BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 66/24
KORE520092026 BGH 7. Zivilsenat 20251001 VII ZR 66/24 Beschluss vorgehend OLG Koblenz, 14. März 2024, Az: 2 U 1234/20, Urteilvorgehend LG Koblenz, 17. Juli 2020, Az: 8 O 259/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerden des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2024 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Beschwerdeverfahren tragen der Kläger zu 6 % und der Drittwiderbeklagte zu 94 % (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO). Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gegenstandswert: bis 125.000 € Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE520092026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public