1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat - vom 8. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen
G eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. 2 Die Beklagte vertreibt Trockensuppen. Sie vertrieb bis Juni 2015 die als "Märchensuppe", "Seepferdchensuppe" und "Sternchensuppe" bezeichneten Produkte mit der auf der Vorderseite der Verpackung aufgebrachten Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack". Diese Produkte wiesen einen Salzgehalt von 0,6 g, 0,7 g und 0,8 g je 100 ml auf. Alle drei Produkte enthielten mehr als 0,12 g Natrium je 100 ml. 3 Der Kläger hat die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" als eine
F in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässige Angabe beanstandet und hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. 4 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit der Werbung für Märchensuppe, Seepferdchensuppe, Sternchensuppe mit dem Hinweis "mild gesalzen" wie
folgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen
1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Grenzwert. Verstehe der Verbraucher die Angabe im Sinne von "weniger gesalzen", liege ebenfalls ein Verstoß vor, selbst wenn die Angabe die Grenzwerte der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe "REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL" einhalte.
1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müsse bei vergleichenden Angaben der Unterschied der Menge eines Nährstoffs angegeben werden. Ein Vergleich im Sinne dieser Vorschrift liege immer vor, wenn Unterschiede im Nährstoffgehalt angegeben würden, so dass die Vorschrift auch die im Anhang genannten Angaben über reduzierte Nährstoffgehalte erfasse. Hingegen bezwecke die Vorschrift nicht, dass das Vergleichslebensmittel konkret benannt werde. Der Verbraucher müsse die Angabe über den Unterschied der Menge eines Nährstoffs klar und eindeutig erkennen können, so dass eine Angabe auf der Rückseite der Umverpackung nicht ausreiche, wenn kein Hinweis im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite des Produkts blickfangmäßig herausgestellten nährwertbezogenen Angabe erfolge. Die Beklagte habe die danach vorgeschriebene Angabe unterlassen. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen sind
F, §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Demnach war auch die Abmahnung berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen. 9
der Vornahme der beanstandeten Handlungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom
teil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. zu Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und § 3 UWG aF BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 142 Rn. 14 = WRP 2016, 471 - Lernstark). 11 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der beanstandeten Angabe handele es sich um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, ist frei von Rechtsfehlern. 12
1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. 16
dem mit "Vergleichende Angaben" überschriebenen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig.
Satz 2 der Vorschrift ist der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen. 22 bb) Die Revision macht geltend, im Falle einer nährwertbezogenen Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil handele es sich nicht um einen Vergleich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/
folgend: Richtlinie 2006/114/EG). 24
c der Richtlinie 2006/114/EG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.
Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/114/EG soll vergleichende Werbung dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen und den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher fördern.
Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2006/114/EG sollen Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung vorgesehen werden, mit denen festgelegt wird, welche Praktiken der vergleichenden Werbung den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können. Hieraus wird deutlich, dass vergleichende Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG Werbung ist, die den Vergleich des eigenen Produkts des Werbenden mit Produkten von Wettbewerbern zum Gegenstand hat. 25
ihrem Erwägungsgrund 1 dazu, mit Blick auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die Wahl zwischen Produkten zu erleichtern. In den Erwägungsgründen 1 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 heißt es, dass dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern sind.
Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist es wichtig und angezeigt, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden. Das Erfordernis, den Verbraucher zutreffend über in Lebensmitteln enthaltene Nährstoffe und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit zu informieren, besteht unabhängig davon, ob die Vergleichsprodukte in der Angabe erkennbar gemacht werden. Zudem ist der Vergleich
1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig;
Absatz 2 der Vorschrift sind in den Vergleich eine Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie, darunter auch Lebensmittel anderer Marken, einzubeziehen. Dem ist zu entnehmen, dass auch Lebensmittel desselben Herstellers in den Vergleich einbezogen werden können, sofern sie unter einer anderen Marke vertrieben werden (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 12). Der Begriff der vergleichenden Angabe im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist mithin nicht ausschließlich mit Blick auf Produkte von Wettbewerbern zu verstehen. Eine vergleichende Angabe liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. 26 Dass der letzte Satz des Erwägungsgrunds 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besagt, bei vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber müssten die miteinander verglichenen Produkte eindeutig identifiziert werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In der Fassung des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM [2003] 424, S. 22) war in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 als weiteres Zulässigkeitskriterium vorgesehen, dass die miteinander verglichenen Lebensmittel vom durchschnittlichen Verbraucher leicht zu identifizieren sind oder eindeutig genannt werden. Die Streichung dieses Kriteriums im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens spricht dafür, dass das verglichene Lebensmittel nicht konkret benannt oder identifiziert werden muss (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 9 Rn. 22). Jedenfalls kann aus dem genannten Erwägungsgrund nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf solche Vergleiche beschränken wollte, in denen das Vergleichsprodukt konkret benannt wird. Der Schutzzweck des hohen Verbraucherschutzniveaus erfordert vielmehr, dass auch vergleichende Angaben dem Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterfallen, in denen eine solche Benennung nicht erfolgt. 27
der am 14. Dezember 2007 veröffentlichten Leitlinie zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geht auch der bei der Europäischen Kommission gebildete Ständige Ausschuss für die Nahrungskette und Tiergesundheit davon aus, dass die im Anhang der Verordnung genannten Angaben "Erhöhter [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL" sowie "REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL" vergleichende Angaben im Sinne des Art. 9 der Verordnung darstellen (Guidance on the implementation of Regulation No. 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods, Conclusions of the standing committee on the food chain and animal health, S. 6; vgl. auch Meisterernst, WRP 2008, 755, 757). 28
1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässige Angabe sei zusätzlich an den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung zu messen, weil es sich um eigenständige Tatbestände handele und Art. 8 nicht auf Art. 9 der Verordnung verweise. 30 Hiermit dringt die Revision nicht durch. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist auf vergleichende Angaben anwendbar, auch wenn sie der Vorschrift des Art. 8 der Verordnung entsprechen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 468, 470; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 9 Rn. 12). Der Schutzzweck der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigt die Annahme, dass vergleichende Angaben zum erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt, die den Erfordernissen des Anhangs zu Art. 8 der Verordnung genügen, mit Blick auf den behaupteten Nährstoffunterschied der weiteren, in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung genannten Zulässigkeitsvoraussetzung unterworfen werden, dass der Unterschied in der Menge des Nährstoffs anzugeben ist. Aus dem von der Revision herangezogenen Umstand, dass im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Angabe "leicht" ein Hinweis auf die Eigenschaften verlangt wird, die das Lebensmittel "leicht" machen, lässt sich nicht schließen, dass der Anhang im Übrigen mit Blick auf vergleichende Angaben eine abschließende Regelung darstellt, die der Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entgegensteht. 31 d) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 darin gesehen, dass die
dieser Vorschrift erforderliche Pflichtangabe nicht im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite der Verpackungen befindlichen Angabe „mild gesalzen - voller Geschmack“ erfolgt sind. 32 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher müsse die Angabe
1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 klar und deutlich erkennen können. Eine Angabe auf der Rückseite der Verpackung reiche nicht aus, wenn kein Hinweis darauf im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite der Verpackung befindlichen Angabe erfolge. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 33 bb) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der durchschnittlich informierte, in vernünftigem Umfang aufmerksame und verständige Verbraucher werde die
1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Detailinformation nicht auf der Vorderseite, sondern auf der Rückseite des Produkts erwarten. 34 Die
1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es erforderlich, dass der Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen erhält (vgl. Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Bei der Beurteilung, auf welche Weise die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangte Information gegeben wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (zur Richtlinie 2000/31/EG vgl. EuGH, Urteil vom
GH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind. 36 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE318922017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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