BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 11/16 – Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des Zustellungswillens des Gerichts; Zustellung an die sich aus dem…
KORE318102017 ECLI:DE:BGH:2017:290317UVIIIZR11.16.0 BGH 8. Zivilsenat 20170329 VIII ZR 11/16 Urteil § 170 ZPO, § 171 ZPO, § 172 ZPO, § 189 Alt 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Frankfurt, 23. Dezember 2015, Az: 4 U 87/15vorgehend LG Limburg, 13. April 2015, Az: 2 O 429/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des Zustellungswillens des Gerichts; Zustellung an die sich aus dem Gesetz ergebende Person; Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift hinsichtlich des Zustellungsempfängers 1. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Mai 2010, IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17; vom 7. Dezember 2010, VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011, VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH und Co. Di. KG die Zahlung restlichen Kaufpreises aus Baustofflieferungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 13.649,72 € nebst Zinsen.
2 In der Klageschrift ist als Beklagter "Herr W. K. , Inhaber der Einzelfirma K. , I. E. 6, E. " angegeben. Der Klage sind die streitgegenständlichen Rechnungen aus den Jahren 2010 bis 2013 beigefügt, die sämtlich an "W. K. , Inh. A. K. , I. E. 6, E. " adressiert sind. Die Klage ist laut Postzustellungsurkunde, deren Adressfeld dem in der Klageschrift angegebenen Beklagtenrubrum entspricht, an W. K. zugestellt worden. Dieser hat sich, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Wa. & We. , gegen die Klage verteidigt. Im frühen ersten Termin vor dem Landgericht hat der Prozessbevollmächtigte von W. K. die Passivlegitimation gerügt und erklärt, Inhaber der Firma W. K. sei schon seit vielen Jahren nicht mehr W. K. , sondern dessen Sohn, A. K..
3 Der Kläger hat sodann die Änderung des Passivrubrums dahingehend beantragt, dass Beklagte die "Firma W. K. , Inhaber A. K. , I. E. 6, E. " sei, und dies damit begründet, die Angabe W. K. als Inhaber der gleichnamigen Einzelhandelsfirma im Rubrum der Klageschrift beruhe auf einem Übertragungsfehler.
4 Das Landgericht hat die "Firma W. K. , Inhaber A. K. " - entsprechend der in den Entscheidungsgründen vorgenommenen Rubrumsberichtigung - zur Zahlung von 13.649,72 € nebst Zinsen verurteilt. Die Rechtsanwaltskanzlei Wa. & We. hat den Empfang des Urteils unter Hinweis darauf abgelehnt, sie vertrete nicht die "Firma W. K. , Inhaber A. K. ", und zugleich beantragt, dem Kläger die Kosten W. K. aufzuerlegen. Das Landgericht hat diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, W. K. sei nicht Partei des Rechtsstreits.
5 Gegen das Urteil des Landgerichts hat A. K. als Inhaber der Firma W. K. durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Einsichtnahme in die Akten begründet. Er hat vorgetragen, dass er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei und auch keine Kenntnis vom Inhalt der Klageschrift erhalten habe. Zudem hat er sich gegen die Klageforderung verteidigt. Das Oberlandesgericht hat A. K. sodann die Klage zugestellt, da es nicht von einer vorherigen wirksamen Zustellung an diesen ausgegangen ist.
6 Der Kläger hingegen macht - unter Beweisantritt - geltend, die Klageschrift habe jedenfalls nach § 189 ZPO als bereits in erster Instanz dem Beklagten A. K. zugestellt zu gelten, da dieser über seinen Vater W. K. in der Zeit zwischen dem 12. Januar und dem 2. Februar 2015 Kenntnis von der Zustellung und dem Inhalt der Klageschrift erlangt habe.
7 Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungsanträge des A. K. hin das Urteil des Landgerichts und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zugleich hat es dem Kläger die Kosten des Scheinbeklagten W. K. auferlegt und diesen aus dem Rechtsstreit entlassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
8 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10 Die Klage habe sich zwar von Anfang an gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. gerichtet. Eine Parteibezeichnung sei als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei sei maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Gerichts und der Gegenpartei als Empfänger zu verstehen sei. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Inhalt der Klageschrift bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts, dass als Beklagter diejenige Person, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge Inhaber der Einzelfirma W. K. gewesen sei, somit A. K. , habe angesprochen werden sollen. Der Kläger habe ersichtlich den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen wollen. Denn er habe in der Klageschrift vorgetragen, dass der Beklagte die in Rechnung gestellten Waren bei der Insolvenzschuldnerin gekauft und nicht bezahlt habe. Die beigefügten Rechnungen seien sämtlich an "W. K. , Inh. A. K. , I. E. 6, E. " adressiert. Die gesamte Klagebegründung beziehe sich auf den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin.
