BGH, Urteil vom 31.08.2017 – VII ZR 308/16 – Vertrag zwischen dem Herausgeber eines Gutscheinblocks und Gaststättenbetreibern als Gutscheinanbietern: Wirksamkeit einer…
KORE318692017 ECLI:DE:BGH:2017:310817UVIIZR308.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20170831 VII ZR 308/16 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 339 BGB vorgehend LG Mainz, 15. November 2016, Az: 6 S 16/16vorgehend AG Worms, 5. Februar 2016, Az: 9 C 88/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Vertrag zwischen dem Herausgeber eines Gutscheinblocks und Gaststättenbetreibern als Gutscheinanbietern: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230).
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. November 2016 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 5. Februar 2016 abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Worms vom 11. September 2015 die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten; diese trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €.
2 Die Parteien sind Kaufleute. Der Beklagte betreibt eine Gaststätte in O. Die Klägerin ist Herausgeberin eines Gutscheinblocks, des sogenannten "Schlemmerblocks". Sie bietet Betreibern von Gaststätten an, zweiseitige Anzeigen darin zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" (im Folgenden: Kunden) gegen Vorlage der darin enthaltenen Gutscheine und Abnahme von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass von 100 % für das günstigere oder für ein gleichwertiges Hauptgericht zu gewähren.
3 Am 14. August 2014 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Aufnahme der Gaststätte des Beklagten in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Die maximale Anzahl der einzulösenden Gutscheine wurde dabei auf 8.000 Stück festgelegt. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten unter Nr. 20 folgende Klausel: "Der Gutschein-Anbieter verpflichtet sich, bei einem vorsätzlich schuldhaften Verstoß gegen die im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an die V. GmbH [= Klägerin] zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt € 2.500,00 für jeden Fall, jedoch maximal insgesamt € 15.000,00 und ist verwirkt, wenn ein Gutschein-Nutzer sich über die Nichteinhaltung der im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten nachgewiesen berechtigt bei der V. GmbH beschwert. Unbeschadet der Vertragsstrafe ist die V. GmbH berechtigt, einen eventuell weitergehenden Schaden geltend zu machen. In diesem Falle wird die Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet. … Der Gutschein-Anbieter ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die Beschwerde unberechtigt ist. …"
4 Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Kunden bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen durch den Beklagten. Auf Aufforderung der Klägerin, die Gutscheine einzulösen, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2015, dass er "keine Schlemmerblöcke mehr annehmen" werde.
5 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
6 Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe habe.
8 Der Beklagte habe seine im Vertrag vom 14. August 2014 übernommenen Pflichten verletzt, indem er Anfang des Jahres 2015 mehrfach die Einlösung von Gutscheinen aus dem "Schlemmerblock" verweigert habe. Die für derartige Pflichtverletzungen vorgesehene Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart worden. Ein Verstoß gegen § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten liege nicht vor.
9 Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Druck- und Kompensationsfunktion werde bereits bei einem wesentlich niedrigeren Betrag erfüllt und die Vertragsstrafe sei deshalb unangemessen hoch. Aufgrund der Besonderheit des Vertragskonstrukts sei der Sachverhalt nicht mit demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 (VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311) zugrunde gelegen habe, zu vergleichen. Im vorliegenden Fall hänge das Funktionieren des gesamten Konzepts von dem vertragstreuen Verhalten eines jeden Gastwirts ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte massive negative Auswirkungen haben, weil die Gefahr bestehe, dass die Kunden andere Gutscheine nicht mehr einlösten, negative Werbung machten und künftig den "Schlemmerblock" nicht mehr kauften.
Dies sei bei der Bewertung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Höhe der Vertragsstrafe im Einzelfall existenzgefährdend sein könne, führe im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft der Parteien zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Zusammenhang sei ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin von dem Vertrieb des "Schlemmerblocks" lebe. Es seien erhebliche Imageschäden für die Klägerin zu befürchten, falls ein Kunde für die erworbenen Gutscheine keine entsprechende Leistung des Gastwirts erhalte. Insoweit lasse sich die Vertragsstrafe nicht auf den Wert des kostenlos zu gewährenden Essens beziehen, sondern müsse vielmehr die drohenden Auswirkungen auf die Klägerin berücksichtigen.
Ferner stehe auch ein wirtschaftliches Interesse der Verbraucher dahinter, das gefährdet sei, wenn sich eine Vertragspartei nicht an das Vereinbarte halte. Es könne ebenfalls nicht darauf abgestellt werden, dass eine einmalige Begehung eines Verstoßes nicht zu einer Gefährdung des gesamten Geschäftsbetriebes der Klägerin führen könne. Denn dem müsse gegenüber gestellt werden, dass ein Schaden von wesentlich größerer Dimension im Raum stehe, sofern das Erfolgskonzept des "Schlemmerblocks" an sich gefährdet werde.
II.
10 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
11 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nicht zu, weil es sich bei der diesbezüglichen Regelung um eine von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt, die der Inhaltskontrolle nicht standhält und deshalb insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
12 1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Vertragsstrafenklausel um eine von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist, § 305 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB.
13 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vertragsstrafenklausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalte und daher wirksam sei.
14
15 Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich - auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr - aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, aaO Rn. 34; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324, juris Rn. 56 und Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff.
BGB nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen (vgl. Motive II, S. 275). Bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe sind danach zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens auf Seiten des Schuldners als auch die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine etwaige Existenzgefährdung - zu berücksichtigen; diese müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (vgl.
BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325 f., juris Rn. 60). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 34 und vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3235, juris Rn. 21).
16
17 Die Klausel bestimmt für jeden vorsätzlichen Verstoß des Beklagten gegen die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin übernommenen Pflichten eine einheitliche Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €, wenn sich ein Kunde berechtigt beschwert. Dieser Pauschalbetrag, der ohne Differenzierung nach dem Gewicht des Vertragsverstoßes anfällt, ist unverhältnismäßig hoch und benachteiligt den Beklagten entgegen von Treu und Glauben unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
18
19
20
Nach dem Inhalt der Vertragsstrafenklausel kann - zumindest nach der Zweifelsregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB - jeder vorsätzliche Verstoß gegen eine der genannten Vertragspflichten unterschiedslos zur Verwirkung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € führen. Dies gilt mithin auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten im Sinne der vertraglichen Definition, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.
Für derartige Verstöße ist die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € offensichtlich unverhältnismäßig hoch und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen.
21
22
23
24
III.
25 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318692017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public