BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 9/15 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der durch die…
KORE319302017 ECLI:DE:BGH:2017:081117BVIIZB9.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20171108 VII ZB 9/15 Beschluss § 850a Nr 3 ZPO, § 851 Abs 1 ZPO, § 257 S 1 BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 40 Abs 1 BetrVG vorgehend LG Frankfurt, 4. März 2015, Az: 2-09 T 566/14, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 4. September 2014, Az: 701 M 72189/14nachgehend BGH, 28. Juli 2020, Az: VII ZB 9/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten 1. Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grundsätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 15. Januar 1992, 7 ABR 23/90, BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27).
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Drittschuldnerin.
I.
1 Die Gläubigerin ist ein Unternehmen, das Betriebsräte berät. Der Schuldner ist der Betriebsrat der Drittschuldnerin. Aufgrund einer Beratung des Schuldners durch die Gläubigerin verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Schuldner zur Zahlung von 83.752,20 € nebst Zinsen an die Gläubigerin. Aus diesem Urteil betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung.
2 Die Gläubigerin hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem die Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG gepfändet werden sollten. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Auf die Erinnerungen des Schuldners und der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 4. September 2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, da der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht pfändbar sei, was aus § 850a Nr. 3 ZPO folge. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 4. September 2014 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an dieses Amtsgericht zurückverwiesen.
3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Drittschuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin weiter.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Rpfleger 2015, 568 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
6 Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stehe der Pfändbarkeit des Anspruchs aus § 40 BetrVG nicht § 850a Nr. 3 ZPO entgegen. Zwar gingen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die Literatur - weitgehend ohne Begründung - davon aus, dass der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO unterfallen würde. In Fällen wie dem vorliegenden bedürfe § 850a Nr. 3 ZPO jedoch einer teleologischen Reduktion. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 400 BGB müsse § 850a Nr. 3 ZPO dahingehend ausgelegt werden, dass die Unpfändbarkeit einer Pfändung dann nicht entgegenstehe, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs betreibe, für den der Betriebsrat als Schuldner einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber als Drittschuldner geltend machen könne.
7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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11 Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Aus dieser Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsteht zwischen diesem und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber einräumt (BAGE 99, 208, 211, juris Rn. 14).
12 Dieser Inhalt des § 40 Abs. 1 BetrVG hat keinen Bezug zu den laufenden Einkünften eines Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten, deren Pfändung in §§ 850 bis 850l ZPO geregelt ist. Eine unmittelbare Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO scheidet deshalb aus (a.A. - ohne Begründung - BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850a Rn. 4; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850a Rn. 11; Richardi/Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 59). Eine analoge Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus. Die dafür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben, da der Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG von § 851 Abs. 1 ZPO erfasst ist.
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14 Ein solcher Befreiungsanspruch ist nach § 399 1. Fall BGB (grundsätzlich) nicht abtretbar und deshalb nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar.
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17 Dementsprechend kann der Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit den Befreiungsanspruch pfänden.
18 Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Gläubigerin hat Beratungsleistungen für den Schuldner erbracht und betreibt wegen der Vergütung der Beratungsleistungen, hinsichtlich derer dem Schuldner möglicherweise ein Befreiungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zusteht, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dessen angeblichen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG.
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20 Dieser Vortrag der Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da die Pfändung und Überweisung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG ggf. zu einem Einziehungsprozess führt (§ 836 Abs. 1 ZPO), in dessen Rahmen über das Bestehen des Anspruchs gestritten werden kann. Eine Umgehung der Drittschuldnerin ist daher nicht ersichtlich.
21 Im Übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde, dass es originäre Aufgabe des Schuldners ist, mit der Drittschuldnerin einen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG zu klären und auf eine Bezahlung der Gläubigerin durch die Drittschuldnerin hinzuwirken. Die Gläubigerin muss sich nicht darauf einlassen, durch eine Abtretung (ggf. an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGB) die Aufgabe des Schuldners zu übernehmen, zumal eine Abtretung nicht zu der Erklärungspflicht des Drittschuldners gemäß § 840 ZPO führt.
22 3. Wegen der unterschiedlichen Rechtsausführungen des Bundesarbeitsgerichts und des Senats zur Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO auf einen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG bedarf es nicht der Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 Abs. 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. GmS OGB, Beschluss vom 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105 Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG zugunsten desjenigen Gläubigers pfändbar ist, der eine Leistung erbracht hat, die in den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 BetrVG fallen kann.
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III.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE319302017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public