11 Der Kläger habe auch nicht irrtümlich W. K. als Inhaber der Einzelfirma als Vertragspartner angesehen. Dagegen spreche bereits der Vortrag in der Klageschrift, denn dort werde zwischen Vater und Sohn K. unterschieden.
12 Die Klage sei dem tatsächlichen Beklagten A. K. aber erst durch das Berufungsgericht zugestellt worden. Die vom Landgericht bewirkte Zustellung sei nicht an diesen, sondern an W. K. erfolgt. Die Klage sei Letzterem persönlich ausgehändigt worden. Er werde in der Postzustellungsurkunde zwar als Vertretungsberechtigter (gesetzlicher Vertreter/Leiter) bezeichnet. Dies bedeute jedoch nicht, dass er entgegen der ausdrücklichen Adressierung das Schriftstück in Vertretung für seinen in der Urkunde überhaupt nicht benannten Sohn als tatsächlichem Inhaber der Einzelfirma K. angenommen habe.
13 Der Zustellungsmangel sei nicht dadurch geheilt worden, dass A. K. möglicherweise vom Inhalt der Klageschrift Kenntnis erlangt habe. Der Erhebung des durch den Kläger hierzu angebotenen Beweises bedürfe es nicht. Denn eine Heilung nach § 189 ZPO komme nicht in Betracht, weil es an einem Willen des Landgerichts gefehlt habe, eine Zustellung an A. K. und nicht an W. K. zu bewirken. Zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung habe die erforderliche Auslegung der Klageschrift noch nicht stattgefunden gehabt; die Zustellung habe ersichtlich an die im Rubrum der Klageschrift genannte Person erfolgen sollen, welche das Landgericht für den wahren Beklagten gehalten habe. An diesen habe es die Zustellung verfügt. Eine Heilung nach § 189 ZPO komme nur für Zustellungsmängel in Betracht, die der Zustellung an den vorgesehenen Zustellungsadressaten anhafteten, könne aber nicht die Zustellung an einen Dritten ersetzen. Vorliegend habe das Gericht die Zustellung nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern an W. K. bewirken wollen, den es aufgrund der Falschbezeichnung im Rubrum der Klageschrift zu diesem Zeitpunkt für den wahren Beklagten gehalten habe.
14 Da die Klageschrift dem Beklagten erst durch das Berufungsgericht wirksam zugestellt worden sei, seien die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung im Berufungsrechtszug zuzulassen und machten eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, so dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben seien.
15 W. K. könne als Scheinbeklagter verlangen, durch eine förmliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden. Der Kläger habe die außergerichtlichen Kosten des Scheinbeklagten zu tragen, weil er durch die Falschbezeichnung in der Klageschrift die Zustellung an ihn veranlasst habe.
II.
16 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
17 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei A. K. als den wahren Beklagten angesehen und angenommen, dass eine Zustellung der Klage an ihn erst auf Veranlassung des Berufungsgerichts am 13. Juli 2015 erfolgt ist. Ebenfalls zu Recht hat es eine Heilung der mangelhaften ursprünglichen Zustellung der Klage nach § 189 ZPO abgelehnt, da Zustellungsadressat der im Rubrum der Klageschrift als Beklagter genannte W. K. war und sich der Zustellungswille des Landgerichts auf diesen, nicht jedoch auf den tatsächlichen Beklagten A. K. bezog. Die Zustellung konnte deshalb dem Gesetz gemäß - trotz der später erfolgten Berichtigung des Rubrums - auch nicht an den tatsächlichen Beklagten gerichtet werden (§ 189 Alt. 2 ZPO).
18 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Klage von Anfang an gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. richtete. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
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20 Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteile vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO; Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZR 265/08, aaO; jeweils mwN).
21 Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO). Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 14; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11). Die Auslegung der prozessualen Erklärung unterliegt der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO S. 335; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, aaO; vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 16 mwN; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, aaO Rn. 16).
