1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht
2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass
dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.
Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2009 aufgehoben, soweit über die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Betrages von 29.803,46 € nebst Zinsen hinaus zum
teil der Klägerin entschieden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt wegen behaupteter Mängel einer Anlage zur Produktion von Kartoffelchips Schadensersatz von dem Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.-B.V. (
folgend: Schuldnerin), der seinerseits mit der Widerklage Vergütungsansprüche geltend macht. 2 Die Klägerin stellt Kartoffelchips her. Im Juni 2000 beauftragte sie die Schuldnerin, ein niederländisches Maschinenbauunternehmen, mit der Konzipierung, Lieferung und Montage einer vollständigen neuen Produktionslinie sowie mit der Lieferung und Montage von Teilen für die Erweiterung einer bereits bestehenden Produktionslinie in ihrem Werk in O. gegen Zahlung von insgesamt 5,9 Mio. DM. Vertragsinhalt sind "Garantiebedingungen", mit denen die Schuldnerin "Garantiewerte bestätigte". Diese betreffen unter anderem die "Fertigproduktleistung", den "FFA Gehalt des Backöls", die "prozessbedingte Betriebszeit", die "maximale[n] Leistungen des Entsteiners, der Waschanlage und der Schäler", die Eingabe einer "Schälverlustzahl", die "optimale gleichmäßige Beschickung vom Backofen", einen "Restwassergehalt von 8 % beim Backofeneinlauf" und den "Wasserverbrauch der Chipslinie". 3 Die Schuldnerin lieferte die Anlagenteile bis einschließlich Dezember 2000 an das Werk der Klägerin in O., wo sie im Dezember 2000/Januar 2001 montiert wurden. Wann die Anlage in Betrieb genommen wurde, ist streitig. 4
der Montage rügte die Klägerin eine unzureichende Stärkeabtrennung, zu hohe Schälverluste, mangelhafte Produktqualität und die Nichteinhaltung des garantierten (Frisch-) Wasserverbrauchs. Darüber hinaus beanstandete sie die Nichteinhaltung der
dem Vertrag garantierten Restfeuchte und forderte die Schuldnerin unter Verweigerung der Abnahme auf, die Mängel der Anlage zu beseitigen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 wiederholte sie ihre Aufforderung und setzte der Beklagten für die Mängelbeseitigung eine
frist bis zum 31. August 2001.
dem die Schuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt keine
besserungsarbeiten ausgeführt hatte, machte die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2001 Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. 5 Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf insgesamt 1.694.478,28 € beziffert. Mit einem Teilbetrag von 551.615,01 € hat sie die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche der Schuldnerin erklärt. Den verbleibenden Betrag von 1.142.863,27 € hat sie im Juli 2003 klageweise geltend gemacht. Die Schuldnerin hat Widerklage erhoben, mit der sie Restvergütungsansprüche von 767.215,79 € nebst Zinsen beansprucht hat. 6 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der
Teilrücknahme auf 1.111.111,24 € nebst Zinsen reduzierten Klageforderung abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 597.739,54 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Erlass dieses Urteils hat die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Widerklage 888.288,21 € an die Schuldnerin gezahlt. 7 Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre Zahlungsansprüche weiterverfolgt und die Feststellung beantragt hat, dass die Schuldnerin ihr sämtliche weiteren auf die nicht vertragsgerechte Herstellung der Produktionsanlage zurückzuführenden Schäden zu ersetzen habe. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen der Schuldnerin durch Aufrechnung erloschen seien. 8 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin sowie die den abgewiesenen Teil der Widerklageforderung betreffende Anschlussberufung der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klagebegehren bis auf eine Teilforderung von 29.803,46 € nebst anteiligen Zinsen (Rechnung der H. S. Elektroanlagen GmbH vom 18. Juli 2001) und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgt. 9 Während des Revisionsverfahrens ist durch Beschluss des Handels- und Bezirksgerichts Utrecht vom 3. April 2012 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Sie beantragt nunmehr, die Klageforderung in Höhe von 1.081.307,96 € zur Tabelle festzustellen, die Widerklage abzuweisen und eine Forderung in Höhe von 888.288,21 € zur Tabelle festzustellen. A. 10 Das Revisionsverfahren ist
Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin gegen den Beklagten fortzuführen. I. 11 Die von der Klägerin erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochenen Rechtsstreits ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage wirksam. 12 1.
