KORE318932017 ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB222.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20171018 XII ZB 222/17 Beschluss § 69 Abs 1 FamFG, § 1896 BGB, § 1897 Abs 4 S 1 BGB vorgehend LG Hanau, 6. April 2017, Az: 3 T 270/16vorgehend AG Hanau, 18. November 2016, Az: 20 XVII 852/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Überprüfung der Betreuerauswahl durch das Beschwerdegericht Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017, XII ZB 16/17, juris). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Der 60jährige Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einer monopolaren affektiven manischen bzw. submanischen Störung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Das Amtsgericht richtete für ihn im November 2014 mit Überprüfungsfrist bis zum 11. November 2015 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung, Vertretung in postalischen Angelegenheiten, soweit es sich nicht erkennbar um Privatpost handelt, Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherern und sonstigen Institutionen, Haus- und Grundstücksangelegenheiten ein und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge an. 2 Im Verfahren auf Verlängerung der Betreuung hat der Betroffene deren Aufhebung begehrt und hilfsweise seinen durch schriftliche Betreuungsverfügung untermauerten Betreuungswunsch dahin geäußert, dass seine Schwester, gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau, als ehrenamtliche Betreuer bestellt werden solle. Mit Beschluss vom 18. November 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen verlängert, dabei den Aufgabenkreis auf die Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung sowie Haus- und Grundstücksangelegenheiten reduziert, den Einwilligungsvorbehalt aufrecht erhalten, den Beteiligten zu 1 zum neuen Berufsbetreuer und den Beteiligten zu 2 zum (berufsmäßigen) Ersatzbetreuer bestellt sowie die Frist zur erneuten Überprüfung bis zum 17. November 2023 festgelegt. 3 Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Betroffene bedürfe weiterhin der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das folge aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch durch die vom Betroffenen eingereichten Atteste nicht in Zweifel gezogen würden. Er richte seine Finanzplanung und Vorhaben nach seinen megalomanen Ideen und nicht nach der Realität aus, weshalb konkrete Anhaltspunkte für eine weitere erhebliche Vermögensgefährdung sprächen. Er habe bereits Schulden in erheblicher Höhe durch den Besuch kostenpflichtiger Internetportale. Ohne eine weitere Betreuung sei damit zu rechnen, dass der Betroffene unüberlegt auf der Basis realitätsferner Annahmen Kredite kündigen, neue Rechtsgeschäfte eingehen und sein Vermögen und seine soziale Absicherung weiterhin erheblich gefährden werde, da er wahnhaft bedingt von unrealistischen Erwartungen ausgehe. 6 Eine Entscheidung über den im ersten Rechtszug geäußerten Wunsch des Betroffenen, von seiner Schwester und seiner Ehefrau betreut zu werden, sei in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen, weil hierüber zunächst gesondert das Amtsgericht zu entscheiden habe. Andernfalls verlöre der Betroffene eine Instanz. 7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.