(2)Die Anwendung von § 24 Abs. 1 ZPO ist auch nicht durch den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. 24 Nach der Gegenauffassung soll eine Klage im Gerichtsstand des § 24 Abs. 1 ZPO jedenfalls bei Anfechtungsklagen in Bezug auf Grundstücke erforderlich sein, um Eintragungen im Grundbuch zu erleichtern (OLG Hamm, NZI 2002, 575, 576). Diesem Aspekt kommt indes schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil er im Wesentlichen nur für die Vollstreckung der vom Kläger angestrebten Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber für das Erkenntnisverfahren. Die Vollstreckung obliegt ohnehin dem Kläger. Für diesen ergibt sich in der Regel keine wesentliche Erleichterung daraus, dass das Grundbuchamt, das für entsprechende Eintragungen zuständig ist, denselben Sitz hat wie das Prozessgericht. 25 Die Anwendung von § 24 Abs. 1 ZPO soll darüber hinaus geboten sein, damit der Kläger Vermögensverschiebungen ins Ausland besser begegnen kann (OLG Hamm, NZI 2002, 575, 576). Dies vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, weil für eine Anfechtungsklage in der Regel auch dann ein anderer Gerichtsstand zur Verfügung steht, wenn der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat (OLG Celle, Urteil vom
- Januar 2008 - 13 U 56/07, juris Rn. 14 f.). 26 bb) Wie auch das vorlegende Gericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein Verweisungsbeschluss jedoch nicht allein deshalb als willkürlich anzusehen, weil er von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung oder von einer in der Literatur vorherrschenden Auffassung abweicht. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom
- Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498 f.). 27 Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts bietet der Umstand, dass das Landgericht Essen seine Auffassung nicht näher begründet hat, keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Bejahung von Willkür. 28 Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, inwieweit ein Verweisungsbeschluss einer Begründung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2014 - X ARZ 275/14 Rn. 9; Beschluss vom
- März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Die Ausführungen des Landgerichts Essen sind vor dem Hintergrund der von den Parteien angeführten Stimmen aus Rechtsprechung und Fachliteratur so zu verstehen, dass sich das Gericht die von den Beklagten angeführte Rechtsauffassung des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Beschluss vom
- März 2002 zu eigen macht. Dies stellt jedenfalls deshalb eine nachvollziehbare Begründung dar, weil das Landgericht Essen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm liegt und aus dem ihm vorliegenden Streitstoff nicht hervorging, dass die relevante Rechtsfrage innerhalb dieses Gerichts unterschiedlich beurteilt wird. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318672017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public