KORE318142017 ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZB5.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20170621 VII ZB 5/14 Beschluss § 755 ZPO, § 802a Abs 2 ZPO vorgehend LG Leipzig, 30. Januar 2014, Az: 7 T 822/13vorgehend AG Leipzig, 9. Dezember 2013, Az: 433 M 15111/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. August 2014, VII ZB 4/14). Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. 1 Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 22. Juli 2013 unter Überreichung eines vollstreckbaren Titels einen "Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO", da dieser nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts unbekannt verzogen war. Der Gerichtsvollzieher ersuchte die Gläubigerin, auch einen Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft zu erteilen, weil eine Aufenthaltsermittlung nur zusammen mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig sei. Die Gläubigerin lehnte dies ab. Ihre Erinnerung gegen die Untätigkeit des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. II. 2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hält für die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO einen konkreten Vollstreckungsauftrag für erforderlich. Unter Vollstreckungsauftrag im Sinne des § 755 ZPO sei nichts anderes als in § 754 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Hiermit sei ein eindeutiger und bestimmter Antrag gemeint, der genaue Angaben zu den Personen, der Vollstreckungsforderung und der beantragten Vollstreckungshandlung enthalten müsse. Im gleichen Sinne sei der Begriff in § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verstehen. Der Auftrag zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners selbst stelle keine Vollstreckungshandlung dar, sondern solle eine solche lediglich vorbereiten. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte des zum 1. Januar 2013 neu gefassten § 755 ZPO ergebe sich nichts anderes. Der von der Gläubigerin erteilte Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsorts sei nach diesen Maßstäben unzureichend, weil er zu unbestimmt sei. 4 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 5 Der Senat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung, die unter anderem derjenigen des Landgerichts Heidelberg (DGVZ 2014, 93) entspricht, teilt (Beschluss vom 14. August 2014 - VII ZB 4/14 Rn. 3). Daran hält der Senat fest. 6 Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, juris Rn. 9 - 15; zustimmend BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2017, § 755 Rn. 2, 4; Büttner, DGVZ 2014, 188; Hintzen in Heussen/Hamm, Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Aufl., § 5 Rn. 55; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 755 Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 755 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 755 Rn. 2). 7
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