BGH, Urteil vom 07.09.2017 – IX ZR 224/16 – Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche Leistung bei Übertragung von Geldern durch den…
KORE318732017 ECLI:DE:BGH:2017:070917UIXZR224.16.0 BGH 9. Zivilsenat 20170907 IX ZR 224/16 Urteil § 133 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 166 Abs 1 BGB, § 181 BGB, § 814 BGB, § 1629 Abs 2 S 1 BGB, § 1795 Abs 2 BGB vorgehend OLG Koblenz, 23. August 2016, Az: 3 U 1016/15vorgehend LG Koblenz, 10. August 2015, Az: 15 O 519/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche Leistung bei Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder; Bereicherungsanspruch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung; Zurechnung der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters eines Kindes vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Nachteil des Kindes 1. Die Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche Leistung dar, wenn die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels unwirksam ist.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2015, durch welches das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 1. September 2014 in Höhe von 29.524,50 € aufrechterhalten wurde, zurückgewiesen wurde.
Die Klage wird, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.276,95 € verurteilt wurde, unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Schlussurteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2014 abgewiesen.
Die Sache wird, soweit der Klage in Höhe von weiteren 5.247,55 € stattgegeben wurde, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Fremdantrag vom 3. August 2012 über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
2 Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin waren die Eltern der Beklagten. Vertreten durch ihre Geschäftsleiter zahlte die Schuldnerin mittels 19 Überweisungen im Zeitraum vom 10. April bis 1. August 2012 einen Gesamtbetrag von 31.070 € auf ein Konto der seinerzeit 14 Jahre alten Beklagten. Die Eingänge wurden jedenfalls ganz überwiegend durch von den Eltern der Beklagten als Vertretungsberechtigten veranlasste Zahlungsaufträge von dem Konto der Beklagten an Gläubiger der Schuldnerin weitergeleitet.
3 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung der an sie überwiesenen Beträge in Anspruch. Das Landgericht hat ein über den Betrag von 31.070 € ergangenes Versäumnisurteil wegen an die Schuldnerin bewirkter Rückzahlungen von 1.545,50 € in Höhe von 29.524,50 € aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
4 Die uneingeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg und führt zur weitgehenden Abweisung der Klage und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6 Hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.247,55 € sei von einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin an die Beklagte im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO auszugehen. Der Treuhänder erhalte das zur Durchführung des Auftrags Erlangte nicht als unentgeltliche Leistung. Eine umfassende, für den gesamten über das Konto der Beklagten abgewickelten Zahlungsverkehr geltende Treuhandabrede sei mangels hinreichenden substantiierten Vortrags nicht nachvollziehbar. Darlegungs- und beweispflichtig für eine unentgeltliche Leistung sei zwar der Kläger. Die Beklagte treffe aber eine sekundäre Darlegungslast. Insoweit genüge der pauschale Einwand nicht, das Konto sei als Zahlstelle verwendet worden, um Auszahlungen an die Schuldnerin oder in deren Interesse an Dritte vorzunehmen. Der Darlegung, an wen wann und warum welche Beträge weitergeflossen seien, habe die Beklagte in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.247,55 € nicht genügt. Da der Verbleib dieser Gelder ungeklärt sei, könne nicht von einem Wegfall der Bereicherung ausgegangen werden.
7 Im Übrigen bestehe sowohl hinsichtlich des Teilbetrages von 5.247,55 € als auch des Restbetrages von 24.276,95 € ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO. Die Möglichkeit der Anfechtung gegen den Letztempfänger schließe eine Vorsatzanfechtung gegen den Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus. In den einzelnen Überweisungen lägen ungeachtet der späteren Verwendung gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen. Die Gläubigerbenachteiligung sei nicht durch Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin über 19.281,95 € und Rückzahlungen in die Barkasse von 4.995 € rückgängig gemacht worden. Die Befriedigung der Gläubiger löse nur dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Masse ausreiche, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.
Dies sei nicht ersichtlich. Die behaupteten Rückzahlungen über 4.995 € stünden einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil die Gläubigerbenachteiligung nicht durch den Umtausch eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut in einen schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag rückgängig gemacht werde. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie im maßgeblichen Zeitraum zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei und die Geschäftsführung um die prekäre wirtschaftliche Situation gewusst habe. Der Beklagten sei als Leistungsmittlerin das Wissen ihrer Eltern, die als Vertreter der Schuldnerin und der Beklagten gehandelt hätten, zuzurechnen.
Eine etwaige - auf § 181 BGB beruhende - Unwirksamkeit der Vertretungsmacht der Eltern ändere nichts daran, dass das elterliche Wissen der Beklagten zurechenbar sei. Die Beklagte müsse sich aufgrund der Wissenszurechnung als kollusiv mit der Schuldnerin zusammenwirkender Leistungsmittler behandeln lassen.
8 Die Beklagte könne sich nicht wegen ihrer Minderjährigkeit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Das Wissen ihrer Eltern müsse sie sich auch auf der Rechtsfolgenseite zurechnen lassen. Bei einer analogen Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO würde dem Missbrauch der Rechtsstellung des minderjährigen Kindes Vorschub geleistet.
II.
9 Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die zwischenzeitlich volljährig gewordene Beklagte ist in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) und hat die bisherige Prozessführung ihrer Eltern genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1988 - IVa ZB 12/88, BGHZ 106, 96, 100 f; Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; vom 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1969, 1970; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 52 Rn. 44; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 12). In der Sache ist die Klage weitgehend abweisungsreif.
10 1. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch vertragliche Ansprüche oder Bereicherungsforderungen (§§ 812 ff BGB) verdrängt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 86). Vielmehr können Anfechtungsansprüche selbständig neben sonstigen Rückgewähransprüchen erhoben werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 197/62, BGHZ 41, 98, 103 f; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 30). Deshalb schließt die Nichtigkeit einer Rechtshandlung ihre Anfechtbarkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 105 f).