1346/2000 des Rates vom
InsVO 2000
niederländischem Recht. Insoweit haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass dem Beklagten die Verwaltungsbefugnis über die streitgegenständlichen Forderungen zusteht. Hinsichtlich der Aufnahmemöglichkeiten eines durch die Insolvenz einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits verweist Art. 15 EuInsVO 2000 auf die am Gerichtsort geltenden Regelungen (HK-InsO/Dornblüth,
O grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter aufnehmen. Erst wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme ablehnt, kann der Prozessgegner den Rechtsstreit aufnehmen. Gegen den Schuldner gerichtete Prozesse (Passivprozesse) kann der Prozessgegner aufnehmen. Das folgt für Insolvenzforderungen aus §§ 87, 180 Abs. 2 InsO und ergibt sich für Masseverbindlichkeiten sowie Ansprüche auf Ab- und Aussonderung aus § 86 Abs. 1 InsO. 15 Werden in einem Verfahren durch Klage und Widerklage wechselseitig Ansprüche geltend gemacht, ist das Aufnahmerecht für Klage und Widerklage getrennt zu prüfen (RGZ 122, 51, 53; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 85 Rn. 48; MünchKommInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 4). 16 3. Die Frage, ob ein Aktiv- oder ein Passivprozess vorliegt, ist nicht
der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Beschluss vom
dem aktuellen Stand des Rechtsstreits, nicht
dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom
dem die Klägerin auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den ausgeurteilten Betrag an die Schuldnerin gezahlt hat. Es könnte deshalb ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO (und nicht, wie die Revision meint, aus § 717 Abs. 3 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom
O kann ein anhängiger Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter nur und insoweit aufgenommen werden, als die streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, geprüft und vom Insolvenzverwalter bestritten wurden (BGH, Teilurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, juris Rn. 4). Zum
weis dieser nicht verzichtbaren Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom
weise auch anders als durch die Vorlage eines beglaubigten Tabellenauszugs erbracht werden. Ob diese Voraussetzungen
niederländischem Insolvenzrecht erfüllt sind, hat der Senat
1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. In welchem Umfang die Prüfung zu erfolgen hat, bestimmt sich
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob die Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts widersprechend vortragen und ob ihnen die ausländische Rechtsordnung unschwer zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163 f., juris Rn. 28 f.). 23 c) Die Klägerin hat zum Anmelde- und Prüfungsverfahren
niederländischem Recht vorgetragen. Daraus folgt, dass der Klägerin im jetzigen Stand des niederländischen Insolvenzverfahrens kein Tabellenauszug erteilt wird. Mit dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 28. Oktober 2016 hat die Klägerin die Anmeldung, Prüfung und das Bestreiten ihrer Forderungen über insgesamt 1.969.596,17 € belegt. Der Beklagte ist als im niederländischen Insolvenzrecht sachkundiger Insolvenzverwalter dem nicht entgegengetreten. Zu weiteren Ermittlungen zum Anmelde- und Prüfungsverfahren
niederländischem Insolvenzrecht sieht der Senat keinen Anlass. 24 Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat,
ihrer Auffassung sei der Rechtsstreit jedenfalls im Bezug auf die Inzidentforderung aus § 717 ZPO nicht wirksam aufgenommen worden, da diese Forderung weder wirksam angemeldet noch zur Tabelle festgestellt worden sei, ist dies angesichts der eigenen Erklärung des Beklagten unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich. Auf den Hinweis des Senats zum Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 28. Oktober 2016 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten keine Erklärung abgegeben. II. 25 Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist für den aufgenommenen Rechtsstreit der richtige Beklagte. 26 1.
