rückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die klagende Bundesagentur für Arbeit nimmt als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihr entstandener Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch. 2 Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach am
m
m 11. Oktober 2011 bezog der Versicherte Arbeitslosengeld.
sammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wendete die Klägerin dafür einen Betrag von 16.059,06 € auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrt. Ferner beantragt sie die Feststellung, dass der Beklagte
m Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg gebliebenen. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. I. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII aus, weil die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung kein Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift und deshalb nicht anspruchsberechtigt sei. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und Arbeitsförderung nach dem SGB III. Als für die Arbeitsförderung
ständiger Träger zähle die Klägerin nicht
den Versicherungsträgern nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weshalb der Gesetzgeber § 116 Abs. 10 SGB X geschaffen und dadurch die Eigenschaft der Klägerin als Versicherungsträger im Sinne dieser Norm fingiert habe. Demgegenüber fehle es in § 110 SGB VII an einer § 116 Abs. 10 SGB X vergleichbaren Regelung. Auch in anderen Normen des Sozialgesetzbuchs sei die Klägerin ausdrücklich als den Versicherungsträgern gleichgestellt aufgeführt worden. Etwas Anderes ergebe sich weder aus dem SGB I noch aus § 58 SGB Vll. 4
dem scheiterten Ansprüche der Klägerin nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII daran, dass sie ihre Leistungen nicht allein "infolge des Versicherungsfalls" und den damit einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen des Versicherten erbracht habe, sondern infolge der Kündigung und der Arbeitslosigkeit. 5 Ein Fall einer unberechtigten Ungleichbehandlung verschiedener Leistungsträger, die aufgrund des gleichen Schadensereignisses Leistungen erbrächten, liege nicht vor. II. 6 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist. 7 1. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis
r Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Ob die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung
den von dieser Norm erfassten Sozialversicherungsträgern zählt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Im Schrifttum ist die Frage umstritten. 8 a) Die überwiegende Ansicht in der Literatur hält die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht für anspruchsberechtigt.
r Begründung wird angeführt, bei ihr handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift (Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz,
dem leiste sie als Trägerin der Arbeitslosenversicherung nicht wegen des Arbeitsunfalls, sondern wegen der Arbeitslosigkeit des Versicherten (Maschmann, SGb 1998, 54, 62 mit Fn. 128; Krasney in ders., SGB VII-Komm, § 110 Rn. 6 [Stand: Juni 2013]; ders., NZS 2004, 68, 74; Dahm in Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 7 [Stand: Januar 2015]; v. Koppenfels-Spies in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar
m Sozialrecht, 4. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 5; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regreß des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, 2008, S. 38;
5, 25). 9 b) Die Gegenansicht hält die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung für gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anspruchsberechtigt (Ricke in Kasseler Kommentar
m Sozialversicherungsrecht, § 110 SGB VII Rn. 5 [Stand: September 2015]; Brückner in Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB Vll, § 110 Rn. 6 [Stand:
keinem klaren Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte legt aber das Verständnis nahe, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers im Sozialgesetzbuch und damit auch in § 110 Abs. 1 SGB VII in einem formellen engen, den Träger der Arbeitslosenversicherung nicht einschließenden Sinn gebraucht wird. Dies wird durch die systematische Auslegung bestätigt. 11 a) Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII, der wie
vor § 640 RVO in seinen Wirkungsbereich alle Träger der Sozialversicherung einbezieht (
Senatsurteil vom
r Vorgängernorm des § 158c VVG bereits OLG Frankfurt, NZV 1990, 233; OLG München, NJW-RR 1986, 1474 f.; dazu auch BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 144/63, BGHZ 44, 166, 168 f.). Der Begriff der Sozialversicherung kann jedoch auch in einem formellen engen Sinn gedeutet werden, der - neben der erst nachträglich geschaffenen Pflegeversicherung - nur die vier
nächst in der Reichsversicherungsordnung geregelten "klassischen" Versicherungszweige (Krankheit, Alter, Invalidität und Unfall) umfasst. Gerade weil der Begriff der Sozialversicherung häufig in diesem beschränkten, engen Sinne verstanden wird, spricht das Grundgesetz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 von der "Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung". Damit wird dem besonders naheliegenden Missverständnis vorgebeugt, in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes stehe das Wort "Sozialversicherung" nur für die vier "klassischen" Versicherungszweige. Es wird klargestellt, dass die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG den Begriff "Sozialversicherung" als verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff versteht, der alles umfasst, was sich "der Sache nach" als Sozialversicherung darstellt (BVerfGE 11, 105, 111 f.). 12 b) Die teleologische Auslegung des § 110 Abs. 1 SGB VII ist unergiebig. Maßgeblich dafür, dem Schädiger in den dort genannten Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind - neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken - letztlich präventive und erzieherische Gründe, die dann greifen sollen, wenn der durch das Haftungsprivileg begünstigte Schädiger den Unfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch ein besonders
missbilligendes Verhalten verursacht hat (Senatsurteile vom
