betriebsgelände der ehemaligen Zuckerfabrik W. der S. AG gehört. Er hat insbesondere Kenntnis von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor- und Umwelttechnik N. GmbH, die zwar nicht auf dieser Teilfläche, aber in anderen Bereichen des Betriebsgeländes Altlasten festgestellt hat und weitergehende Altlasten nicht ausgeschlossen hat. Die Stadt W. erklärt, daß ihr wesentliche verborgene Sachmängel (...) nicht bekannt sind. Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, daß er etwaige Mängel, die unter den vereinbarten Gewährleistungsausschluss fallen, dulden oder auf eigene Kosten beseitigen muß, ohne deswegen die Stadt in Anspruch nehmen zu können. 4 Die in § 2 des Vertrags enthaltene Möglichkeit der Ersetzung kontaminierter Flächen haben die Parteien mit notariellem Vollzugsantrag vom 12. November 1998 wieder aufgehoben. 5 Mit Vertrag vom 12. Juli 1997 verpachtete Frau C. das vorliegend betroffene Teilstück an das von ihrem Vater geführte einzelkaufmännische Unternehmen "M. ", aus dem die Klägerin hervorgegangen ist.
des Pachtvertrages hat der Pächter für bauliche Veränderungen "jegliche Kosten zur Erhaltung, Gefahrenbeseitigung sowie das Risiko aus etwaigen Schäden" zu tragen. Diese Regelung sollte auch die Mehraufwendungen wegen vorhandener Altlasten erfassen. 6 Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Silo zu errichten. Im Zuge der Bauvorbereitungen wurde am
dem Frau C. das Grundstück in zwei Teile hatte aufteilen lassen, verkaufte sie mit Kaufverträgen vom 17. Dezember 2007 den vorliegend betroffenen Grundstücksteil an die Klägerin zum Preis vom 1.770.000 € und den anderen Teil an ihre Mutter zum Preis von 528.000 €. 9 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Sanierungs- und Finanzierungskosten in Höhe von 682.785,58 € nebst Zinsen auf Sanierungskosten. 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Grundurteil für dem Grunde
gerechtfertigt erklärt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 19. Dezember 2014 - 8 U 83/12, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 11 I. Das Berufungsgericht hat einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde
bejaht. Es hat angenommen, die Klägerin sei als Mieterin und Sanierungsverpflichtete aktivlegitimiert. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Soweit die Badische Zuckerfabrication als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung anzusehen sei, hafte die Beklagte infolge der Fusion als deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Andernfalls hafte sie wegen der Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahr 1928 selbst als Verursacherin. In der Anwendung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes liege keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der Ausgleichsanspruch sei nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Es sei auch keine Verjährung eingetreten. 12 II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Badischen Zuckerfabrication gemäß § 24 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG auf Zahlung der Sanierungskosten. 14 a)
SchG haben mehrere Sanierungsverpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich. Die Ausgleichsverpflichtung sowie der Umfang des Ausgleichs hängen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist.
SchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung von Boden und Altlasten verpflichtet. Der frühere Eigentümer des Grundstücks ist
SchG nur zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum
dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung hierbei kannte oder kennen musste. 15 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG für die von der Badischen Zuckerfabrication verursachten Bodenverunreinigungen als Rechtsnachfolgerin, hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. Im Streitfall führt eine allein auf den Wortlaut abstellende Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung zu Lasten der Beklagten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist durch eine verfassungskonforme Auslegung dahin zu reduzieren, dass sie auf eine im Jahr 1926 eingetretene Gesamtrechtsnachfolge nicht anzuwenden ist. 16 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte als Gesamtrechtsnachfolgerin für die von der Badischen Zuckerfabrication verursachte Bodenkontamination, wie sie bei Gaswerken typisch sei. Ein Fall unzulässiger gesetzlicher Rückwirkung liege nicht vor. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers beinhalte keine echte Rückwirkung, da sie nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreife, weil die einmal begründete Gesamtrechtsnachfolge als Zustand bis in die Gegenwart hinein andauere. Jedenfalls sei mit der Sanierungspflicht einer juristischen Person als Gesamtrechtsnachfolgerin eine Rechtslage kodifiziert worden, die schon vor Inkrafttreten der Norm bestanden habe. Zum einen sei die Gesamtrechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt noch ausstehe, der bisherigen Rechtsprechung keineswegs fremd. Sie folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sachbezogene Verhaltenspflichten den zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechts und des Umwandlungsrechts gemäß rechtsnachfolgefähig seien. Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen der abstrakten materiellen Polizeipflicht vor, weil
dem im Zeitpunkt der Verursachung geltenden badischen Landesrecht die Verunreinigung des Bodens durch den Betrieb eines Gaswerks einen polizeiwidrigen Zustand dargestellt habe, so dass kein schützenswertes Vertrauen darauf habe entstehen können, nicht ordnungsrechtlich verantwortlich zu sein. Diese Ausführungen halten der rechtlichen
prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 17
3 des mit Wirkung vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm "echte" Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 114, 258, 300; 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39). Eine "unechte" Rückwirkung liegt vor, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst
deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung; vgl. BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; 131, 20, 39; BGH, Beschluss vom
dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2003, S. 93 f.). Die Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auf bereits abgeschlossene Gesamtrechtsnachfolgen entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46 und 51; BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 359; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3; Körner, DNotZ 2000, 344, 349). 22 Die Anknüpfung an den vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Tatbestand des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge stellt allerdings eine "echte" Rückwirkung dar (vgl. BGHZ 158, 354, 359; ebenso Spieth/Wolfers, NVwZ 1999, 355, 359; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3; Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136; offengelassen in BVerwG, NVwZ 2006, 928 Rn. 15; aA Becker, DVBl 1999, 134, 141; Schink, DÖV 1999, 797, 802; Landel/Versteyl, ZUR 2006, 475, 476). Diese erweist sich im Streitfall als unzulässig, weil ihr keine zwingenden Belange des Gemeinwohls zugrunde liegen und die Beklagte auf den Fortbestand der Rechtslage im Jahr 1926 vertrauen durfte,
der die polizeirechtliche Haftung des Verursachers nicht auf dessen Gesamtrechtsnachfolger überging. 23
druck 1948], S. 195 ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte [1910,
druck 1925], S. 199 f.; gegen diese Ausnahmen allerdings Mayer aaO S. 238). In der Literatur sind die Annahmen, die Polizeipflicht sei stets höchstpersönlich und der Gesamtrechtsnachfolger trete nicht in Pflichten des Handlungsstörers ein, erst seit Ende der 1960iger Jahre zunehmend in Frage gestellt worden (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht,