InsVO 2000 gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Diese Regelung besagt aber nichts über die Stellung des Insolvenzverwalters im aufgenommen Verfahren. Ob der Insolvenzverwalter (oder der Insolvenzschuldner) Partei des Verfahrens wird, ist nicht über Art. 15 EuInsVO 2000
deutschem, sondern
niederländischem Insolvenzrecht zu beurteilen (MünchKomInsO/Reinhart,
1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. In welchem Umfang die Prüfung zu erfolgen hat, bestimmt sich
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob die Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts widersprechend vortragen und ob ihnen die ausländische Rechtsordnung unschwer zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergehen und er deshalb für die Aufnahme des Rechtsstreits der richtige Beklagte ist. Zu weiteren Ermittlungen zum niederländischen Insolvenzrecht sieht der Senat keinen Anlass. B. 28 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit über einen Teilbetrag von 29.803,46 € nebst Zinsen hinaus zum
teil der Klägerin entschieden worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 29 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB die Gesetze in der bis zum
dem er Anfang Januar 2001 erkennbar geworden sei. Ebenso scheiterten die wegen der Überschreitung des zugesicherten Restwassergehalts der Kartoffelscheiben beim Backofeneinlauf geltend gemachten Schadensersatzforderungen an der Rechtsfolge des § 377 Abs. 2 HGB. 33 Hinsichtlich der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klageforderung herangezogenen Nichteinhaltung einer Frischwasserverbrauchsgarantie komme es nicht darauf an, ob die Schuldnerin vertragsgerecht geleistet habe und die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB
gekommen sei. Jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch verjährt. Die maßgebliche Verjährungsfrist habe gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 BGB a.F. sechs Monate betragen, weil die von der Schuldnerin zu erbringenden Leistungen weder als Arbeiten an einem Grundstück noch als solche an einem Bauwerk anzusehen seien. Die Verjährungsfrist, die mangels Abnahme mit der Umwandlung des vormaligen Erfüllungsverhältnisses in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis durch die Geltendmachung von Schadensersatz
Maßgabe des Schreibens der Klägerin vom
1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) noch
1, § 381 Abs. 2 HGB a.F. gehalten, Mängel in angemessener Frist oder unverzüglich zu rügen. 37 a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf die schuldvertraglichen Beziehungen der Parteien deutsches Recht Anwendung findet (Art. 27 EGBGB a.F.). 38 Die Verweisung auf deutsches Recht führt jedoch - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - grundsätzlich zur Anwendung des CISG, das als Bestandteil des deutschen Rechts und Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem unvereinheitlichten deutschen Schuldrecht vorgeht (BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259, 1260, juris Rn. 13). 39 Die Vertragsparteien haben also nicht, wovon das Berufungsgericht ausgegangen sein könnte, die Anwendung des UN-Kaufrechts
CISG allein dadurch (konkludent) ausgeschlossen, dass sie deutsches Recht wählten und auf der Grundlage der Regelungen des BGB und des HGB verhandelten. Es bedarf vielmehr über die Rechtswahl hinausgehender Anhaltspunkte, um auf einen die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausschließenden Willen der Parteien zu schließen (BGH, Beschluss vom
1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist
dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. 42 aa) Diese Regelung findet auf Kaufverträge über Waren Anwendung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CISG) und auf die in Art. 3 CISG genannten Verträge.
1 CISG stehen den Kaufverträgen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat. Unter dieser Voraussetzung sind Werklieferungsverträge vom sachlichen Anwendungsbereich des CISG umfasst (OLG Saarbrücken, MDR 2010, 1338; OLG Dresden, IHR 2011, 142; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 6. Aufl., Art. 1 Rn. 24; Ferrari/Kieninger/Mankowski/Saenger, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 1 CISG Rn. 3; Staudinger/Magnus, 2013, CISG, Art. 1 Rn. 26; MünchKommBGB/Huber, 7. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 4). 43 bb) Unanwendbar ist dagegen das CISG
dessen Art. 3 Abs. 2 auf Verträge, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. 44
dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird (Soergel/Lüderitz/Fenge,
1 HGB hat der Käufer, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich
der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies
ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