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23 Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht dahinstehen lassen, ob W. K. ebenfalls eine Einzelfirma betreibt. Zwar kommt bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, aaO Rn. 17). Vorliegend aber ergibt sich aus den beigefügten Anlagen und der Klagebegründung entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung eindeutig, dass sich die Klage gegen A. K. als Inhaber der Firma W. K. richten sollte.
24 2. Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine förmliche Zustellung der Klage an A. K. vor dem 13. Juli 2015 nicht erfolgt ist.
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28 Nach § 178 Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, zugestellt werden in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Nr. 1), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Nr. 2) und in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (Nr. 3).
29 Gemeinsame Voraussetzung für die Ersatzzustellung ist aber, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG], BT-Drucks. 14/4554, S. 20). Dabei ist das Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13, NJW-RR 2015, 702 Rn. 10).
30 Vorliegend wurde der Zustellungsadressat der Klageschrift, W. K. , aber durch den Postzusteller angetroffen. Bereits deshalb kommt eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO an A. K. nicht in Betracht. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass in der Zustellungsurkunde vermerkt ist, die Übergabe des Schriftstücks an W. K. sei als "einem Vertretungsberechtigten (gesetzlicher Vertreter/Leiter)" erfolgt. Denn W. K. war nicht Vertretungsberechtigter des Zustellungsadressaten, sondern nach dem maßgeblichen Zustellungswillen des Gerichts selbst Zustellungsadressat. Die vorbezeichnete Eintragung eines Postzustellers vermag hieran nichts zu ändern. Aus dieser Eintragung lässt sich auch nicht ableiten, dass W. K. die Zustellung als Vertreter seines Sohnes entgegen nehmen wollte.
31 3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Heilung des oben (unter II 2) dargestellten Zustellungsmangels nach § 189 ZPO unabhängig davon nicht in Betracht kommt, ob A. K. über seinen Vater W. K. - wie vom Kläger behauptet - Kenntnis von der Klageschrift erlangt hat. Denn die Zustellung war nicht an den tatsächlichen Beklagten A. K. , sondern an W. K. gerichtet, den das Landgericht zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Angaben im Rubrum der Klageschrift für den Beklagten hielt. Auf ihn bezog sich demgemäß der Zustellungswille des Landgerichts. Die erst nach der Zustellung erfolgte Auslegung der Klageschrift durch das Landgericht und die daraufhin vorgenommene Berichtigung des Beklagtenrubrums ändern nichts daran, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an einem auf den tatsächlichen Beklagten gerichteten Zustellungswillen des Landgerichts fehlte. Der Umstand, dass sich der Klageschrift im Wege der Auslegung die Beklagteneigenschaft A. K. entnehmen ließ, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revision - bereits deshalb nicht die Annahme, die an W. K. gerichtete Zustellung hätte im Sinne des § 189 Alt. 2 ZPO auch an den tatsächlichen Beklagten A. K. gerichtet werden können.
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37 Die Rechtsfrage, ob eine Heilung nach § 189 ZPO nur für Zustellungsmängel in Betracht kommt, die der Zustellung an den vorgesehenen Zustellungsadressaten anhaften, und sie daher nicht die Zustellung an einen Dritten ersetzen kann, ist - soweit ersichtlich - durch den Bundesgerichtshof bisher nicht geklärt. Der Senat entscheidet sie nunmehr in dem vorbezeichneten Sinne dahingehend, dass sich der Zustellungswille des Gerichts auf die Person beziehen muss, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll. Nicht ausreichend für eine solche Heilung ist es hingegen, wenn dieser Person, ohne dass seitens des Gerichts an sie zugestellt werden sollte, das Dokument tatsächlich zugeht. Dies gilt im - hier gegebenen - Fall der Zustellung einer Klageschrift auch dann, wenn dieser im Wege der Auslegung - auch für den Empfänger - zu entnehmen ist, dass letzterer der Beklagte sein soll und das Gericht aus diesem Grund (erst) nach erfolgter Zustellung eine Berichtigung des Rubrums vornimmt.
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39 Diese weite Auslegung des § 189 ZPO steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber durch den Erlass des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) verfolgten Zielsetzung, das Zustellungsrecht zu vereinfachen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13) und eine Heilung von Zustellungsmängeln im Wege des § 189 ZPO grundsätzlich eintreten zu lassen, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (BT-Drucks., aaO S. 24). Das ist nach der Gesetzesbegründung des Zustellungsreformgesetzes der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte (Zustellungswille) und der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte und dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden kann (BT-Drucks., aaO). Damit wird zugleich dem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 6 mwN) Rechnung getragen, wonach einer Rechtsschutz suchenden Partei der Weg zu den Gerichten nicht in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (vgl. BT-Drucks., aaO S. 13).
