KORE318582017 ECLI:DE:BGH:2017:020817BXIIZB190.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20170802 XII ZB 190/17 Beschluss § 574 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 59 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG vorgehend OLG Zweibrücken, 17. März 2017, Az: 5 UF 30/16vorgehend AG Speyer, 25. Januar 2016, Az: 43 F 326/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde in einer Ehesache: Anforderungen an die Begründung bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012, XII ZB 170/11, FamRZ 2012, 1561). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. März 2017 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: 82.921 € I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Scheidung und die Abtrennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht ausgesprochen hat. 2 Der Antragsteller hat beantragt, die am 3. Juni 1983 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe zu scheiden und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht abzutrennen. Nachdem die Antragsgegnerin diesen Anträgen zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht antragsgemäß entschieden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen. 4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller nicht beschwerdeberechtigt sei. Eine formelle Beschwer sei nicht gegeben, weil das Amtsgericht seinem Antrag entsprochen habe. Trotz fehlender formeller Beschwer komme eine Beschwerdeberechtigung beim Vorliegen einer materiellen Beschwer in Betracht. Eine solche sei jedoch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. In Ehesachen fehle für die Verfolgung eines Rechtsmittels insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelführer durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert sei, weil seinem Rechtsbegehren insoweit in vollem Umfang entsprochen worden sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz habe die Rechtsprechung im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe jedoch zugelassen, wenn das Rechtsmittel eingelegt werde, um von dem Scheidungsverlangen Abstand zu nehmen und den Fortbestand der Ehe zu erreichen. Ein Antragsteller, auf dessen Antrag hin die Scheidung ausgesprochen worden sei, könne daher mit seiner Beschwerde auf den Scheidungsantrag verzichten oder ihn zurücknehmen. Die Beschwerde sei jedoch unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht deutlich erkennen lasse, dass die Ehe aufrechterhalten werden solle, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erkläre oder einen Verzicht ankündige. Ein solches lasse sich dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. 5 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der – die Scheidung beantragende – Antragsteller durch die Scheidung materiell beschwert ist, vermag eine Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.