KORE318182010 BGH 7. Zivilsenat 20100805 VII ZB 101/09 Beschluss § 850d Abs 1 S 2 ZPO vorgehend LG Heilbronn, 25. März 2009, Az: 1 T 88/09 Ma, Beschlussvorgehend AG Heilbronn, 2. Februar 2009, Az: 11 M 13995/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe bei der Bemessung des pfandfreien Betrages Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt . Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit bei Bestimmung des pfandfreien Betrages nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die weitere Unterhaltspflicht lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages berücksichtigt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird verworfen. Gegenstandswert: 1.062 € I. 1 Der Gläubiger betreibt wegen seiner Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner, seinen Vater, die Zwangsvollstreckung. Er hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, in dem der dem Schuldner monatlich verbleibende pfandfreie Betrag auf 800 € festgesetzt worden ist. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, und zwar nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in Höhe von 250 € monatlich. Außerdem zahlt er in monatlichen Raten von 100 € eine Geldstrafe ab. Wegen dieser sowie weiterer, hier nicht interessierender Beträge hat er beantragt, den pfandfreien Betrag auf 1.200 € zu erhöhen. Mit Beschluss vom 2. Februar 2009 hat der Rechtspfleger den pfandfreien Betrag auf 983 € festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Er hat dabei die Zahlung auf die Geldstrafe nicht und die weitere Unterhaltsverpflichtung des Schuldners nur in Höhe von 172,20 € anerkannt, da der Schuldner nur diesen Betrag monatlich im Durchschnitt tatsächlich geleistet hat. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, die Frage, ob im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO der gesetzliche Umfang der Unterhaltspflicht oder der tatsächlich geleistete Betrag maßgeblich sei, sei noch nicht höchstrichterlich entschieden. 2 Der Schuldner hat für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde am 15. Mai 2009 um Prozesskostenhilfe nachgesucht und in der Begründung ausgeführt, die Rechtsbeschwerde stütze sich darauf, dass das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO fehlerhaft angewandt habe. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009, zugestellt am 21. Oktober 2009, für die Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am 27. Oktober 2009 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 18. November 2009 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, den pfandfreien Betrag auf 1.160 € heraufzusetzen. II. 3 1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war aus finanziellen Gründen ohne sein Verschulden verhindert, diese Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt. 4 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht die vom Schuldner zu leistenden monatlichen Raten von 100 € auf die Geldstrafe nicht gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO bei der Festsetzung des pfandfreien Betrags berücksichtigt hat, ist sie nicht statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Insoweit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 5 Die Zulassung wird im Tenor der angefochtenen Entscheidung zwar ohne Beschränkung ausgesprochen. Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05, NJW-RR 2007, 932, 933). Das Beschwerdegericht führt in den Gründen unter Bezugnahme auf § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO aus, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, da die Frage, ob der gesetzliche Umfang der Unterhaltspflicht oder der tatsächlich geleistete Betrag maßgeblich sei, noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht daraus mit ausreichender Klarheit hervor, dass das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränken wollte. Eine weitergehende Zulassung war ersichtlich nicht beabsichtigt. Dieses Verständnis der Zulassungsentscheidung liegt auch dem Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners zugrunde. 6 Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes. 7 3. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber seinem weiteren Kind nur in der tatsächlich geleisteten Höhe berücksichtigt hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.