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41 So verhält es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Fallgestaltung, da hier erst eine Auslegung der Klageschrift ergibt, dass sich diese nicht gegen die in deren Rubrum als beklagte Partei genannte Person - an die das Gericht die Zustellung demgemäß gerichtet hat -, sondern gegen eine andere Person richtet, der sie nach der Behauptung des Klägers im Sinne des § 189 Alt. 2 ZPO tatsächlich zugegangen sein soll. Eine Anwendung der Heilungsmöglichkeit des § 189 ZPO auch auf diese Fallgestaltung wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit, dem maßgeblichen Erfordernis des auf eine bestimmte Person gerichteten Zustellungswillens des Gerichts und mit dem notwendigerweise formalen Charakter der Zustellungsvorschriften nicht zu vereinbaren und würde den tatsächlichen Beklagten und Empfänger - ohne sachlichen Grund - mit dem ihm nicht zumutbaren Risiko einer - vom Gericht (noch) nicht vorgenommenen und allein wegen eines Fehlers der klagenden Partei erforderlichen - Auslegung der Klageschrift belasten. Der Anspruch des Empfängers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) würde hierdurch in einer durch den Anspruch der Gegenseite auf wirksamen Rechtsschutz nicht mehr zu rechtfertigenden Weise gefährdet.
42 (a) Allerdings hat der Bundesgerichtshofs in mehreren Fällen einen Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO als geheilt angesehen, obwohl dort nicht an den nach den §§ 166 ff. ZPO eigentlich zu wählenden Adressaten, sondern an einen Dritten zugestellt worden war.
43 (aa) So ist eine Heilung nach § 189 ZPO und damit auch ein Zustellungswille des Gerichts in dem Fall bejaht worden, dass die Klage entgegen § 172 Abs. 1 ZPO nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an die Partei selbst zugestellt wurde, die Klageschrift aber dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b [zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 187 ZPO aF]; BVerfG, NJW 2017, 318 Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1960 - II ZR 56/59, BGHZ 32, 114, 119 f. [zu § 187 ZPO aF]).
44 (bb) Ebenso ist eine Heilung nach § 189 ZPO angenommen worden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zum Prozessbeteiligten einer Partei wurde und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt war (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a [zu § 187 ZPO aF]).
45 (cc) Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden kann, dass das zuzustellende Schriftstück deren gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugeht, sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an diesen hätte gerichtet werden können (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, aaO Rn. 15).
46 (dd) Schließlich hat der Bundesgerichtshof eine Heilung nach § 189 ZPO auch bejaht im Falle einer Adressierung des Dokuments an den Schuldner im Ausland und einem Zugang bei dessen (General-)Bevollmächtigten in Deutschland (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8).
47 (b) Diesen Fällen ist aber gemeinsam, dass jeweils eine (gesetzliche oder gewillkürte) Vertretung gegeben war und entweder an den Vertretenen oder den Vertreter zugestellt wurde und dem anderen (dem Vertreter oder dem Vertretenen) das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zuging. Eine Heilung nach § 189 ZPO tritt dort deshalb ein, weil sich - anders als im vorliegenden Fall einer erst nach Zustellung der Klageschrift erfolgten Auslegung und Berichtigung des Rubrums - bereits aus dem Gesetz selbst (§§ 170 bis 172 ZPO) ergibt, dass die Zustellung an den Empfänger des Dokuments gerichtet werden kann.
48 Das vorbezeichnete Erfordernis, wonach sich letzteres bereits aus dem Gesetz selbst ergeben muss, folgt aus der gebotenen umfassenden Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO.
49 (aa) Bereits der Wortlaut des § 189 Satz 2 ZPO ("dem Gesetz gemäß"), insbesondere aber auch die Systematik der Zustellungsvorschriften spricht dafür, dass mit dem Tatbestandsmerkmal "dem Gesetz gemäß […] zugestellt werden konnte" die Fälle gemeint sind, in denen sich bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem zugestellt werden kann. Dem Gesetzgeber standen dabei insbesondere die im Zustellungsrecht selbst - mithin im unmittelbaren gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 189 ZPO - geregelten Fälle vor Augen, wie etwa die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, an den mit gleicher Wirkung zugestellt werden kann wie an den Vertretenen (§ 171 ZPO) oder auch die Zustellung an einen Geschäftsunfähigen (mit tatsächlichem Zugang beim gesetzlichen Vertreter; § 170 ZPO) oder die Zustellung an die Partei (mit tatsächlichem Zugang beim Prozessbevollmächtigten; § 172 ZPO).