dem Tod des Klägers wegen der höchstpersönlichen Natur der den Gegenstand der Klage bildenden Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung eingestellt wurde, entschied das Preußische Oberverwaltungsgericht, die Gerichtskosten seien nicht zu erheben, da "wegen der höchstpersönlichen Natur des Gegenstandes des Streitverfahrens eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen" sei (PrOVGE 102 [1939], 264, 266 f.). Dieses Gericht entschied ferner, die Verpflichtung zur Zahlung eines verwaltungsrechtlichen Zwangsgelds gehe nicht auf die Erben über (PrOVGE 105 [1941], 328 f.). 26 Noch in den 50iger und 60iger Jahren des 20. Jahrhunderts hat die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung baurechtliche Beseitigungspflichten als höchstpersönlich und den Gesamtrechtsnachfolger als daraus nicht verpflichtet angesehen (OVG Münster, OVGE 24, 91; BayVGH, BayVBl 1970, 328, 329; aA OVG Saarlouis, BRS 22 [1970], 303, 304 ff.). Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht erst im Jahr 1971 unter Hinweis auf die Grundstücksbezogenheit der baupolizeilichen Verfügung entgegengetreten (BVerwG, NJW 1971, 1624 f.). Für den Fall der gegenüber dem verstorbenen Verfügungsberechtigten über eine Wohnung ergangenen Wohnungszuweisung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1956 die Erben für haftbar gehalten (BVerwGE 3, 208, 209). Im Jahr 1960 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht für die Kosten der Ersatzvornahme hafte, die aufgrund der Polizeipflichtigkeit des Voreigentümers erfolgt war; aufgrund des persönlichen Charakters der Polizeipflichtigkeit komme eine Einzelrechtsnachfolge in die Kostenpflicht nicht in Betracht (BVerwGE 10, 282, 285 f.). Als im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergangsfähig wurden im Übrigen vermögensrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen angesehen (BVerwGE 15, 234, 236 ff. [Anspruch auf Darlehensrückzahlung]; BVerwG, DVBl 1963, 523 [prozessuale Kostenschuld]; BVerwGE 21, 302, 303 f. [Versorgungsanspruch]; BFH, NJW 1965, 1736 [Steuerschuld]; VGH Kassel, DVBl 1962, 340 f. [öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch]). 27 Angesichts dieses Meinungsbilds in Rechtsprechung und Literatur war im Jahr 1926 nicht damit zu rechnen, dass der Gesamtrechtsnachfolger eines von der Behörde noch nicht in Anspruch genommenen polizeirechtlichen Handlungsstörers für dessen Schadensverursachung haften müsste. Soweit ein Übergang öffentlich-rechtlicher Pflichten im Wege der Rechtsnachfolge in Erwägung gezogen werden konnte, handelte es sich - abgesehen von Zahlungspflichten - um Konstellationen, die allenfalls auf eine Haftung für Zustandsverantwortlichkeit hindeuteten. In diesem Sinne ist etwa die im Jahr 1956 ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Übergang der Wohnungszuweisung auf die Rechtsnachfolger (BVerwGE 3, 208, 209) zu verstehen, weil diese Pflicht an die Verfügungsberechtigung über die betroffene Wohnung, nicht an ein Verhalten des Polizeipflichtigen anknüpfte. Auch die von Jellinek (aaO S. 195 ff.) vertretene Rechtsfigur der "Pflichtennachfolge kraft Dinglichkeit" knüpfte an die Verbindung der Pflicht mit dem Eigentum an einer Sache, nicht dagegen ein Verhalten des Polizeipflichtigen an.
diesem Ansatz kam ein Übergang der Beseitigungspflicht des verstorbenen Handlungsstörers auf die Erben nicht in Betracht (vgl. Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995, S. 30). 28 Die Berücksichtigung des § 6 der Badischen Verordnung über das Verwaltungsverfahren vom 31. August 1884 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie lautete (zitiert
Jellinek aaO S. 195; vgl. auch OVG Saarlouis, BRS 22, 303, 304): Wenn das Interesse eines Beteiligten unmittelbar und ausschließlich auf dem Besitze einer bestimmten Liegenschaft beruht, so kann der
folger im Besitze dieser Liegenschaft die in betreff dieser letzteren gepflogenen Verhandlungen und ergangenen Entscheidungen nicht auf den Grund des Mangels der an ihn erfolgten Zustellung anfechten. 29 Dieser Vorschrift lässt sich allenfalls der Rechtsgedanke einer auf die Liegenschaft bezogenen Zustandshaftung, nicht aber einer Handlungsstörerhaftung entnehmen. Auch Jellinek hat diese Vorschrift (lediglich) als Anwendungsfall seiner auf die Zustandshaftung weisenden These der "Pflichtennachfolge kraft Dinglichkeit" angesehen (aaO S. 195). Jedenfalls setzte die Anwendung dieser Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt geführte "Verhandlungen" oder ergangene "Entscheidungen" voraus, an denen es im Streitfall fehlt. 30 Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2006 für den Fall einer im Jahr 1972 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge entschieden hat, die Berufung auf die höchstpersönliche Natur der Polizeipflicht stehe dem Eintritt des Gesamtrechtsnachfolgers in die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Beseitigungspflicht des Verhaltensstörers nicht entgegen (BVerwGE 125, 325 Rn. 26). Der sich seit dem Ende der 1960iger Jahre in dieser Frage abzeichnende Meinungswandel berührt nicht das im Jahr 1926 begründete Vertrauen darauf, dass eine Gesamtrechtsnachfolge keinen Übergang der Handlungsstörerhaftung bewirkte. Dasselbe gilt für die Annahme des Bundesgerichtshofs, jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts habe sich aufgrund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung kein Vertrauen in Bezug auf die Rechtsnachfolgetatbestände bilden können (BGHZ 158, 354, 359 f.). 31
teilen und Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG). Die Erfüllung dieses Zwecks ist jedoch durch die jedenfalls bestehende Haftung des gegenwärtigen Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG gewährleistet. 32 dd) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass die wortlautgemäße Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG im vorliegenden Fall zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt, erfordert es nicht, das Verfahren
