KORE318132016 ECLI:DE:BGH:2016:101116UIIIZR193.16.0 BGH 3. Zivilsenat 20161110 III ZR 193/16 Urteil § 627 Abs 1 BGB vorgehend LG Wuppertal, 17. März 2016, Az: 9 S 262/15, Urteilvorgehend AG Solingen, 5. November 2015, Az: 10 C 150/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung Zur Kündigung eines Vertrags über eine Therapie zur Gewichtsabnahme nach § 627 Abs. 1 BGB. Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger betreibt ein Therapie- und Projektzentrum, in dem er als Franchisenehmer die Durchführung einer "O. Therapie" zur Gewichtsabnahme anbot. Er verlangt von der Beklagten die Vergütung aus einem Vertrag, mit dem die Durchführung einer derartigen Therapie mit einer Therapiedauer von 28 Tagen für 1.290 Euro vereinbart wurde. 2 Die Therapie sah neben einer Ernährungsumstellung mit Hilfe einer Beratung vor, dass von montags bis freitags täglich eine Spritze mit homöopathischen Mitteln subkutan verabreicht wurde. Das Präparat war apothekenpflichtig und wurde nach speziellen ärztlichen Vorgaben hergestellt. 3 In einer Einführungsbroschüre, die den Teilnehmern ausgehändigt wurde, hieß es, die Therapie entspreche in ihrer "ernährungs-medizinischen Konzeption nachweisbar und grundsätzlich dem ärztlich geforderten Standard". Vor der gesundheitsorientierten Gewichtsabnahme werde sichergestellt, dass kein krankheitsbedingtes Übergewicht vorhanden sei. Es werde keine Heilbehandlung durchgeführt. Ferner warb der Kläger mit der Aussage eines Arztes, er stehe den Teilnehmern der Therapie bei deren Durchführung zur Seite, evaluiere etwaige Gesundheitsprobleme, protokolliere die Gewichtsabnahme und stehe den Teilnehmern als Ansprechpartner für alle medizinischen Fragen rund ums Abnehmen zur Verfügung. 4 Die Teilnehmer der Therapie - so auch die Beklagte - hatten einen Fragebogen auszufüllen, in dem nach Vorerkrankungen und eingenommenen Medikamenten gefragt wurde. Ein weiterer Fragebogen befasste sich mit den persönlichen Daten und Essgewohnheiten sowie Zielen der Therapie. Zudem wurde zu Beginn der Therapie - auch bei der Beklagten - ein Messprotokoll angefertigt, das unter anderem Angaben zu dem Gewicht, der Fett-, Muskel- und Knochenmasse sowie dem "Level Viszerales Fett" enthielt. 5 Am 16. April 2014 schlossen die Parteien nach einem Informationsgespräch über die Therapie einen Vertrag über die Durchführung der "O. Therapie" bei der Beklagten. Im Anschluss bekam diese die erste Injektion des homöopathischen Mittels. 6 Am 17. April 2014 begab sich die Beklagte in das Therapiezentrum und klagte über Beschwerden. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang auch erklärt, sie wolle die Therapie abbrechen und die von ihr nicht in Anspruch genommenen Therapietage mögen ihrer Tochter gutgeschrieben werden. 7 Am 28. April 2014 reichte die Beklagte bei dem Kläger ein Attest ihres Hausarztes ein, nach dem der Beklagten aus medizinischen Gründen eine wesentliche Gewichtsreduktion durch ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen sei. Die Beklagte legte dem Kläger mit dem Attest die von ihr unterzeichnete Vereinbarung vom 16. April 2014 mit folgendem handschriftlichen Vermerk vor: 8 "Bitte um Aufhebung. Attest anbei." 9 Der Kläger ist der Auffassung, eine Kündigung des Vertrags sei weder ausgesprochen worden noch sei diese nach § 627 Abs. 1 BGB möglich gewesen. Er hat deshalb seinen Vergütungsanspruch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht. 10 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 598,91 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 11 Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 631,09 Euro nebst Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher Kosten. 12 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. I. 13 Das Berufungsgericht hat in der Erklärung vom 28. April 2014 eine Kündigungserklärung der Beklagten gesehen. Nachdem diese schon zuvor um eine Aufhebung des Vertrags gebeten habe, habe die Übergabe des Attests am 28. April 2014 nur als Ausdruck des Willens, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden, verstanden werden können. Aus Sicht der Beklagten sei eine Fortsetzung der Therapie aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen. Dies mitzuteilen, sei Sinn der Übergabe des Attests gewesen. 