R 1989, 109, 110). Diese Zwecke werden einerseits auch dann erreicht, wenn die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ersatzberechtigt ist, erfordern andererseits aber nicht deren Einbeziehung in den Kreis der Anspruchsberechtigten. So werden, wie das Berufungsgericht
treffend dargelegt hat, auch den einst nach § 903 RVO anspruchsberechtigten Sozialhilfeträgern ihre durch einen Versicherungsfall entstehenden Aufwendungen bereits seit Inkrafttreten des durch das Gesetz
r Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geschaffenen § 640 RVO als Vorgängerregelung des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht mehr ersetzt. 13 c) Die Entstehungsgeschichte spricht aber dafür, dass der historische Gesetzgeber nicht den Willen hatte, den Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in § 110 Abs. 1 SGB VII und in den Vorgängervorschriften in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Während in der bis
m
r Invalidenversicherung; vom
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ferner Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, 318), ebenso wenig der schriftliche Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks. IV/938 (neu), S. 18 -
). Ein erster Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, der am 21. März 1957 dem Deutschen Bundestag
geleitet worden war, hatte aber - noch als § 795 RVO-E1 - folgende Formulierung enthalten: "Haben die Unternehmer oder die in § 632 genannten Personen den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so haften sie für alles, was Träger der Unfallversicherung, Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und Träger der öffentlichen Fürsorge nach Gesetz oder Satzung aufwenden müssen" (BT-Drucks. II/3318, S. 44 f.). Die dortige Begründung, die auf die Änderung der Ersatzberechtigten ebenfalls nicht eingegangen war, war bereits fast wortgleich mit jener des späteren, insoweit Gesetz gewordenen Entwurfs (vgl. BT-Drucks. II/3318, S. 100 -
63 -
). Ein zweiter Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, der dem Deutschen Bundestag am 16. Dezember 1958
geleitet worden war, hatte in § 632 RVO-E2 die Aufzählung der Anspruchsberechtigten ersetzt durch die - mangels Begründung einer abweichenden Bedeutung (BT-Drucks. III/758, S. 61) offenbar als inhaltlich gleichbedeutende
sammenfassung gemeinte - Formulierung "die Träger der Sozialversicherung und die Träger der öffentlichen Fürsorge" (BT-Drucks. III/758, S. 20). Der später Gesetz gewordene Entwurf strich die Träger der öffentlichen Fürsorge als Ersatzberechtigte und hielt an der Formulierung "Träger der Sozialversicherung" fest. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber diese Formulierung allein aus redaktionellen Gründen wählte, um - wie im ersten Entwurf - die Ersatzberechtigung der Träger der Unfall-, Renten- und Krankenversicherung
regeln. 14 In diesem Sinne wurde der neu geschaffene § 640 RVO auch in der Literatur verstanden. Dort wurde betont, dass im Gegensatz
dem bisher geltenden Recht die Träger der Rentenversicherung ersatzberechtigt seien (vgl. Ilgenfritz, BB 1963, 403, 406; ders., NJW 1963, 1046, 1048; Schmalzl, NJW 1963, 1706, 1709; Vollmar, VersR 1964, 29, 30; Elleser, BB 1964, 1493, 1494; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht,
r Unfallversicherung, 1963, S. 175; Elleser, BB 1964, 1493, 1494; Brox, DB 1966, 489, 490). 15 Durch das Gesetz
r Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254) wurde § 640 RVO in § 110 SGB VII überführt, wobei an der Anspruchsberechtigung der Sozialversicherungsträger festgehalten wurde, ohne dies und die Frage, ob dazu auch die Träger der Arbeitslosenversicherung gehören sollen, für begründungsbedürftig
halten (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Daraus ist
schließen, dass eine inhaltliche Änderung
16 d) Dieses aus der Entstehungsgeschichte abgeleitete Ergebnis, dass die Träger der Arbeitslosenversicherung im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht anspruchsberechtigt sind, wird durch systematische Erwägungen bestätigt. Denn das Sozialgesetzbuch unterscheidet einerseits zwischen der Sozialversicherung im formellen engen Sinn,
der es die gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung zählt (Fünftes bis Siebtes und Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs), und andererseits der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch und der - die Arbeitslosenversicherung regelnden - Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 61a [Stand: November 2014]; LPK/Kessler, SGB I,
gang
r Sozialversicherung eröffnet, konkretisiert Absatz 2 den Inhalt dieses Rechts (nur) im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, nicht jedoch hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung. Daraus wird
Recht abgeleitet, dass die seit dem 1. Januar 1998 im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelte Arbeitsförderung, die in § 3 Abs. 2 SGB I gesondert aufgeführt ist, nicht
r Sozialversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuchs gehört (vgl. Rolfs in Hauck/Noftz, SGB IV, § 4 Rn. 5 [Stand: Dezember 2012]; BeckOK Sozialrecht/Niedermeyer, SGB I, § 4 Rn. 2 [Stand:
erkennen gegeben, dass er sie nicht
ihnen rechnet. So ist die Bundes-agentur für Arbeit als für die Arbeitsförderung
ständige Trägerin (§ 368 Abs. 1 Satz 1 SGB III) kein Sozialversicherungsträger im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 61a [Stand: November 2014]; Waltermann in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar
m Sozialrecht,
m
beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift,
dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 13 mwN). Von einer - gar planwidrigen - Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden, da der Begriff des Sozialversicherungsträgers schon im Rahmen von § 640 RVO eng ausgelegt wurde und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Gesetzgeber bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch daran etwas ändern wollte. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE319022017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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