KORE320032017 ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB336.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20171018 XII ZB 336/17 Beschluss § 1896 Abs 1a BGB, § 1908d Abs 1 S 1 BGB, § 303 Abs 2 FamFG vorgehend LG Gera, 22. Juni 2017, Az: 5 T 558/15vorgehend AG Rudolstadt, 4. September 2015, Az: 2 XVII 93/15 L DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Zulässigkeit des dem Willen des Betroffenen widersprechenden Rechtsmittels eines Beteiligten; freier Wille des Betroffenen bei fehlender Krankheitseinsicht 1. Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. 2. Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Für den im Jahre 1979 geborenen Betroffenen wurde Anfang 2012 seine Mutter, die Beteiligte zu 4, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Zudem wurde für den Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt für alle Rechtsgeschäfte angeordnet, die der Betroffene nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen könne. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 29. Januar 2014 bestimmt. 2 Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und erweitert. Den der Mutter des Betroffenen übertragenen Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge (unter Fortbestand des Einwilligungsvorbehalts) und die damit im Zusammenhang stehende Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten sowie die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten festgelegt. Für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, sonstigen Leistungsträgern und Kliniken hat es den Beteiligten zu 1, der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins ist, bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 27. August 2022 über eine Aufhebung oder weitere Verlängerung der Betreuung entschieden wird. 3 Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Durchführung weiterer Ermittlungen die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 2017 abgeändert und die Betreuung aufgehoben. 4 Hiergegen wendet sich die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in den Tatsacheninstanzen beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 8 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 10). 6 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, die Mutter des Betroffenen handele mit ihrem Rechtsmittel nicht in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen. Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht (so aber MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12). 7 Dass die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt, ist weder ersichtlich noch wird es von der Rechtsbeschwerdeerwiderung behauptet. III. 8 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 9 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem Betroffenen bestehe zwar eine chronifizierte paranoid schizophrene Erkrankung. Diese Diagnose allein begründe aber noch nicht eine Aufhebung der freien Willensbestimmung oder ein Fehlen der Geschäftsfähigkeit. Es müssten sichere und erheblich ausgeprägte Symptome, zum Beispiel eine wahninduzierte Realitätsverkennung, nachgewiesen werden, die belegten, dass die Rechtsgeschäfte im Bereich der Vermögensangelegenheiten durch die Erkrankung und nicht auf Grund des freien Willens des Betroffenen getätigt worden seien. Dies sei aus Sicht der Sachverständigen nicht sicher zu belegen. Die freie Willensbestimmung des Betroffenen sei nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht aufgehoben. 10 Zwar sei der Betroffene nach den Ausführungen der Sachverständigen in keiner Weise krankheitseinsichtig, halte sich nicht für krank und sei in seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt. Wie die Sachverständige aber auch dargelegt habe, kämpfe er seit Jahren gegen seine Betreuung und sei durchaus in der Lage, Vor- und Nachteile einer Betreuung abzuwägen. Nach gerichtlicher Einschätzung sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass der Betroffene ohne jegliche Krankheitseinsicht sei. Denn er nehme seit mehreren Jahren an einer psychotherapeutischen Supervision und einem Coaching teil. Dass er vor Amts- und Landgericht immer wieder erklärt habe, nicht psychisch krank zu sein, sei nicht bereits als fehlende Krankheitseinsicht zu werten. Sein Verhalten lasse sich mit dem Kampf für sein vermeintliches Recht und mit seinen aktuellen rechtlichen Ansichten erklären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der aufgrund einer Erbschaft sehr vermögende Betroffene von Betrügern krankheitsbedingt - wie von ihm dargestellt - "hereingelegt worden" sei. 11 Gemäß den Darlegungen der Sachverständigen sei der Betroffene - abgesehen von dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge - zudem in der Lage, seine Angelegenheiten bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie sonstigen Leistungsträgern selbständig zu regeln. Auch für die Gesundheitssorge bedürfe er keiner Betreuung mehr. Arztbesuche absolviere der Betroffene selbstständig, ein akuter Handlungsbedarf bestehe nicht. Zwar sei eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen, um eine fortschreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen erneuten Schub der Psychose zu verhindern. Allein für den Fall, dass ein Eingreifen durch einen Betreuer irgendwann einmal notwendig werden könnte, sei vor dem Hintergrund, dass seit Anfang 2012 keine Unterbringung des Betroffenen in einer Klinik für Psychiatrie erforderlich geworden sei, das Vorhalten einer Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge nicht angezeigt. 12 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Wegfall der Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge nicht gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.