BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15 – Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Begriff der höheren Gewalt; Nichtanerkennung des Reisepasses des Reisenden…
KORE318152017 ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR142.15.0 BGH 10. Zivilsenat 20170516 X ZR 142/15 Urteil § 651j Abs 1 BGB, § 651j Abs 2 BGB, § 651e Abs 3 BGB, Art 4 Abs 6 EWGRL 314/90, Art 5 Abs 2 EWGRL 314/90 vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. November 2015, Az: 5 S 9724/14vorgehend AG Nürnberg, 25. November 2014, Az: 13 C 4487/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Begriff der höheren Gewalt; Nichtanerkennung des Reisepasses des Reisenden aufgrund fehlerhaften behördlichen Handelns 1. Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin buchte bei der Beklagten für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika.
2 Im Januar 2013 beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, ihrer Streithelferin, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Streithelferin hatte der Bundesdruckerei den Eingang der Pässe jedoch nicht bestätigt, was zur Folge hatte, dass die Bundesdruckerei die insgesamt 13 an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente als abhandengekommen meldete. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verwehrt wurde.
3 Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises.
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen des § 651j BGB für eine Kündigung des Reisevertrags wegen der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung der Reise infolge höherer Gewalt lägen nicht vor. Die Meldung der Reisepässe als in Verlust geraten, die dazu geführt habe, dass der Klägerin und ihrer Tochter der Abflug verweigert worden sei, stelle sich nicht als höhere Gewalt, sondern vielmehr als individuelles Ereignis dar, das die Klägerin betroffen habe. Eine behördliche Maßnahme falle nur dann unter den Begriff der höheren Gewalt, wenn sie unvorhersehbar und erheblich sei und von außen auf die Reise einwirke. Dienten behördliche Maßnahmen allein dem Schutz des Reisenden, gehörten sie zu dessen allgemeinem Lebensrisiko. Im Streitfall hätten die Inhaber der scheinbar in Verlust geratenen Pässe gegen deren Missbrauch geschützt werden sollen. Insofern verhalte es sich anders als bei Sachverhalten, in denen behördliche Maßnahmen alle Reisenden mit einem bestimmten Zielland oder einer bestimmten Staatsangehörigkeit beträfen.
6 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht der Klägerin nach § 651j Abs. 1 BGB verneint.
7 1. Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise, d.h. die Gesamtheit der Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden im konkreten Fall zu erbringen hat (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB), infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. § 651j BGB regelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 228 f. (Brand des Schiffs bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von Tschernobyl); Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 = RRa 2013, 108 Rn. 18 (Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull); s. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651j Rn. 4), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.
8 2. Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 - VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 - IV 745/26, RGZ 117, 12, 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185, 188; A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10). Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Unternehmers und damit die Leistungserbringung stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht selbst in der (Risiko-)Sphäre des Unternehmers liegen darf. Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei; höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer Risikosphäre, im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist.
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Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden beim Auftreten unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände. Diese sind, anknüpfend an die Regelung in der Richtlinie 90/314/EWG, in Art. 3 Abs. 12 als eine außerhalb der Kontrolle der sich hierauf berufenden Partei liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen. In Erwägungsgrund 31 werden als Beispiele für solche Umstände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, genannt. Aufgeführt werden mithin auch insoweit die allgemeinen Lebensverhältnisse betreffende Ereignisse, die beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen zugeordnet werden können.
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13 Maßgeblich war in letzterem Fall, dass nicht lediglich die individuelle Anreise des Reisenden zu dem Hafen (wegen eines Unfalls, einer Flugannullierung oder dergleichen) gescheitert war, sondern die Fluganreise von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika infolge einer Naturkatastrophe schlechthin ausgeschlossen war. Die Definition solcher - und nur solcher - Fälle als Folge höherer Gewalt trägt dem Umstand Rechnung, dass es unangemessen wäre, Störungen der allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten einer Partei ausschlagen zu lassen, die ihren Grund in Naturkatastrophen oder nicht vorhersehbaren staatlichen Anordnungen wie allgemeinen Reisebeschränkungen oder dergleichen haben und die Geschäftsgrundlage stören oder beseitigen, auf die die Parteien ihre vertragliche Übereinkunft aufgebaut haben.
Ist das Reiseziel etwa infolge einer Naturkatastrophe nicht erreichbar, kann deshalb weder der Veranstalter den Reisepreis verlangen, noch der Reisende die Durchführung der Reise oder Schadensersatz wegen ihrer Nichtdurchführung. Verliert hingegen der Reiseveranstalter ein notwendiges Betriebsmittel oder erkrankt der Reisende so schwer, dass er die Reise nicht antreten kann, fällt dies jeweils in die Risikosphäre der betroffenen Vertragspartei, und sie muss die Folgen auch dann tragen, wenn das Ereignis von ihr nicht zu beeinflussen war und in einem weiteren Sinne "höhere Gewalt" darstellt. Vielfach stehen der betroffenen Vertragspartei in solchen Fällen auch Ersatzansprüche gegen Dritte oder zumindest die Möglichkeit zu Gebote, das betreffende Risiko zu versichern.
14 3. Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass das Reisehindernis, das sich daraus ergab, dass die Reisepässe der Klägerin und ihrer Tochter nicht als für die vorgesehene USA-Reise geeignete Ausweisdokumente anerkannt wurden, nicht die Folge der Einwirkung höherer Gewalt im Sinne des § 651j BGB war, sondern in die persönliche Sphäre der Reisenden fällt.
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18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streithelferin trägt nach § 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
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