KORE556582013 BGH
- Zivilsenat 20130416 XI ZR 94/11 Beschluss § 274 StPO, § 164 Abs 2 ZPO, § 164 Abs 3 ZPO, § 165 ZPO vorgehend OLG Frankfurt,
- Dezember 2010, Az: 17 U 33/10, Urteilvorgehend LG Frankfurt,
- Dezember 2009, Az: 2-23 O 428/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Zivilprozess: Beweiskraft des Protokolls nach Protokollberichtigung Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO (und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Folge der Eröffnung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von einem Richter mitgefällt worden, der an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos (BGH, Beschluss vom
- November 1995 - III ZR 227/94, BGHR ZPO § 164 Abs. 1 Protokollberichtigung 1; BFH, Beschluss vom
- Januar 2003 - XI B 144/02, juris Rn. 3). Dass bei der Datierung des Vermerks gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die versehentlich auf den
- Januar 2013 statt auf den
- Februar 2013 lautet, ein Schreibfehler unterlaufen ist, ändert an der Wirksamkeit der Protokollberichtigung nichts. Dem in Übereinstimmung mit § 164 Abs. 2 und 3 ZPO berichtigten Protokoll kommt, wie sich der Gesetzgebungsgeschichte (BR-Drucks. 551/74 = BT-Drucks. 7/2729, S. 63 mit Stein/Jonas, ZPO,
- Aufl., § 159 unter III.3 mit § 164 unter II.1) und der Systematik der §§ 164, 165 ZPO entnehmen lässt, Beweiskraft im Sinne des § 165 ZPO zu (BGH, Beschluss vom
- Dezember 1985 - X ZB 5/85, VersR 1986, 487, 488; Musielak/Stadler, ZPO,
- Aufl., § 165 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO,
- Aufl., § 165 Rn. 6 und 12). Eine (freibeweisliche) Überprüfung der Beachtlichkeit der Protokollberichtigung durch das Rechtsmittelgericht findet danach im Zivilprozess - anders als im Strafprozess (BGH, Beschluss vom
- April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 65; dazu unter dem Aspekt einer Wahrung verfassungsrechtlicher Grenzen richterlicher Rechtsfindung BVerfGE 122, 248, 263 ff.) - nicht statt. Soweit in der Literatur vereinzelt anderes vertreten wird (Foerster/Sonnabend, NJW 2010, 978 ff.), gibt dies keinen Anlass, die Gesetzeslage in einem Revisionsverfahren zu bekräftigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE556582013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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