50 Wesensmerkmal der (wirksamen) Vertretung ist es, dass die Rechtswirkungen stets den Vertretenen treffen. In den oben (unter II 3 c bb (2) (a) (aa) bis (dd)) genannten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Heilungsfällen ist demgemäß jeweils an denjenigen zugestellt worden, dessen Rechtskreis das zuzustellende Dokument anging.
51 Bei der im Streitfall zu beurteilenden - nicht im gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 189 ZPO stehenden - (nachträglichen) Auslegung der Klageschrift und Berichtigung des Rubrums hingegen ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz selbst, sondern erst aufgrund einer Auslegung der Klageschrift, wem diese - als tatsächlichem Beklagten - zugestellt werden kann. Auch ist hierbei, anders als in den oben genannten Fällen der §§ 170 bis 172 ZPO, bei der Person, der zugestellt wurde, und der Person, der das Dokument tatsächlich zugegangen ist, nicht ohne weiteres derselbe Rechtskreis betroffen.
52 (bb) Das vorbezeichnete Verständnis des § 189 Alt. 2 ZPO, wonach Zustellungsmängel, die mit dem hier in Rede stehenden Fall der Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift und der erst nachträglichen Berichtigung des Rubrums im Zusammenhang stehen, nicht nach dieser Vorschrift geheilt werden können, steht auch im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers.
53 Der Gesetzgeber hat bereits zu Beginn der Begründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Zustellung nicht nur bedeutsam für die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern gleichermaßen von Bedeutung für den im Justizgewährungsanspruch begründeten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit (Art. 19 Abs. 4 GG) und für die Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist (BT-Drucks., aaO S. 13). Dies verdeutlicht den bei der Auslegung des § 189 ZPO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen. Eine Gewichtung des Gesetzgebers, dass einem der vorbezeichneten Verfahrensgrundrechte und Prinzipien im Zustellungsrecht der Vorrang gebührte, lässt sich der Gesetzesbegründung weder allgemein noch bezogen auf die hier in Rede stehende Vorschrift des § 189 ZPO entnehmen. Die genannten Verfahrensgrundrechte und-garantien sind nach dem Willen des Gesetzgebers daher jeweils in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
54 Hiervon ausgehend würde - entgegen der Auffassung der Revision - eine Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch die hier in Rede stehende Fallgestaltung erfasst sei, den Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in einer mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden und durch den Anspruch des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz nicht gerechtfertigten Weise gefährden.
55 Nach der Gesetzesbegründung soll Zustellungszweck sein, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Schriftstücks zu verschaffen (BT-Drucks., aaO S. 15). Zwar gilt für die Rubrumsberichtigung, dass die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. BAGE 109, 47, 53; BAG, NJW 2009, 1293 Rn. 15; siehe ferner [zur Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift]: BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 2; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 6; BVerfG, NJW 1991, 3140; NJW 2014, 205 Rn. 22).
56 Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO deshalb auch bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung zu ermöglichen, würde jedoch den Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör in unzumutbarer Weise gefährden. Denn diesem würde eine Auslegung der Klageschrift auferlegt, die das Gericht selbst bei der Veranlassung der Zustellung (noch) nicht vorgenommen hat und deren Notwendigkeit allein auf die der Sphäre des Klägers zuzuordnende Falschbezeichnung der beklagten Partei zurückzuführen ist. Angesichts dessen ist eine Abwägung dahingehend, dem Anspruch des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz den Vorrang zu geben, hier nicht angezeigt. Vorrang verdienen vielmehr der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Anspruch des tatsächlichen Beklagten auf rechtliches Gehör.
57 Denn für den Empfänger muss auch im Fall des § 189 Alt. 2 ZPO mit ausreichender Klarheit zu erkennen sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn selbst betrifft. Fehlt es - wie im Falle der Notwendigkeit einer Auslegung der Klageschrift - an einer solchen Klarheit, besteht für den Empfänger die Gefahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine - an sich gebotene - Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung nimmt. Wie der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient die Zustellung gerade auch dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (siehe nur BGH, Urteile vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 14; vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 29; jeweils mwN).