1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 3 BBodSchG einzuholen. Vielmehr kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin reduziert werden, dass sie eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. 33
SchG Verpflichteten aufzunehmen, beabsichtigte der Bundesrat, einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen und zum anderen die bis dahin umstrittene Rechtsfrage zu klären, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfindet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 51; Unterrichtung durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/8182, S. 3). Die Bundesregierung war diesem Vorhaben mit Blick darauf entgegentreten, dass die Frage, ob und inwieweit der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers zur Sanierung verpflichtet werden könne, im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstritten sei, es an höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu fehle und das Gesetz nicht durch die Einbeziehung von Gesamtrechtsnachfolgern mit rechtlichen Risiken belastet werden solle (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/6701, S. 62 f.). Im Vermittlungsverfahren setzte sich sodann der Vorschlag des Bundesrates durch (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/9637, S. 2). 36 Eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers ist zwar - anders als für die Haftung des früheren Eigentümers gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG - nicht in das Gesetz aufgenommen worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auch vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossene Rechtsnachfolgetatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG einbeziehen wollte (s. Rn. 21). Aus dem Fehlen einer Stichtagsregelung kann allerdings nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe für Gesamtrechtsnachfolger eine Art „Ewigkeitshaftung“ (vgl. Papier, DVBl 1996, 125, 128) begründen wollen, die auch Fälle verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung einschließt. Das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung spricht vielmehr allenfalls dafür, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum bei der (auch) rückwirkenden Einführung von Sanierungspflichten ausschöpfen wollte, ohne den Eintritt der Sanierungspflicht in datumsmäßiger Hinsicht zu fixieren. Mithin widerspricht die zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 BBodSchG, mit der eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vermieden wird, weder dem Wortlaut der Norm noch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20. August 2003 - 8 VG 2167/01, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 30. März 2004 - 3 G 42/04, juris; Papier, DVBl 1996, 125, 133; Spieth/Wolters, NVwZ 1999, 355, 359; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4; Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit
dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2004, S. 107). 37
zugehen, weil ein Verursachungsbeitrag der Klägerin oder von dritter Seite nicht erkennbar sei. 40
HG wird vermutet, dass der Schaden durch eine Anlage verursacht ist, wenn diese
den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Diese Vorschrift ist zwar auf den Anspruch
SchG analog anwendbar (vgl. BGHZ 158, 354, 370 f.). Der Tatbestand der Verursachungsvermutung gemäß § 6 Abs. 1 UmweltHG erfordert jedoch Feststellungen dazu, dass die betroffene Anlage geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen (vgl. BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes zwar kein auf § 426 BGB gestützter Ausgleichsanspruch zwischen Handlungs- und Zustandsstörer bestanden. Der Verursacher einer Bodenkontamination habe aber stets mit der Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörde rechnen müssen, so dass die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG keine für den Verursacher
teilige Rechtsfolge normiert habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis stand. 47 b) Die in § 4 BBodSchG normierten Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erfassen
dem in den §§ 1 und 2 Abs. 5 BBodSchG zum Ausdruck kommenden Regelungszweck dieses Gesetzes schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am
wirkende Zustandsverantwortlichkeit, 2002, S. 205). Die Einbeziehung bereits zuvor verursachter Bodenverunreinigungen stellt auch dann keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar, wenn die Sanierungsverpflichtung des Verursachers zuvor nicht bestanden hat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Bodenschutzgesetzes bereits beendet war, sondern die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1243, 1244). Da es sich um einen fortdauernden Zustand handelt, bewirkt § 4 Abs. 3 BBodSchG bezogen auf den Verursacher der Kontamination lediglich eine "unechte" Rückwirkung, die mangels schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand einer anderweitigen Rechtslage zulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1243, 1244; BVerwG, NVwZ 2006, 928 Rn. 15 mwN; Wagner, BB 2000, 417, 424 und 427; Schlette, VerwArch 2000, 41, 52; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Kohls aaO S. 205 mwN; Höltje, Verhaltensverantwortlichkeit
dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2011, S. 191). 48
folgend abgekürzt als BodSchG BW) gegolten hat.
