BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 201/17 – Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen…
KORE318562017 ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB201.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20170719 XII ZB 201/17 Beschluss § 1 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 5 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 2 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 222 Abs 3 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 24. März 2017, Az: 4 UF 249/15, Beschlussvorgehend AG Wiesbaden, 6. August 2015, Az: 533 F 240/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts 1. Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 6. August 2015 im Ausspruch zum Wertausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts (vierter Absatz der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DekaBank Deutsche Girozentrale (Personalnummer ) in Höhe von 206,838 Anteilen des Deka-bAV-Fonds (ISIN DE0009786228) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2 (Allianz Lebensversicherungs-AG) nach dem Vertragsangebot Nr. vom 16. Juni 2014 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 4.917 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die DekaBank Deutsche Girozentrale wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30. September 2013.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.200 € I.
1 Auf den am 2. Oktober 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. August 2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 2009 bis 30. September 2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privater Vorsorge erworben, der Ehemann ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung, ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestversorgung aus einer Direktzusage der Beteiligten zu 1 sowie ein Anrecht aus privater Vorsorge. Das Familiengericht hat wechselseitig zwei Anrechte aus der privaten Vorsorge wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen und die übrigen Anrechte intern geteilt mit Ausnahme des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts, welches es extern geteilt hat. Hierzu hat es angeordnet, dass der auf das Ehezeitende bezogene Ausgleichswert von 6.507,13 € als hälftiger Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ehezeitendes an die Beteiligte zu 2 als Zielversorgungsträger zu zahlen und ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit jährlich 5,05 % als dem dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen ist.
2 Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das bei ihr bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Betrags von 4.917 € nebst 4,91 % Zinsen vom 1. Oktober 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, übertragen und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; sie führt lediglich zu einer Klarstellung der Beschlussformel.
4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiederholung seines zuvor in FamRZ 2013, 1806 veröffentlichten Beschlusses wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung habe durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen.
Damit seien auch Wertsteigerungen der Fondsanteile in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung einbezogen. Der Wertzuwachs stelle zwar keine auf das Ehezeitende zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, jedoch sei die Berücksichtigung der Wertzuwächse aus Gründen des Prinzips der Halbteilung geboten. Die Anordnung einer Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung entspreche auch dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Es genüge die Festsetzung eines anhand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags. Die insoweit erforderliche Offenkundigkeit ergebe sich aus § 170 KAGB.
5 Den Barwert der garantierten Mindestversorgung müsse die Beteiligte zu 1 jedenfalls ausgleichen, auch wenn sie dadurch negative Wertentwicklungen gegebenenfalls zu tragen habe, ohne von positiven Wertentwicklungen profitieren zu können. Der Teilungsausspruch führe zu einer für die Beteiligte zu 1 aufwandsneutralen Teilung bei gleichzeitig bestmöglicher Umsetzung des Halbteilungsgebots. Bei der Berechnung des Barwerts der garantierten Mindestversorgung könne die Beteiligte zu 1 den sogenannten BilMoG-Zinssatz zugrunde legen, auch wenn dieser den Zinssatz überschreite, welcher den erworbenen Versorgungsbausteinen zugrundeliege. Denn mit diesem Zinssatz bilde die Beteiligte zu 1 Rückstellungen für die garantierte Mindestversorgung und lege ihn auch für die Bemessung des Übertragungswerts im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters zugrunde.
6 Für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt der Rechtskraft sei der Zahlbetrag aus der garantierten Mindestversorgung mit dem Rechnungszins, allerdings ohne Zinseszins, zu verzinsen.
7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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11 Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Diesen berechnet der Versorgungsträger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Diese grundlegenden Bestimmungen sind im „Allgemeinen Teil“ in Kapitel 1 von Teil 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt und gelten deshalb sowohl für die interne als auch für die externe Teilung. Daher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 – XII ZB 480/13 – FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14 – FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 – XII ZB 492/11 – FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
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14 Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den Ausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG und § 14 Abs. 4 VersAusglG geeignet. Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.
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19 Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 – FamRZ 2012, 694 Rn. 27). Dem lag die seinerzeit herrschende Vorstellung zugrunde, mit der Begründung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bezogen auf das Ehezeitende werde für diesen ein Anrecht begründet, welches ab dem Stichtag Ehezeitende, somit rückwirkend, an der Dynamik der Zielversorgung teilhabe. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führe nämlich dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgten. Der Ausgleichswert gehe dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet werde. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).
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21 Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 18 ff.). Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur dann gesichert ist, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass deshalb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gemäße Verzinsung des Ausgleichswerts in der Zwischenzeit erforderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21).
22 Liegt es so, dass der aufnehmende Versorgungsträger nach dem für ihn geltenden Rechtsrahmen ohnehin nur in der Lage ist, das neue Anrecht mit Wirkung ab Rechtskraft zu begründen, führt die vom Senat ausgesprochene Verzinsungspflicht zu dem mit dem Halbteilungsgrundsatz ebenfalls grundsätzlich übereinstimmenden Ergebnis, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat und sein neues Anrecht zwar erst mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung, jedoch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erlangten Wertsteigerung begründet wird.
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24 Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).
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28 Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 39).
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32 Der Ehemann erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm erworbenen Versorgungsbausteine eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das Ehezeitende abgezinsten Barwert in Höhe von 9.834 €. Die Hälfte davon (4.917 €) ist mindestens als Kapitalwert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlen.
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34 Dabei ist das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass in der Beschlussformel nur eine einfache Verzinsung des Betrags ausgesprochen werden kann, nicht jedoch eine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung. Zwar bildet die Aufzinsung als Gegenstück zur Abzinsung den zutreffenden mathematischen Rechenweg für die Barwertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 465). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1371) fiele die Durchführung der Aufzinsung auch nicht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 248 Abs. 1 BGB betrifft nämlich nur vereinbarte Zinsen und hat die Bedeutung einer Schutzvorschrift für den Schuldner, die eine Zinskumulation verhindern will (Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 248 Rn. 1). Demgegenüber geht es bei der Aufzinsung des Kapitalbetrags einer auszugleichenden Versorgung um die mathematische Korrektur der zuvor im Rahmen der Barwertermittlung durchgeführten Abzinsung. Dies liegt außerhalb des Schutzbereichs von § 248 Abs. 1 BGB.
35 Eine Aufzinsung kann jedoch deshalb nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, weil sie durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1372); sie würde nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern. Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, der diese Berechnung durchführen könnte, darf es hingegen nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).
36 Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer Zeitraum, kann das Gericht – unter Einbeziehung des Versorgungsträgers (§ 220 Abs. 4 und 5 FamFG) – die Aufzinsung auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret berechnen und den sich daraus ergebenden Endbetrag als Kapitalwert zur Zahlung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG aufgeben. Im gewöhnlichen Scheidungsverfahren von nicht überlanger Dauer kann davon allerdings abgesehen werden.
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