KORE319172017 ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB11.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20170706 I ZB 11/16 Beschluss § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 275 Abs 1 BGB vorgehend OLG Köln, 30. Dezember 2015, Az: 19 Sch 27/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Unvereinbarkeit der Vollstreckung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts; Verpflichtung gegenüber zwei Gläubigern zu einer nur einmal erbringbaren Leistung 1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an. 2. Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2015 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen. Gegenstandswert: 135.000 €. 1 I. Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Gesellschafter Kenntnisse, die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen. Im Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. 2 Ein mittlerweile verstorbener Gesellschafter hatte seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft im Wege einer Schenkung auf den Todesfall jeweils zur Hälfte an die beiden Antragsgegner übertragen. Dabei hatte er bestimmt, dass die Beschenkten seinem Erben, einer gemeinnützigen Stiftung, dauerhaft eine Unterbeteiligung jeweils an der Hälfte der geschenkten Gesellschaftsbeteiligungen einzuräumen haben. Die zwischen den Antragsgegnern und der Stiftung geschlossenen Unterbeteiligungsverträge enthalten Regelungen, wonach die Antragsgegner der Stiftung näher bezeichnete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen haben. 3 Die Antragsteller sind die weiteren Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Sie sind der Ansicht, die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, wonach die Gesellschafter Kenntnisse über gesellschaftliche Dinge nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen, verbiete es den Antragsgegnern, der Stiftung die nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Sie haben die Antragsgegner deshalb im Wege der Schiedsklage auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat es den Antragsgegnern mit Schiedsspruch vom 27. August 2014 untersagt, der Stiftung näher bezeichnete, nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. 4 Die Stiftung hat den Antragsgegner zu 1 vor den ordentlichen Gerichten aus dem Unterbeteiligungsvertrag unter anderem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 4. Februar 2015 überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners zu 1 ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat ihn mit Urteil vom 30. Dezember 2015 unter anderem verurteilt, der Stiftung für jedes Geschäftsjahr über seine Unterbeteiligung an der Kommanditgesellschaft Rechnung zu legen und den auf die Stiftung entfallenden Gewinn oder Verlust mit der Maßgabe zu ermitteln, dass die Informationen über die Kommanditgesellschaft gegenüber einem von der Stiftung zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen sind. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. 5 Die Antragsteller haben beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten. Sie haben beantragt, den Antrag der Antragsteller unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie haben geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil von ihnen damit Unmögliches verlangt werde. Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus den Unterbeteiligungsverträgen könnten sie die ihnen durch den Schiedsspruch titulierte Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht erfüllen. 6 Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom 30. Dezember 2015 für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihren Antrag, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weiterverfolgen. 7 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs sei nicht deshalb mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, weil der Schiedsspruch dem im Verfahren vor dem Landgericht ergangenen Urteil vom 4. Februar 2015 widerspreche. Zwischen der durch den Schiedsspruch titulierten Geheimhaltungspflicht und der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht bestehe keine Divergenz. Ein Widerspruch bestehe von vornherein nicht in Bezug auf den Antragsgegner zu 2, der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht in Anspruch genommen werde. Aber auch der Antragsgegner zu 1 sei durch den Schiedsspruch nicht gehindert, die von der Stiftung geltend gemachten Informationsansprüche zu erfüllen. Diese erstreckten sich lediglich auf den Stand und die Erträgnisse seines Anteils an der Kommanditgesellschaft. Soweit daraus gewisse Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Kommanditgesellschaft gezogen werden könnten, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen nur über eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person erteilt würden. 8 III. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar erklärt. Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs (nur) abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. 9 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruhe auf rechtlich unvertretbaren Ansätzen und einem Verstoß gegen den Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör. Bei zutreffender Beurteilung werde jedenfalls dem Antragsgegner zu 1 durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Schiedsspruch etwas verboten, was ihm durch das Urteil desselben Senats des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 geboten werde. Indem das Schiedsgericht dem Antragsgegner zu 1 etwas auferlege, was ihm objektiv unmöglich sei, verstoße es gegen das Verbot, Unmögliches zu verlangen (§ 275 Abs. 1 BGB). Dieses Verbot zähle zu den tragenden Grundsätzen einer jeden Rechtsordnung. Seine Missachtung begründe einen offensichtlichen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public und führe zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren Ergebnis. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.