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BGH I ZR 252/15

KORE318112016 ECLI:DE:BGH:2016:280716UIZR252.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160728 I ZR 252/15 Urteil § 415 Abs 2 S 1 Nr 1 HGB, § 415 Abs 2 S 1 Nr 2 HGB vorgehend LG München I, 27. Oktober 2015, Az: 13 S 31

§ 415Rn.

25). 15 bb) Nach der einen Ansicht, der das Berufungsgericht gefolgt ist, soll die erstmalige Ausübung des dem Frachtführer in § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts bindende Wirkung entfalten (vgl. Staub/

§ 415Rn.

26; Koller, Transportrecht,

  1. Aufl. [2010], § 415 HGB Rn. 15; ders. weiterhin in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB,
  2. Aufl. [2015], § 415 Rn. 1; MünchKomm.HGB/Thume,
  3. Aufl., § 415 Rn. 10; Heymann/Schlüter, HGB,
  4. Aufl., § 415 Rn. 8; Oetker/Paschke, HGB,
  5. Aufl., § 415 Rn. 4; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB,
  6. Aufl., § 415 Rn. 2; Ensthaler/Bracke/Janßen, GK-HGB,
  7. Aufl., § 415 Rn. 2; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, Lief. 1/05, § 415 Rn. 19a; BeckOK HGB/G. Kirchhof, Stand: 01.05.2016, § 415 Rn. 2; Holland in v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht,
  8. Aufl., § 415 HGB Rn. 6). Neben der vom Berufungsgericht herangezogenen Argumentation (vgl. oben unter I sowie Staub/

§ 415Rn.

26) wird für diese Ansicht auch darauf verwiesen, dass die Pauschalierung gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB Prozesse und Streitigkeiten über die Berechnung des Anspruchs gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB soll vermeiden helfen. Es dürfe dem Frachtführer nicht erlaubt sein, von der Einzelabrechnung zur Fautfracht zu wechseln, da dieser sonst einen Anreiz hätte, zunächst immer die streitträchtigen Ansprüche gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verfolgen (Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 415 HGB Rn. 15). Dass die dahinter stehenden prozessökonomischen Erwägungen maßgebliche Berücksichtigung verdienten, werde daran deutlich, dass das Gesetz lediglich eine einzige Methode der Anspruchsberechnung hätte vorsehen können. Im Verhältnis dazu stelle die nach dem geltenden Recht bestehende Wahlmöglichkeit den Frachtführer trotz seiner Bindung an die von ihm einmal getroffene Wahl immer noch besser (Staub/

§ 415Rn. 26 a

E). 16 cc) Vorzugswürdig ist die Gegenansicht, nach der das Wahlrecht für den Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB so lange besteht, bis der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist (vgl. OLG Hamm, TranspR 2015, 382, 384; Koller, Transportrecht,

  1. Aufl. [2013], § 415 HGB Rn. 15; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
  2. Aufl., § 415 Rn. 6; Ruß in HK-HGB,
  3. Aufl., § 415 Rn. 3; Pöttinger in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht,
  4. Lief., § 415 HGB Rn. 5; Bodis, jurisPR-TranspR 3/2015 Anm. 1 unter C). 17

(1)Für die Ansicht, dass die vom Frachtführer einmal getroffene Wahl bindend ist, gibt es schon keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Dieses geht im Gegenteil von der Parallelität der Anspruchsgrundlagen aus, da es bei einem aus der Risikosphäre des Frachtführers kommenden Kündigungsgrund gemäß § 415 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB nicht nur den geltend gemachten Anspruch, sondern beide Ansprüche entfallen lässt (vgl. Bodis, jurisPR-TranspR 3/2015 Anm. 1 unter C). 18
(2)Es wäre zudem unbillig, dem bereits hinsichtlich des Umfangs seiner Ersparnis beweisbelasteten Frachtführer weitergehend auch nicht zu erlauben, bei Beweisschwierigkeiten, die sich häufig erst im Prozess herausstellen, von der Einzelabrechnung zur Fautfracht zu wechseln (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 415 HGB Rn. 15; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 415 Rn. 6; Bodis, jurisPR-TranspR 3/2015 Anm. 1 unter C). 19
(3)Die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB kann den mit ihr verfolgten Zweck einer prozessökonomischen Streitbeilegung unter bestimmten Umständen nur erfüllen, wenn die erstmalige Ausübung des dem Frachtführer in § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts keine bindende Wirkung entfaltet. Das fortbestehende Wahlrecht ermöglicht es dem Frachtführer, eine von ihm mit dem Absender auf der Grundlage des § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB begonnene Auseinandersetzung zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem er absehen kann, dass der erfolgreiche Abschluss dieser Auseinandersetzung noch eine zeit- und kostenintensive Beweiserhebung erforderte, auf der Grundlage des § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB zu einem für ihn immerhin annehmbaren Abschluss zu bringen. 20
(4)Die Annahme eines nicht schon mit seiner erstmaligen Ausübung erlöschenden Wahlrechts begründet für den Frachtführer auch keinen dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB widersprechenden Anreiz, zunächst immer Ansprüche aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu wählen. Ein Frachtführer, der sich vor die Frage gestellt sieht, ob er nach der vom Absender erklärten Kündigung des Frachtvertrags den - gegebenenfalls zu einer höheren Zahlung führenden, aber möglicherweise schwer zu beweisenden - Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB oder den - gegebenenfalls zu einer geringeren Zahlung führenden, aber nicht mit entsprechenden Beweisrisiken behafteten - Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB geltend machen soll, wird zu bedenken haben, dass er Gefahr läuft, bei einem Misserfolg der auf § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB gestützten Klage jedenfalls einen Teil der Prozesskosten tragen zu müssen. Er wird weiterhin zu berücksichtigen haben, dass er die Kosten einer wegen der bei § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB bestehenden Beweiserfordernisse durchgeführten Beweisaufnahme unter Umständen allein wird tragen müssen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Frachtführer im Fall des § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB mit der Gewährung eines Wahlrechts, das nicht schon mit seiner erstmaligen Ausübung erlischt, ein dem Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechendes wirtschaftliches oder rechtliches Übergewicht gegenüber seinem Vertragspartner eingeräumt wird. 21 c) Danach hat das Urteil des Berufungsgerichts im von der Klägerin mit der Revision angegriffenen Umfang weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung noch aus anderen Gründen Bestand. Es spricht nichts dafür, dass der Anspruch der Klägerin auf Fautfracht nach § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB gemäß § 415 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB deshalb nicht besteht, weil die Kündigung auf Gründen beruht, die dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen sind. Da der Rechtsstreit auch im Übrigen zur Endentscheidung reif ist, ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und der Klage unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils in dem Umfang stattzugeben, in dem der Klägerin ein - der Höhe nach unstreitiger - Anspruch auf Fautfracht zusteht (§ 563 Abs. 3 ZPO). 22 Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 und 2 BGB. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Fautfracht erstmals im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 hilfsweise geltend gemacht hat und dieser Schriftsatz der Beklagtenvertreterin am 16. Juli 2015 zugestellt worden ist. 23 III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und - soweit wegen des von der Klägerin dort allein auf § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB gestützten Klageanspruchs Beweis erhoben worden ist und dadurch Kosten entstanden sind - auf § 96 ZPO. 24 Die hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens getroffene Entscheidung folgt, soweit die Klage endgültig ohne Erfolg geblieben ist, aus § 97 Abs. 1 ZPO und im Übrigen aus § 97 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat den Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, mit dem ihre Klage letztlich teilweise Erfolg hatte, erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht. 25 Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318112016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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