SchG BW waren zur Sanierung der Verursacher oder derjenige, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hatte, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet.
SchG BW hafteten mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner. 50 bb) Entgegen der Auffassung der Revision führte diese Verweisung auf die §§ 421 ff. BGB und damit auch auf § 426 BGB nicht dazu, dass - anders als
dem nunmehr geltenden § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, der im Innenverhältnis vorrangig den Verursacher verpflichtet - Handlungsstörer und Zustandsstörer stets im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen hafteten. Vielmehr folgte aus der Verweisung auf § 426 BGB, dass Gesamtschuldner nur dann zu gleichen Teilen hafteten, sofern nicht im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB "ein anderes bestimmt" war. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB kann sich aus gesetzlichen Regelungen, dem zwischen den Gesamtschuldner bestehenden Rechtsverhältnis oder der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 59). Im Verhältnis mehrerer Störer zueinander richtet sich, sofern die Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB anwendbar sind, der interne Ausgleich
dem Maß der Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 21; Wagner, BB 2000, 417, 423; Schlette, VerwArch 2000, 41, 54). Führte damit der
SchG BW in Verbindung mit § 426 Abs. 1 BGB vorzunehmende Innenausgleich zwischen Handlungs- und Zustandsstörer regelmäßig zu einer alleinigen Haftung des die Kontamination verursachenden Handlungsstörers, beinhaltet die nunmehr in § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vorgesehene Haftungsverteilung
dem Maß der Verursachung keine Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers. Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG im Streitfall damit nicht entgegen. 51 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nicht durch eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen. 52 a)
Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einer anderweitigen Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG. Bei sämtlichen im Streitfall geschlossenen Verträgen sei die später in Kraft getretene Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung umfasst gewesen. Auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergebe sich kein Anspruchsausschluss. Insoweit könne offen bleiben, ob Frau C. im Verhältnis zur Beklagten und die Streithelferin ebenfalls im Verhältnis zur Beklagten das Altlastenrisiko übernommen hätten, da eine solche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter nicht bestehe. Im Verhältnis zur Klägerin liefe die Annahme eines Anspruchsausschlusses auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung im Ergebnis stand. 53 b) Die Auslegung von Verträgen
den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Danach ist die Würdigung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. 54
SchG Sanierungsverantwortlicher bleibt und als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden kann. Weitergehenden Schutz erlangt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. BGHZ 158, 354, 368; Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; Knopp, NJW 2000, 905, 909; Wagner, ZfIR 2003, 841, 847, 850). 57
dem Sinnzusammenhang seiner Aussage, den Vertrag durchgelesen zu haben, hat sich dieser nicht auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin, sondern auf denjenigen zwischen der Streithelferin und Frau C. bezogen. 60 Die Streithelferin hat sich allerdings gegenüber der Beklagten zur Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen Bodenverunreinigung verpflichtet. Sie könnte daher an der Vereinbarung einer entsprechenden Freistellungspflicht, der Verpflichtung zur Weitergabe einer solchen an weitere Käufer oder eines gegenüber der Beklagten wirkenden Anspruchsverzichts interessiert gewesen sein. Hierzu bestand im Hinblick darauf Veranlassung, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Frau C. mit § 10 Abs. 3 BodSchG BW bereits eine gesetzliche Regelung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs und somit die Möglichkeit einer Inanspruchnahme sowie des Regresses des Verursachers bestand. Sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte haben die Möglichkeit eines solchen Regresses durchaus erkannt, da sie sonst eine Freistellungsverpflichtung der Streithelferin nicht vereinbart hätten. Die Streithelferin hat für eine entsprechende Gestaltung des Vertrags mit Frau C. allerdings nicht Sorge getragen. Eine Korrektur dieses Versäumnisses der Streithelferin im Wege der Vertragsauslegung ist somit nicht gerechtfertigt. 61
Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Zwar ist zu erwägen, ob ein Grundstückseigentümer
diesem allgemeinen Grundsatz an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte und sich dieser Umstand in einem verminderten Kaufpreis niedergeschlagen hat (vgl. BGHZ 158, 354, 369; Schlette, VerwArch 2000, 41, 55). Im Streitfall hatte Frau C. im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs jedoch keine Kenntnis vom Bestehen der Bodenkontamination, sondern lediglich von einem entsprechenden Risiko. Die somit allenfalls vorliegende, einer Kenntnis nicht gleichstehende fahrlässige Unkenntnis begründet nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 354, 369). Die Klägerin hatte zwar nicht bei Abschluss des Pachtvertrags, durchaus aber infolge der mittlerweile durchgeführten Sanierungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs Kenntnis von der Bodenverunreinigung. Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Klägerin bestehen jedoch gleichfalls nicht. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Kontaminierung, die während des Erwerbsvorgangs durch die Klägerin beseitigt wurde, maßgeblich auf die Kaufpreisgestaltung ausgewirkt hat. 63 dd) Im Streitfall ist auch nicht deshalb etwas anderes im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vereinbart worden, weil das im Kaufvertrag zwischen Frau C. und der Streithelferin angelegte Äquivalenzverhältnis
den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs durch eine anteilmäßige Herabsetzung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte zu wahren wäre. 64 Es wird allerdings erwogen, auf den Anspruch
SchG die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anzuwenden, um so den Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten, der sich seine Freistellung beim Verkauf des Grundstücks möglicherweise durch einen Preisnachlass erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses davor zu schützen, dass ihm dieser erkaufte Vorteil durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen wird (vgl. BGHZ 158, 354, 364 f.; Wagner, BB 2000, 417, 425). Jedoch muss sich der Ausgleichsberechtigte eine Haftungsfreistellung nicht entgegenhalten lassen, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen Vorgängern in der Veräußerungskette vereinbart worden ist. Dies liefe auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, der auch nicht zur Lösung der sich aus einem gestörten Gesamtschuldnerausgleich ergebenden Probleme als wirksam angesehen werden kann (vgl. BGHZ 158, 354, 365 mwN). 65 Die Streithelferin ist vorliegend keinem bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch als frühere Eigentümerin gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG ausgesetzt, weil
dieser Vorschrift der frühere Eigentümer nur haftet, wenn der Eigentumsübergang
dem 1. März 1999 erfolgt ist. Die Streithelferin hat sich vielmehr vertraglich zur Freistellung der Beklagten von sanierungsbezogenen Ansprüchen Dritter verpflichtet, so dass sie für den Fall der Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte deren vertraglich vereinbartem Regressanspruch ausgesetzt ist. Für den vorliegenden Fall käme deshalb in Betracht, einen von Frau C. geltend gemachten bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch um den Vorteil zu kürzen, den sie bei der Preisfindung durch die Übernahme des Altlastenrisikos erzielen konnte. Die Klägerin muss sich den im Verhältnis der Streithelferin zu Frau C. vereinbarten Gewährleistungsausschluss aber
dem Vorstehenden nicht entgegenhalten lassen, weil dieser Vereinbarung andernfalls eine unzulässige Wirkung zu Lasten Dritter zukäme. 66 ee) Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück gegen den Verursacher keinen Rückgriff nehmen kann, wenn er sich - wie vorliegend die Klägerin im Pachtvertrag mit Frau C. - gegenüber dem Grundstückseigentümer dazu verpflichtet hat, sämtliche Sanierungskosten zu tragen, der erste Grundstückskäufer (hier: die Streithelferin) zur Freistellung gegenüber dem Verursacher verpflichtet ist und in der folgenden Kette von Kaufverträgen jeweils Gewährleistungsausschlüsse vereinbart worden sind. 67 Für eine solche teleologische Reduktion besteht kein Bedürfnis. Der jeweilige Grundstücksverkäufer hat es in der Hand, sich gegen eine Entwertung des Äquivalenzverhältnisses, das in dem von ihm abgeschlossenen Vertrag angelegt ist, durch bodenrechtliche Ausgleichsansprüche, die einen Regress zur Folge haben, mittels einer entsprechenden Vertragsgestaltung zu sichern. So kann der Erwerber des Grundstücks etwa zum Anspruchsverzicht gegenüber dem Verursacher und zur Weitergabe einer Freistellungsverpflichtung oder eines Anspruchsverzichts an