58 (cc) Auch aus dem Sinn und Zweck des § 189 ZPO folgt, dass unter das Tatbestandsmerkmal "dem Gesetz gemäß […] zugestellt werden konnte" (§ 189 Alt. 2 ZPO) nicht die Rubrumsberichtigung infolge nachträglicher Auslegung der Klageschrift fällt.
59 § 189 ZPO hat zwar, wie oben (unter II 3 c bb (1)) bereits erwähnt, allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Gleichwohl hat sich auch die Auslegung des § 189 ZPO im Grundsatz daran auszurichten, dass die Zustellungsvorschriften im Interesse der Wahrung des Verfahrensgrundrechts des Adressaten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit notwendigerweise formalen Charakter haben (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, aaO; vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229). Durch den Grundsatz der Formenstrenge des Zustellungsrechts sollen objektiv klare und damit rechtssichere Verhältnisse geschaffen werden.
60 (aaa) Diese Zielsetzung des Gesetzgebers wird im Rahmen des § 189 ZPO zum einen durch das oben ausgeführte Erfordernis des auf einen bestimmten Adressaten gerichteten Zustellungswillens des Gerichts sichergestellt. Dieser Zustellungswille des Gerichts ist im Regelfall anhand der aus der Akte zu entnehmenden Umstände ohne Schwierigkeit objektiv feststellbar. Fehlt ein solcher Zustellungswille hinsichtlich des tatsächlichen Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift - wie vorliegend nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall -, so vermag auch eine später im Laufe des Verfahrens erfolgte Berichtigung des Beklagtenrubrums hieran nichts mehr zu ändern. Denn auch in einem solchen Fall hat das Gericht bis dahin nur den Willen, an den im ursprünglichen Rubrum der Klageschrift bezeichneten Beklagten zuzustellen, nicht jedoch an die Person, die nach dem Willen des Klägers tatsächlich verklagt werden sollte.
61 (bbb) Zum anderen wird die Zielsetzung, das Zustellungsrecht formenstreng und rechtssicher zu gestalten, die Zustellungsvorschriften aber auch nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, durch die in § 189 Alt. 2 ZPO erfolgte Anknüpfung an den fest umrissenen Kreis der in §§ 170 bis 172 ZPO genannten Empfänger gewährleistet, ohne die Möglichkeit einer Heilung von Zustellungsmängeln nach dieser Vorschrift zu stark einzuengen.
62 (c) Mit der vorstehenden Auslegung des § 189 Alt. 2 ZPO wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass es den Gerichten, wenn der Gesetzgeber den Zustellungsvorgang, wie es auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, formalisiert und zugleich objektiviert wissen wollte, grundsätzlich nicht zusteht, über die gesetzlich geregelten Heilungsmöglichkeiten hinaus durch eine Einzelfallbetrachtung und praktische Erwägungen die Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens einzuschränken. Angesichts der Formenstrenge im Zustellungsrecht ist deshalb eine ausdehnende Auslegung - hier des § 189 Alt. 2 ZPO -, deren Grenzen - wie im vorliegend gegebenen Fall einer Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift - nicht klar abgesteckt werden können, nicht möglich (vgl. BVerwGE 42, 180, 183; BSG, NVwZ 1998, 1332, 1333).
63 4. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, die Entscheidung des Landgerichts sei jedenfalls deshalb richtig, weil A. K. die erstinstanzliche Prozessführung des W. K. genehmigt habe und diese daher gegen sich gelten lassen müsse. Mit diesem - zudem auch unsubstantiierten - Vortrag kann die Revision bereits deshalb nicht durchdringen, weil es sich um neues, in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigendes Vorbringen handelt. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Übergangenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf. Im Übrigen würde die von der Revision angeführte Genehmigung nicht ohne weiteres dazu führen, dass der zu diesem Zeitpunkt am Rechtsstreit noch nicht beteiligte A. K. - ungeachtet der Formenstrenge des Zustellungsrechts - zur Partei des Rechtsstreits würde oder sich wie eine solche behandeln lassen müsste.
64 5. Die Revision wendet sich nicht - wozu es einer Verfahrensrüge bedurft hätte (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06, WM 2008, 710 Rn. 1; Musielak/Voit/Ball, aaO, § 538 Rn. 37; Zöller/Heßler, aaO, § 538 Rn. 62) - gegen die vom Berufungsgericht aus den Gründen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider RinBGH Dr. Fetzer ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.Karlsruhe, 14. Juni 2017Dr. Milger Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318102017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public