KORE318862017 ECLI:DE:BGH:2017:280917BVIIZB14.16.0 BGH 7. Zivilsenat 20170928 VII ZB 14/16 Beschluss § 850c Abs 1 S 2 ZPO, § 850c Abs 4 ZPO vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 14. Dezember 2015, Az: 16 T 7507/15vorgehend AG Nürnberg, 30. September 2015, Az: 1 M 13862/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des pfändbaren Betrags von Arbeitseinkommen Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Vollstreckungsgericht - vom 30. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 21. September 2015, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Nürnberg - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen. I. 1 Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts T. in Griechenland. Er hat am 21. August 2015 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin bezüglich der Pfändung mehrerer Forderungen der Schuldnerin gegenüber Drittschuldnern beantragt, hierunter das Arbeitseinkommen der Schuldnerin. Dabei hat der Gläubiger einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten gemäß § 850c Abs. 4 ZPO mit der Begründung gestellt, die Schuldnerin zahle keinen Unterhalt für ihre Kinder, die auch nicht bei der Schuldnerin leben würden. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Gläubiger darauf hingewiesen, dass eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO nur für den Fall möglich sei, dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen habe. Der Gläubiger hat daraufhin mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21. September 2015 den Erlass eines klarstellenden Beschlusses über die Anordnung der Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. II. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine gesetzliche Grundlage für die vom Gläubiger begehrte Anordnung bestehe nicht, da § 850c Abs. 4 ZPO eine solche Anordnung lediglich bei eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten vorsehe. Auch eine entsprechende Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöhe sich der unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens der Schuldnerin nur, wenn die Schuldnerin auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt tatsächlich gewähre. Diese Rechtsfolge sei somit gesetzlich festgelegt und eine zusätzliche Anordnung überflüssig. Eine Entscheidung, wie sie vom Gläubiger begehrt werde, würde lediglich eine klarstellende Funktion haben. Da sie ohne gesetzliche Grundlage erginge, wäre sie bei nachfolgenden Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Drittschuldner über die Höhe der gepfändeten Forderung ohne Bedeutung. Da somit der begehrte Zweck nicht erreicht werden könne, fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers. 5 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.