BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs; Folge der Aufnahme…
KORE318462017 ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR741.16.0 BGH 11. Zivilsenat 20170704 XI ZR 741/16 Urteil § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 355 BGB vom 29.07.2009, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011, § 492 Abs 2 BGB vom 24.07.2010, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG vom 29.07.2009, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 16. November 2016, Az: 17 U 80/16vorgehend LG Gießen, 28. Februar 2016, Az: 4 O 171/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs; Folge der Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers 1. Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, WM 2017, 427, BGHZ 213, 52).
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch.
2 Die Parteien schlossen am 11. Oktober 2010 einen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000 € mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,2% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,32% p.a.
3 Unter Nr. 11 des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 4 Die Beklagte verwendet "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen". Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 5 Auf der vierten Seite in der Mitte ist weiter folgende Klausel abgedruckt:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 6 Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt: "Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags".
7 Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 7. April 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
8 Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 "unwirksam" sei, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dahin präzisiert haben festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 durch den von den Klägern erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht mehr bestehe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.
9 Die Revision der Kläger hat Erfolg.
I.
10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
11 Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vorrangig. Das Darlehen valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den Klägern stehe mithin "per Saldo" kein Zahlungsanspruch zu. Mithin könne ihnen nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der Beklagten als Bank erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde.
12 Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen.
II.
13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
14 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.
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17 Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die Feststellungsklage ist damit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig.
18 2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vierzehntägige Widerrufsfrist im Oktober 2010 angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei.
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22 Soweit die Beklagte nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f.).
23 Auch im Übrigen genügten die Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 20) Methode anwenden.
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26 Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers zu den "weiteren Vertragsbedingungen" im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 BGB aF (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF dürften nur außerhalb der "weiteren Vertragsbedingungen" erteilt werden. Aus der Auflistung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im Verbraucherdarlehensvertrag nicht herleiten. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF beschränkt sich vielmehr auf eine Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müssten sämtlich "klar und verständlich" erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 EGBGB aF zusammengefasst werden.
27 Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff. und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 14), die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 47).
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Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die "beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" seien "Bestandteil dieses Vertrags", eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen.
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III.
30 Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
31 Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33).
32 Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die sachliche Unbegründetheit des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht geklärt sind.
IV.
33 Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
34 Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat.
35 Sollte das Berufungsgericht dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 43, 49 f.), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.
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