2 HGB a.F. findet diese Vorschrift auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. Damit besteht die Rügeobliegenheit auch bei Werklieferungsverträgen über nicht vertretbare bewegliche Sachen im Sinne von § 651 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB a.F. Auf Werkverträge findet § 377 Abs. 1 HGB dagegen keine Anwendung. 49 aa)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht sind Werklieferungs- und Werkvertrag typologisch voneinander abzugrenzen. Danach ist entscheidend, welche Pflicht den Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen bildet. Steht für die Vertragsparteien der Warenaustausch im Mittelpunkt, besteht also die Wertschöpfung in der Herstellung und Lieferung einer Sache, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Liegt dagegen der Schwerpunkt des Vertragsinhalts nicht in der Lieferung herzustellender Sachen, sondern in einer, wenn auch Herstellung und Lieferung von Sachen voraussetzenden, Schöpfung eines Werks, liegt ein reiner Werkvertrag vor (vgl. BGH, Urteile vom
1, § 381 Abs. 2 HGB a.F. begründet. 51 2. Ein sich möglicherweise aus § 635 BGB a.F. ergebender Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Nichteinhaltung der Frischwasser-Verbrauchsgarantie ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
1 Satz 1 Fall 3 BGB a.F. verjähren die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht in sechs Monaten, sondern in fünf Jahren, da es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk handelt. 52 a)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können technische Anlagen selbst als Bauwerk angesehen werden. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 Rn. 29 m.w.N. = NZBau 2016, 558). 53 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der von der Beklagten errichteten Anlage um ein Bauwerk. 54
den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen einschließlich Anlagen und Lichtbildern ist die Anlage bereits durch ihr Ausmaß und Gewicht in einer Weise mit dem Grundstück verbunden, die eine spätere Trennung nur mit größerem Aufwand ermöglicht. Dass ihre mit dieser Verbindung einhergehende Nutzung bestimmungsgemäß auf Dauer angelegt ist, wird belegt durch die von der Klägerin geforderte Eingliederung einer bereits bestehenden Produktionslinie in eine der beiden neuen Produktionsstrecken und die weitergehende Vorgabe, das bestehende Produktionslinienkonzept insgesamt von einem Durchlauf- auf ein Chargensystem umzustellen. Aus alledem ergibt sich schließlich die Notwendigkeit, die Anlagenteile an die vorhandenen räumlichen und baulichen Gegebenheiten anzupassen. In welchem Umfang hierfür bauliche Veränderungen an der Gewerbehalle vorzunehmen waren, ist ebenso wenig von Belang wie der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Produktionsanlage sich
den Werbeaussagen der Klägerin unter anderem dadurch auszeichnen soll, leicht an einen neuen Standort oder in ein anderes Gebäude verlegt werden zu können. Denn die Beantwortung der Frage
einer im obigen Sinne festen und dauerhaften Grundstücksverbindung hängt nicht davon ab, ob die Anlage wieder abgebaut und anderweitig verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671, juris Rn. 13 ff.). Maßgebend ist vielmehr, dass sie ihrer Bestimmung
ortsfest installiert ist und hinsichtlich des Risikos der späten Erkennbarkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen ist als ein Gebäude. 55 3. Ebenfalls keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der an die M. GmbH geleistete Zahlung von 25.242,86 € versagt hat. Seine Erwägung, die tatsächlichen Grundlagen für einen Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten seien nicht schlüssig dargetan und es könne nicht
vollzogen werden, warum die M. GmbH mit angeblich notwendigen Änderungen der Konstruktion beauftragt worden und die Klägerin zur Bezahlung solcher Leistungen verpflichtet gewesen sein soll, wird dem Tatsachenvorbringen der Klägerin nicht gerecht. 56 a)
dem Sachvortrag der Klägerin war die M. GmbH als Subunternehmerin der Schuldnerin mit der Ausführung von vertraglich vorgesehenen, notwendigen Änderungen der Konstruktion befasst. Damit hat die Klägerin weder Aufwendungen für die ersatzweise Beseitigung der hier in Rede stehenden Mängel geltend gemacht noch behauptet, zur Bezahlung der M. GmbH verpflichtet gewesen zu sein. Vielmehr sollen die, allerdings bestrittenen, Zahlungen geflossen sein, weil die Schuldnerin die M. GmbH nicht mehr bezahlt und letztere angedroht habe, die Arbeiten deshalb einzustellen. 57 b) Mit diesem Tatsachenvortrag hat die Klägerin dem Berufungsgericht einen Sachverhalt unterbereitet, der Anlass für die rechtliche Prüfung hätte sein müssen, ob die Klägerin mit Tilgungswirkung für die Schuldnerin gezahlt hat und nun insbesondere aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen kann. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. III. 58 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Berechtigung der Ansprüche der Klägerin getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die vor dem Senat gestellten Sachanträge an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE319342017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.