11 2. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 9; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11). Die selbst bei Zahlungen an einen uneigennützigen Treuhänder grundsätzlich gegebene Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12) ist nicht entfallen, soweit aus den Überweisungsbeträgen 4.995 € in die Barkasse der Schuldnerin zurückgeflossen sind, weil die Gläubigerbenachteiligung durch den verschleierten "Umtausch" eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag nicht rückgängig gemacht, sondern vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 14 ff). Eine etwaige Rechtsgrundlosigkeit der an die Beklagten bewirkten Zahlungen steht einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegen, weil ein Rückforderungsanspruch im Blick auf den von der Beklagten geltend gemachten Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht ohne weiteres begründet ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 106).
12 3. Die Schuldnerin hat durch die Überweisungen keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an die Beklagte erbracht. Dies gilt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts auch in Höhe des Betrages von 5.247,55 €.
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Bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften wird der Normzweck des § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB durch ein In-Sich-Geschäft des gesetzlichen Vertreters nicht gefährdet. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen § 107 BGB und § 181 BGB, die eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 181 BGB erfordert (BGH, Urteil vom 27. September 1972 - IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236, 240; vom 25. April 1985 - IX ZR 141/84, BGHZ 94, 232, 235). Die Treuhandvereinbarung begründete wegen des Anspruchs auf Rückgewähr der Treuhandmittel für die beschränkt geschäftsfähige (§ 106 BGB) Beklagte nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 107 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Schmitt, 7.
Aufl., § 107 Rn. 36; Völzmann-Stickelbrock in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 107 Rn. 6; Lange in jurisPKBGB, 8. Aufl., 2017, § 107 Rn. 20; Staudinger/Klumpp, BGB, 2017, § 107 Rn. 27). Bei dieser Sachlage fehlte es an einer gültigen Vertragsverpflichtung.
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22 4. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 gültigen Fassung nicht erfüllt. Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 29.524,50 € ist nicht gegeben, weil die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hat.
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April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 30). Mithin erkennt der Leistungsmittler den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er bei Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine von dem Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 26; Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 32; vom 25. April 2013, aaO Rn. 32). In dieser Weise verhält es sich, wenn der Leistungsmittler in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners diesem sein Konto zwecks Fortführung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung stellt und damit hinnimmt, an gläubigerbenachteiligenden Handlungen des Schuldners mitzuwirken (BGH, Urteil vom 26.
April 2012, aaO Rn. 29). Gleiches gilt, wenn der Leistungsmittler in Absprache mit dem Schuldner oder aus eigener Entscheidung lediglich bestimmte Gläubiger befriedigt (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 27; vom 25. April 2013, aaO Rn. 33).
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28 Die mit jeder Vertreterbestellung verbundene Fremdbestimmung beruht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung auf dem freien Willen des Vertretenen. Dagegen ist das minderjährige Kind nicht in der Lage, auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis seiner Eltern einzuwirken (BVerfGE 72, 155, 171). Eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis kann sich, wenn die Eltern - wie hier - nicht bereit sind, ihrer besonderen Verantwortung im Rahmen der Vermögenssorge zu genügen, in hohem Maße nachteilig für das Kind auswirken (BVerfGE, aaO S. 173 f). Mithin kann ein Wissen der Eltern in Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO einem Minderjährigen jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn sich die Eltern in Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Belange aus eigensüchtigen Beweggründen über die Vermögensinteressen des Kindes hinwegsetzen.
Die Eltern haben hier sämtliche Überweisungen aus eigenem Willensentschluss ohne Rücksicht auf der Beklagten aus einer möglichen Insolvenzanfechtung drohenden Rechtsnachteile ausschließlich zur Förderung ihrer persönlichen wirtschaftlichen Interessen als Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 32). Da die minderjährige, selbst rechtlich nicht handlungsfähige Beklagte außerstande war, das eigenmächtige, ihre Vermögensinteressen beeinträchtigende Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zu unterbinden, können ihr deren Kenntnisse nicht angelastet werden.
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III.
30 Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da im Blick auf insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche Entscheidungsreife vorliegt (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Klage in Höhe eines Betrages von 24.276,95 € abzuweisen.
31 Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Betrag von 5.247,55 € betroffen ist.
32 1. Insoweit kann, weil die in Rede stehenden Zahlungen an die Beklagte überwiesen wurden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Die vorrangig auf Insolvenzanfechtungsrecht gestützte Klage ist auch unter diesem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZInsO 1999, 163, 164). Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände, gleich ob anfechtungsrechtlicher oder schuldrechtlicher Natur, ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149; vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15, WM 2016, 88 Rn. 17).
33 2. Der Verbleib dieser Gelder ist bislang ungeklärt. Die Beklagte hat sich im Berufungsrechtszug ausdrücklich unter Berufung auf die Vernehmung ihrer Eltern darauf berufen, dass infolge von Barabhebungen der Eltern über 11.665 € und Überweisungen zugunsten der Schuldnerin über 18.717,43 € keine Zahlungen der Schuldnerin in ihrem Vermögen verblieben seien. Zwar trägt auch eine beschränkt geschäftsfähige Person grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - IV ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489). Allerdings könnte die Darlegungslast abgemildert sein, weil die Organe der Schuldnerin in deren Interesse eigenmächtig über das Konto der beschränkt geschäftsfähigen Beklagten verfügten. Abschließende Feststellungen zum Verbleib dieser Beträge hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern eine Weiterleitung an Dritte erwogen, welche ohne die Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen, den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ausfülle. Mithin bedarf es noch der Klärung, ob ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) tatsächlich eingetreten ist.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318732017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public