KORE319292017 ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB55.17.0 BGH
- Zivilsenat 20171109 V ZB 55/17 Beschluss § 14 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992 vorgehend LG Traunstein,
- Januar 2017, Az: 4 T 3387/16vorgehend AG Rosenheim,
- September 2016, Az: 1 XIV 114/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftsache: Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft bei aus der Haft heraus gestelltem Asylantrag Für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, ist es unerheblich, ob aufgrund des aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom
- Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom
- März 2015 wurde ihm unter Androhung der Abschiebung eine Frist von vier Wochen zur Ausreise gesetzt und die Einreisesperre befristet. Seit dem
- August 2016 war er unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
- September 2016 Abschiebungshaft bis zum
- Oktober 2016 angeordnet. Am
- September 2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Am
- September 2016 wurde er abgeschoben. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft für die Zeit vom
- bis zum
- September 2016 feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. 2 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3
- Da sich der Betroffene in Sicherungshaft gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG befand, stand sein Asylantrag vom
- September 2016 der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die Entlassung aus der Haft auch nicht deshalb erfolgen, weil das Asylverfahren bis zum
- Oktober 2016 voraussichtlich nicht beendet werden konnte. Die Haft darf nämlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier - naheliegt, dass die Entscheidung über den Asylantrag aufgrund der Kürze der verbleibenden Haftzeit nicht mehr vor dem Ende der bislang angeordneten Haft, aber gleichwohl innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG) ergehen wird; es steht der Behörde frei, zunächst noch abzuwarten, ob sie aufgrund des Asylverfahrens eine Verlängerung der Haft herbeiführen muss. 4
- Ferner ist es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die - wie hier - unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, unerheblich, ob aufgrund eines aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss. Da § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG gerade verhindern soll, dass der Ausländer wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) entlassen werden muss (BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f.; vgl. Senat, Beschluss vom
- Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 20), stehen auch etwaige verwaltungsrechtliche Folgewirkungen der Aufenthaltsgestattung für sich genommen der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht,
- Aufl., § 14 AsylG Rn. 24). 5
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE319292017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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