14 Die Beklagte sei zur Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, weil der Kläger Dienste höherer Art zu leisten habe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Dass eine besonders qualifizierte Tätigkeit erbracht werde und nicht nur eine einfache ernährungswissenschaftliche Beratung, ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass nach der Vereinbarung und dem Vortrag des Klägers eine "Therapie" erfolge. Dies stehe nach seinem Wortsinn für eine Tätigkeit im Bereich Dienst, Pflege oder Heilung. Zu Recht habe das Amtsgericht darauf abgestellt, dass dem Teilnehmer eine besonders engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden solle. Dass eine qualifizierte therapeutische Maßnahme angeboten werde, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zwei Fragebögen ausgefüllt habe, von denen sich einer detailliert mit bestehenden Vorerkrankungen auseinandersetze. Der Teilnehmer habe eine Liste der von ihm eingenommenen Medikamente zu fertigen. Die "stoffwechsel-optimierte" Ernährung solle individuell auf den jeweiligen Teilnehmer zugeschnitten sein. Es werde zu Beginn ein Messprotokoll angefertigt. Bei gesundheitlichen Problemen werde Blut abgenommen und ein Zuckertest gemacht. Zentrales Element der Therapie sei die Verabreichung einer homöopathischen Spritze. Der Umstand, dass dieses Mittel auch oral eingenommen werden könnte, aber gerade subkutan verabreicht werde, stelle ein weiteres Element dar, das auf eine qualifizierte Tätigkeit schließen lasse, die ein besonderes Maß an Fachkenntnissen und Fertigkeiten erfordere. Es möge sein, dass jede einzelne der genannten Tätigkeiten keine Dienstleistung höherer Art darstelle. Ihre Zusammenstellung in Form einer Therapie solle jedoch gerade den Eindruck erwecken, dass hier eine besonders hochwertige qualifizierte und individuelle Betreuung erfolge. 15 Hinzu komme, dass ein wesentliches Element der Therapie, jedenfalls nach dem in der Werbung vermittelten Eindruck, eine ärztliche Begleitung sei. In der Einführungsbroschüre werde ein Arzt großformatig abgebildet. Die Werbung des Klägers in Tageszeitungen weise eine Art Gütesiegel mit dem Inhalt "Gesund abnehmen mit ärztlicher Begleitung" auf sowie ein Interview mit dem " -Arzt". Die Ausführungen des Klägers, wonach der Arzt nicht kurativ die Therapieteilnehmer betreue und Aufgabe des Arztes in erster Linie sei, das Therapiezentrum zu beraten, entsprächen daher jedenfalls nicht dem durch die Werbung vermittelten Eindruck, an dem sich der Kläger festhalten lassen müsse. 16 Die qualifizierte Tätigkeit des Klägers betreffe auch den persönlichen Lebensbereich. Durch die Verabreichung von Spritzen und das detaillierte Eingehen auf Gesundheits- und Gewichtsprobleme berühre das Vertragsverhältnis in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. 17 Es lägen auch Dienste vor, die im Allgemeinen auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Unerheblich dabei sei, dass der Kunde von verschiedenen Beratern, die er bei Vertragsschluss möglicherweise noch nicht einmal kenne, betreut werde. 18 Ausgehend von einem jederzeitigen Kündigungsrecht der Beklagten sei die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung pro rata temporis nicht von der Berufung angegriffen. II. 19 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 20 Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Kündigungserklärung sowie die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB bejaht. 21 1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte am 28. April 2014 den streitgegenständlichen Vertrag gekündigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 28. April 2014 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr, z.B. Senat, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14; Beschluss vom 26. Januar 2012 - III ZR 111/11, BeckRS 2012, 03917 Rn. 4). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr setzt der Kläger letztlich nur seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, aus Sicht der Beklagten sei die Fortsetzung der Therapie gesundheitlich unmöglich gewesen, und Sinn der Übergabe des Attests sei gewesen, dies dem Kläger mitzuteilen. Es kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass das von der Beklagten vorgelegte Attest nicht bescheinigt, dass die Therapie aus medizinischen Gründen unmöglich war, sondern nur aussagt, dass "ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen" ist. Das Berufungsgericht hat nicht für maßgeblich gehalten, dass die Fortführung der Therapie objektiv aus medizinischen Gründen unmöglich war. Vielmehr hat es zutreffend auf den objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten abgestellt, (aus den aus ihrer Sicht bestehenden Gründen) die Therapie nicht fortzusetzen. 22 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht auch die bereits am 17. April 2014 geäußerte Bitte um Aufhebung des Vertrags als Argument für die Auslegung der Erklärung vom 28. April 2014 als Kündigung herangezogen hat. Das Berufungsgericht hat dabei den streitigen Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte am 17. April 2014 um eine Übertragung auf ihre Tochter gebeten habe, berücksichtigt und ausgeführt, dass eine derartige Übertragung am 28. April 2014 auch nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr thematisiert wurde und zudem auch nicht mehr in Betracht kam. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. 23 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB vorlagen. 24 Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.