folgende Käufer verpflichtet werden. Sieht der Grundstücksverkäufer von einer solchen - die Preisbildung zu seinem
teil verändernden - Vertragsgestaltung ab, obwohl er sich selbst zur Freistellung des Verursachers von Ansprüchen Dritter verpflichtet hat, liegt darin eine einseitige Risikoübernahme. Deren Korrektur durch eine einschränkende, zu seinen Gunsten wirkende Auslegung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist nicht angebracht. Wenn die Verpflichtung zur Weitergabe der Freistellungspflicht oder des Anspruchsverzichts nicht vereinbart ist, liegt bei einem Regress gegen den Verkäufer letztlich auch keine relevante Störung des Äquivalenzverhältnisses vor, weil die Realisierung des Kontaminationsrisikos im Kaufvertrag nicht vollständig zu Lasten des Käufers berücksichtigt worden ist. 68 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein möglicher Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht verjährt ist. 69 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil
SchG die Verjährung erst
der Beendigung der Maßnahme zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange. Beendet sei eine Maßnahme, wenn die gesamten im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen einschließlich Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BBodSchG wie die Untersuchung von Boden und Wasser und die Einrichtung von Messstellen beendet seien. Hierfür spreche, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur die Kosten der Bodensanierung erfasse, sondern an § 24 Abs. 1 BBodSchG anknüpfe, wonach die Verpflichteten auch die Kosten von Eigenkontrollmaßnahmen zu tragen hätten. Vorliegend sei für den Verjährungsbeginn daher die Beendigung des als Eigenkontrollmaßnahme zu beurteilenden Grundwassermonitorings maßgebend. Damit sei eine Verjährung nicht eingetreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 70 b)
SchG beginnt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete
der Beendigung seiner Maßnahmen von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung ist für den Verjährungsbeginn der Abschluss der gesamten im Einzelfall erforderlichen oder angeordneten Maßnahmen maßgeblich (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 10 mwN). Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nimmt mit dem Tatbestandsmerkmal "
Beendigung der Maßnahmen" auf § 24 Abs. 1 BBodSchG Bezug, der die Kostentragung durch die bodenschutzrechtlich Verpflichteten für die in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG vorgesehenen Maßnahmen regelt. Dementsprechend ist für den Verjährungsbeginn nicht auf die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG abzustellen, die der Beseitigung, Verminderung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen
teiligen Bodenveränderung dienen, sondern auf die Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete
SchG haften (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 17 mwN).
SchG kann die Behörde von den Verpflichteten die Durchführung erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen. 71 Danach hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht auf die Beendigung der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen
folgenden Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BBodSchG abgestellt. Diese waren
den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an im Sanierungskonzept vorgesehen. 72 c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine teleologische Reduktion des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG mit dem Ziel, den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als für den Verjährungsbeginn maßgeblich anzusehen, nicht in Betracht. Der von der Revision insoweit gesehene Wertungswiderspruch zum Grundsatz der Schadenseinheit im Vertrags- und Deliktsrecht besteht nicht. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern hat einen eigenen Rechtscharakter. Der Beginn seiner Verjährung ist in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 15). Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist den Besonderheiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung und Vorsorge Rechnung zu tragen. Diese Besonderheiten können in technischer Hinsicht ein komplexes Bündel verschiedenster Maßnahmen erfordern, die durch einen Sanierungsplan aufeinander abgestimmt werden. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG lässt die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahmen unberücksichtigt (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 20). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318092016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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